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Strafanzeige, ein Werdegang

Dieser Artikel beschreibt alles, was man über die mit einer Strafanzeige verbundene Vorgehensweise seitens des Anzeigenerstatters wissen sollte.

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhaltes an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, der nach Auffassung des Mitteilenden einen Straftatbestand erfüllen könnte. Die Strafanzeige ist von dem Strafantrag zu unterscheiden, der eine Prozessvoraussetzung ist.
(Quelle: Wikipedia)

So beginnt der Artikel in Wikipedia zum Stichwort Strafanzeige.
Man kann eine Anzeige auch als ein Mittel ansehen, mit dem der Staatsbürger die Gesellschaft vor schädlichen Einflüssen bewahren kann. Der nachfolgende Beitrag soll eine Anleitung sein, wie man eine Strafanzeige stellt. Eine Anzeigepflicht für Bürger besteht in Deutschland nicht. Da immer wieder die Frage gestellt wurde, was passiert, wenn eine Strafanzeige gestellt wurde, ist dieser Artikel erstellt worden.

Am Anfang steht die Strafanzeige. Wie diese gestellt werden kann, ist nachfolgend beschrieben. Trotzdem möchte ich auch an dieser Stelle noch mal auf diesen Abschnitt des Artikels aufmerksam machen:

Strafanzeige, ja oder nein? Und warum?

Bei bestimmten Sachverhalten wird geraten, man solle Strafanzeige erstatten. Aber was bedeutet das für den Anzeigenden? Kann dies Nachteile bringen?

Mit einer Strafanzeige legt ein Bürger seine Vermutung dar, dass eine Straftat begangen wurde. Die Staatsanwaltschaft geht dieser Vermutung dann nach.

Strafanzeigen sind kein Ersatz für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Ein auf eine Strafanzeige hin eingeleitetes Verfahren, das später eingestellt oder als unbegründet nicht weiter verfolgt wird, bedeutet ebenfalls keine vorweggenommene Entscheidung zu einem zivilrechtlichen Verfahren.

Soll man sich den Ärger aufhalsen, eine Strafanzeige zu stellen? Das muss jeder selbst entscheiden. Doch steht Folgendes zu bedenken: Wenn man darauf verzichtet, der Justiz eine Straftat anzuzeigen, hat sie von dieser Straftat nichts erfahren. Würde jeder, der z.B. ungerechtfertigt eine Abbuchung von seinem Konto bekommen hat, eine Anzeige stellen, dann könnten sich die Firmen, die dies tun, nicht mehr mit einem Versehen herausreden. Zudem würde der Gesetzgeber dann evtl. auch einmal reagieren, wenn die Kosten der Strafverfolgung wegen der Zunahme von Strafanzeigen höher werden. Im Falle der unberechtigten Abbuchungen wäre dann z.B. auch eine erhöhte Verantwortlichkeit der Banken, die eine Abbuchung aufgrund eines Auftrags dieser Firmen tätigen, ohne dass sie sich von der Rechtmäßigkeit vergewissern, angezeigt. Hier würde eine Änderung der AGB, dass für Lastschriften die schriftliche Lastschriftgenehmigung des Kontoinhabers eingereicht werden muss, Sinn machen. Dies ist auch der Grund, warum einige unserer User in ihren Anzeigen die kontoführende Bank mit benennen, wenn es um ungerechtfertigte Abbuchungen geht. In der Begründung der Anzeige erklären sie dann, dass die Bank es vermutlich an der nötigen Sorgfaltspflicht hat mangeln lassen. Anders könne man sich diese ungerechtfertigte Abbuchung nicht erklären.

Was bedeutet es für mich, wenn ich eine Strafanzeige gestellt habe?

Wenn Sie eine Strafanzeige gestellt haben, weil ihnen eine mögliche Straftat aufgefallen ist, Sie selbst aber nicht weiter an dem Vorgang beteiligt sind, dann werden Sie vermutlich nichts mehr davon hören, außer bei einer evtl. Einstellung der Strafanzeige.

Als Beispiel:
Sie surfen durch das Internet. Dabei stößt man auf eine Seite, die gegen das Jugendschutzgesetz verstößt. Man wendet sich über eine so genannte "Onlinewache" an die Behörden und zeigt dies an (per Online-Anzeige). Man gibt dabei alle Informationen - Link, evtl Screenshot, Beschreibung - weiter, und somit hat die Staatsanwaltschaft die Grundlage, um zu ermitteln. Hier ist oft die Bestätigungsmail das Letzte, was man von diesem Vorgang hört.

