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Telefonisch abgeschlossene Verträge


Immer öfter kommt es im Zusammenhang mit am Telefon abgeschlossen Bestellungen mit Waren, Dienstleistungen oder Lottoverträgen zu Problemen und Anfragen. Daher hier einige Anmerkungen zu solchen telefonischen Verträgen.

FAQ - Häufigste Fragen

Hilfe, die haben mir am Telefon ein Gewinnspiel angedreht
Hilfe, die haben versucht, mir was anzudrehen, ich habe abgelehnt, die buchen trotzdem Geld vom Girokonto ab
Hilfe, die buchen mir Geld vom Girokonto ab, ohne dass überhaupt ein Werbeanruf kam
Hilfe, die buchen mir Geld von der Telefonrechnung ab, nach einem Anruf wegen Kündigung eines Gewinnspiels

Im Folgenden alle Details und alles Wissenswerte zu telefonischen Verträgen.

Inhaltsverzeichnis

Kann man überhaupt am Telefon einen wirksamen Vertrag abschließen?

Grundsätzlich ja. Entgegen einer oft gehörten Irrmeinung muss ein Vertrag nach dem bürgerlichen Recht nicht unbedingt in Schriftform aufgesetzt worden sein - außer bei den sogenannten "Gewinnspieleintragungen". Prinzipiell ist auch ein mündlich oder telefonisch abgeschlossener Vertrag wirksam. Wenn der Verbraucher am Telefon ausdrücklich sagt: "Ja, ich möchte das so haben/bestellen/etc.", dann kommt hier bereits ein wirksamer Vertrag zustande. Beim Verzicht auf die Schriftform stellt sich allerdings immer die praktische Frage der Beweisbarkeit. Dazu kommen wir später noch.

Eine Ausnahme besteht aber bei den sogenannten "Gewinnspieleintragungsverträgen". Mit der Gesetzesnovelle gegen unseriöse Geschäftspraktiken, wirksam seit dem 09.10.2013, ist ein neuer Absatz (3) in den Paragrafen 675 des BGB aufgenommen worden, wo eindeutig bestimmt wird, dass Verträge für Gewinnspieleintragungen immer der Textform bedürfen. Das bedeutet: alles das, was bei einem Gewinnspielanruf am Telefon gesagt wurde oder auch nicht, ist schlicht und einfach nicht maßgebend. Solange Sie wegen einer "Gewinnspieleintragung" nichts schrifliches unterschrieben haben, besteht also ganz grundsätzlich kein wirksamer Vertrag. Sie haben nichts zu befürchten, es besteht kein Zahlungsanspruch. Da schon kein Vertrag besteht, müssen Sie auch noch nicht einmal den Widerruf erklären. Sie müssen gar nichts. Alles was Sie "müssen", ist: auf Ihr Girokonto zu achten und widerrechtlich abgebuchte Beträge durch Ihre Bank rückbuchen zu lassen.

In allen anderen Fällen, etwa: Zeitungsbestellungen, Stromlieferungen, Telefonprovider-Verträge, kann es prinzipiell sein, dass ein wirksamer Vertrag am Telefon geschlossen wird. Aber, und hier kommt ein großes "aber": in sehr vielen Fällen sind diese Verträge wegen grober Mängel unwirksam.


Kurz gesagt: es kommt nicht nur darauf an, ob Sie am Telefon ein unbeholfenes "Ja" gewimmert haben. Sondern es kommt darauf an, wozu Sie "Ja" gesagt, welchem Inhalt Sie zugestimmt haben. Dieser "Vertragsinhalt" muss genau umschrieben worden sein ("eindeutig bestimmt", sagt der Jurist). Auch muss klar sein, wer überhaupt Ihr Vertragspartner ist. Dies muss bereits im Gespräch klar werden und nicht etwa erst mit der "Auftragsbestätigung". Ansonsten ist alles, was da gesagt wurde, null und nichtig. Die Beweispflicht hierfür hat grundsätzlich das Unternehmen, das von Ihnen Geld wegen einer angeblichen Vertragspflicht fordert.

Ist das Zustandekommen eines telefonisch geschlossenen Vertrags für den Verkäufer beweisbar?

Das juristische Problem eines Telefonverkaufs wird es immer sein, dass im Nachhinein im Streitfall nicht zweifelsfrei feststellbar ist, was am Telefon besprochen wurde. Dazu müsste das Telefonat aufgezeichnet werden. Ohne vorherige Einwilligung des Gesprächspartners ist der Mitschnitt jedoch strafbar! Ferner ist es zweifelhaft, ob so ein ungenehmigter Mitschnitt als Beweismittel vor Gericht zugelassen würde.

In einer rechtlichen Auseinandersetzung können also folgende Streitfragen aufkommen:

  • Ist überhaupt die Annahme eines Vertragsangebots seitens des Kunden erfolgt? Hat der Kunde tatsächlich "Ja" gesagt? Wenn der Kunde sich sicher ist, niemals gesagt zu haben: "Ja, ich will das annehmen...", und wenn er das vor Gericht glaubhaft und entschieden so vertritt, kann der Verkäufer regelmäßig nicht nachweisen, dass eine Willenserklärung des Kunden vorgelegen hat. Damit ist kein wirksamer Vertrag zustandegekommen! Der Verkäufer hat das Nachsehen, der angeblich geschlossene Vertrag ist nichtig.
  • Was wurde überhaupt angeboten und bestellt? Wurde überhaupt das Angebot verständlich und eindeutig beschrieben, der Preis genannt etc.?

Das Mithören durch Zeugen ohne Einverständnis des Gesprächspartners ist ebenfalls entgegen einem landläufigen Irrtum später nicht als Beweismittel verwendbar. Solche Zeugen werden regelmäßig nicht zugelassen werden.
S.a.: BVerfG, Az: 1 BvR 1611/96, Beschluss vom: 09.10.2002.

In dieser grundlegenden Frage, ob überhaupt ein Vertrag zustandegekommen ist, obliegt die Beweislast also allein dem Verkäufer. Diese Beweislast ist jedoch i.d.R. kaum zu erbringen, wenn der Vertrag bestritten wird - und wenn es keinen Gesprächsmitschnitt gibt, der vorher vom Kunden genehmigt wurde. Bei den allermeisten "Telefonverträgen" existiert jedoch tatsächlich kein Mitschnitt, oder es lag keine Genehmigung vor; dann darf der Mitschnitt als Beweismittel nicht verwendet werden. De facto ist dann angesichts dieser Beweisproblematik ein telefonisch geschlossener Vertrag fast als "schwebend unwirksam" anzusehen. Daher halten es seriöse Unternehmen i.d.R. auch so, dass per Post zumindest noch einmal eine Auftragsbestätigung mit Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit zugesendet wird. Rechtlich auf der sicheren Seite ist der Verkäufer allerdings nur, wenn er abwartet, bis der Kunde z.B. ein beigefügtes Bestätigungsformular unterschrieben zurückgesendet hat. Jede andere Vorgehensweise macht einen wie auch immer angeblich zustandegekommenen Vertrag anfechtbar.

Anders sieht es dagegen aus, wenn der Kunde zwar zugibt, dass ein Vertrag zustandegekommen ist, wenn jedoch die Inhalte des Vertrags strittig sind. Dann ergibt sich bei einem evtl. Gerichtsprozess ein teilweise kompliziertes Beweisverfahren, weil in diesem Fall jede Partei versuchen muss, glaubhaft ihre Argumente als "Anscheinsbeweise" darzulegen. Von Fall zu Fall ist es dabei völlig offen, welche Partei dann das Nachsehen haben wird.

Streitfragen dabei können z.B. sein:

  • Was wurde überhaupt besprochen?
  • Was war überhaupt Gegenstand des geschlossenen Vertrags?
  • Wurde evtl. am Telefon eine ganz andere Ware/Dienstleistung angeboten, als später geliefert wurde?
  • Wurden am Telefon falsche Versprechungen oder falsche Angaben zu der angebotenen Ware/Dienstleistung gemacht?
  • Wurde auf die evtl. dem Kunden zustehende Widerrufsfrist aufmerksam gemacht?
  • etc.

Bei telefonischen Verkaufsgesprächen müssen dem Kunden bestimmte Pflichtangaben gemacht werden. Wird auch nur ein Teil dieser Angaben nicht oder falsch gemacht, dann ist in sehr vielen Fällen bereits dadurch ein angeblicher "Vertrag" nichtig. In der Beweislast, dass diese Angaben auch gemacht wurden, steht das Unternehmen selbst.

Viele Callcenter, die Gewinnspiele u.ä. verkaufen, melden sich z.B. gern mit Falschnamen, falschen Adressen etc.
Schon dies verstößt eindeutig gegen die Auflagen des § 312c BGB. Daher versuchen die Callcenter meistens auch nicht, den Inhalt ihrer windigen "Verkaufsgespräche" später als Beweismittel vor irgendeinem Gericht geltend zu machen, um einen Zahlungsanspruch gegen Sie geltend zu machen. Meistens ist daher die Beweissituation für den Forderungssteller äußerst prekär, und es kommt daher gar nicht erst zu einem Prozess.

Als hilfreich für den Verbraucher können sich dabei z.B. Gesprächsnotizen erweisen, etwa: Tag und Uhrzeit des Anrufs, Name des Anrufers, Firma, was wurde beworben, etc....