Weitaus mehr Strafanzeigen werden gestellt, weil man selbst Geschädigter ist. Hier wird man oft als Zeuge gefragt. Hier besteht auch ein berechtigtes Interesse, den Ermittlungsstand zu verfolgen. Dies ist Ihr gutes Recht! Es kann beantragt werden, dass Ihnen, als Geschädigtem, das Ergebnis des Strafverfahrens mitgeteilt wird, soweit es Sie betrifft. Außerdem können Sie bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht beantragen, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten; den Antrag müssen Sie begründen. In die Akten einsehen oder Beweisstücke besichtigen darf jedoch nur Ihr Rechtsanwalt. Geben Sie bei allen Anträgen bitte immer – wenn möglich – Namen und Vornamen des Beschuldigten und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder die Tagebuchnummer/Vorgangsnummer der Polizei an. Da es gerade für Geschädigte von Interesse ist, wie die Ermittlungen sich entwickeln, ist es oft ratsam, einen Rechtsanwalt mit der Mandantschaft zu beauftragen, so dass dieser dann Akteneinsicht beantragen kann. Dies ist wichtig, wenn gleichzeitig ein Zivilprozess geführt werden soll.

Die Ermittlungen können nun zu zwei Ergebnissen führen.

  • Die Staatsanwaltschaft will die Straftat gerichtlich ahnden lassen und erhebt gegen den Beschuldigten Anklage.
Wenn man zur Sache etwas aussagen kann, wird man auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht als Zeuge geladen. In der Verhandlung wird vom Richter entschieden, ob der Strafbestand erfüllt wurde und das Strafmaß festgelegt. Mit all seinen Konsequenzen (wie z.B. auch, dass der Angezeigte dann - je nach Strafhöhe - als vorbestraft gilt). Nach dem Urteil ist der strafrechtliche Aspekt abgeschlossen.
  • Die Staatsanwaltschaft stellt das Ermittlungsverfahren ein. Dies ist die Situation, die nun hier weiter betrachtet werden soll.

Das Verfahren wird eingestellt, was nun?

Wenn Sie eine Strafanzeige gestellt haben, dann bekommen sie bei Einstellung des Verfahrens eine Benachrichtigung. Für die Einstellung des Verfahrens kann es verschiedene Gründe geben:

  • Es wird keine Straftat nachgewiesen;
  • Die Staatsanwaltschaft sieht für die weitere Verfolgung ein mangelndes öffentliches Interesse;
  • Es kann ein wichtiger Teilaspekt (z.B. "Vorsatz" beim Betrug) nicht nachgewiesen werden;
  • Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren wegen Geringfügigkeit ein;
  • Bei Geringfügigkeit wird dies oft auch mit der Zahlung eines Bußgeldes gekoppelt.

Was bedeutet dies?

Für den Anzeigeerstatter hat dies keine Folgen, außer dass sein Zeitaufwand umsonst war. Die Bedeutung einer solchen Maßnahme ist eher für den Angezeigten interessant.

  • Es wird keine Straftat nachgewiesen
Hier ist die Frage, ob Beweise fehlen oder ob man etwas falsch gesehen/vermutet hat. Im ersteren Fall dürfte es schwierig sein, dies zu ändern.
  • Die Staatsanwaltschaft sieht für die weitere Verfolgung ein mangelndes öffentliches Interesse
Wenn die Schuld so gering ist, dass eine weitere Verfolgung in keinem Verhältnis zum Interesse der Verfolgung für die Gesellschaft steht, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. Dies ist z.B. bei Sachbeschädigung von Ersttätern durchaus üblich (z.B. Besprühen eines Abrisshauses).
  • Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren wegen Geringfügigkeit ein
Wie schon bei mangelndem öffentlichen Interesse ist hier die Definition recht variabel. So dürfte bei einem Gewohnheitstäter, der eine Kaugummipackung im Supermarkt klaut, die Geringfügigkeit nicht gegeben sein (z.B wegen der Wiederholungsgefahr), im Gegensatz zu einem Ersttäter. Auch die kriminelle Energie sollte dabei berücksichtigt werden. Wenn jemand eine Kaugummipackung aus einem Supermarktregal entwendet, ist dies anders zu bewerten, als wenn er diese jemanden mit vorgehaltenem Messer abnimmt.

Für den Verbraucher ist eines der Hauptprobleme die unerlaubte Abbuchung von einem Konto. Der Leser des Forums wird diese Gelder unverzüglich zurückbuchen lassen. Hier sieht die Staatsanwaltschaft gerne eine Geringfügigkeit, weil es ja durch die Rückbuchung noch zu keiner Schädigung gekommen ist. Wie die bearbeitenden Staatsanwälte zu dieser Ansicht kommen, kann man nur vermuten, da dies mir, dem Autor dieser Zeilen, unverständlich ist. Hier wird scheinbar die Tatsache verdrängt, dass der direkte materielle Schaden nur durch eine aktive Handlung des Geschädigten verhindert wurde. Zudem scheint der Staatsanwaltschaft oft auch der persönliche Schaden durch Zeitaufwand nicht bewusst zu sein.

  • Bei Geringfügigkeit wird dies oft auch mit der Zahlung eines Bußgeldes gekoppelt
Um beim Beispiel mit der Kaugummipackung zu bleiben: der Dieb wurde gefasst, angezeigt und gibt seine Tat zu. Die Staatsanwaltschaft stellt fest, dass der Täter noch nie auffällig gewesen ist. Wegen der Geringfügigkeit des Deliktes ist die Staatsanwaltschaft bereit, das Verfahren gegen ein Bußgeld, das sich meist an der zu erwartenden Strafe orientiert, einzustellen.

Was die Einstellungen alle gemeinsam haben, ist, dass die Schuld nicht per Urteil festgestellt wurde. Somit kann sich der Angezeigte immer darauf berufen, dass es keine Feststellung der Schuld gibt.

Dies ist nicht immer von den Geschädigten gewünscht. Welche Möglichkeiten man dagegen hat, wird nun erläutert.

Welche Mittel stehen mir zu Verfügung? Die Beschwerde!

Wenn man von der Staatsanwaltschaft die Mitteilung bekommen hat, dass das Verfahren eingestellt wurde, hat man als Geschädigter die Möglichkeit, gegen die Einstellung eine Beschwerde einzulegen. Diese erfolgt bei der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft als dienstvorgesetzte Behörde. Gut ist es, seine Entscheidung für die Beschwerde ausführlich zu begründen. Ein Beispiel eines solcher Beschwerde als Gitter-Muster finden Sie hier:
Generalstaatsanwalt_Beschwerde
Die Generalstaatsanwaltschaft überprüft dann anhand der Unterlagen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft. Kommt diese zu dem Schluss, dass die Beschwerde begründet war, muss die Staatsanwaltschaft den Fall wieder aufnehmen.

Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass die Generalstaatsanwaltschaft sich der Entscheidung der Staatsanwaltschaft anschließt und eine Wiederaufnahme der Ermittlungen ablehnt.

Die Beschwerde wurde abgelehnt? War es das?

Nein.
Dem Geschädigten steht die Möglichkeit offen, eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen. Dabei muss der Antragssteller die Gründe einer öffentlichen Klage begründen und die Beweise vorlegen. Für ein solches Klageerzwingungsverfahren besteht Anwaltszwang.
Quelle: Wikipedia
Bekannt ist diese Möglichkeit eher durch Verfahren, bei denen eine politisch gewollte Einflussnahme zu vermuten ist.

Schlusswort

Diese Thematik ist sehr komplex und hat viele Gesichtspunkte, die zu berücksichtigen sind. So wurde hier z.B. nicht auf das Opportunitätsprinzip hingewiesen, das in Ausnahmefällen bei der Entscheidung der Staatsanwaltschaft greift.

Und zu guter Letzt:

Dies ist weder eine rechtliche Beratung, noch ersetzt dieser Artikel eine solche. Hier wurde nur ein fiktiver Werdegang von der Anzeige bis zu einem Entscheid durch einen Richter aufgezeigt.
Eine rechtliche Beratung ist immer empfehlenswert!

Links

Weiterführende Wiki-Artikel zu den hier angesprochenen Themen:

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Diese Seite wurde zuletzt am 4. Mai 2010 um 17:29 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 48.345-mal abgerufen.
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