Rein praktisch wird jedoch eine solche Gesprächsnotiz allein schon aus Gründen der Überrumpelungssituation nicht vorliegen. Darüber hinaus würde bei genauen Nachfragen nach Firma, Namen des Anrufers, Anschrift etc. das Gespräch seitens des Callcenters i.d.R. sofort beendet. Daher ist der Verbraucher im Streitfall darauf angewiesen, sich im Nachhinein aus dem Gedächtnis genaue Notizen über den Gesprächshergang zu machen.

Es empfiehlt sich nicht, sich ohne anwaltschaftliche Hilfe auf einen Prozess einzulassen. Tatsächlich sind aber solche Prozesse wegen Nichtzahlung von Forderungen aus telefonisch vereinbarten Verträgen extrem selten, wenn man es mit windigen Zahlungsforderungen irgendwelcher Gewinnspielfirmen zu tun hat.

Darf von meinem Konto abgebucht werden, weil ich meine Kontonummer angegeben habe?

Im Rahmen der schon beschriebenen Überrumpelungstaktik lassen sich leider viele Kunden dazu verleiten, ihre Kontonummer dem anrufenden Callcenter herauszugeben. Allein schon aus Datenschutzgründen ist das allerdings immer ein Fehler.

Allerdings kann der Verkäufer allein daraus nicht schon Ihre Zustimmung zum Lastschrifteinzug herleiten! Dazu braucht es Ihr ausdrückliches mündliches bzw. schriftliches Einverständnis. Die Tatsache, dass Sie Ihre Kontonummer herausgegeben haben, ist weder ein Beweis für Ihr Einverständnis zu einem Vertrag, noch eine Zustimmung zur Abbuchung. Wenn Sie später glaubhaft abstreiten, diese Zustimmung erteilt zu haben, hat der Anbieter das Nachsehen. Er hat keinerlei Anspruch auf Schadenersatz, wenn Sie den abgebuchten Betrag seitens Ihrer Bank zurückbuchen lassen.

Seriöse Verkäufer lassen sich daher i.d.R. mit einem Rückantwortbrief Ihr Einverständnis zum Lastschriftverfahren schriftlich bestätigen. Alles andere ist juristisch nicht wasserdicht und kann von Ihnen als Kunde jederzeit erfolgreich angefochten werden.

In einem solchen Fall sollten Sie umgehend den Betrag von Ihrer Bank zurückbuchen lassen und per eingeschriebenem Brief an den Anbieter erklären, dass Sie weder einen Vertrag angenommen noch die Zustimmung zur Abbuchung erteilt haben.

Wenn Sie nichts bestellt haben, ist es auch unerheblich, ob es sich um Zeitschriften, Lotto-Lose, Waren oder Dienstleistungen handelt. Das Argument der Betreiber, es gäbe bei Zeitschriften-Abos und Lotto-Losen kein Widerrufsrecht, greift hier nicht, denn es ist kein wirksamer Vertrag zustandegekommen - also braucht man auch nichts zu "widerrufen".

Wenn Ihnen eine Zeitschrift o.a. zugeschickt wird, ohne dass Sie dies bestellt haben, dann ergibt sich daraus gegen Sie kein Zahlungsanspruch (§ 241a Abs. 1 BGB). Sie brauchen nicht bezahlen, Sie können sogar die Zeitschrift behalten und ggf. entsorgen. Im Falle Ihres besonders guten Willens können Sie auch die "Annahme verweigern" und die Zeitschrift unfrankiert per Post zurückschicken.

Ich habe bei einem Telefongespräch zugestimmt, dass mir Informationsunterlagen zugeschickt werden. Jetzt erhalte ich trotzdem eine Ware/Dienstleistung, und es wird Geld abgebucht. Ist das rechtens?

Das ist auf keinen Fall rechtens. In einem solchen Fall liegt von Ihrer Seite keine Willenserklärung vor, es ist kein wirksamer Vertrag zustandegekommen.

Gemäß § 241a Abs. 1 BGB entsteht bei Zustellung einer nicht bestellten Ware keine Zahlungspflicht.

Hier gilt dasselbe wie im vorhergehenden Abschnitt: Geld zurückbuchen lassen, Widerspruchsschreiben an den Anbieter per Einschreiben (Vertrag bestreiten), evtl. Rechtsberatung einholen. Bei nicht bestellter Ware besteht auch keine Rücksendepflicht.

Bei fraglich erteilter Bestellung: nicht die Ware behalten, sondern zurücksenden und Widerruf erklären.

Darf von meiner Telefonrechnung abgebucht werden, weil ich angeblich am Telefon ein Gewinnspiel bestellt habe?

Nein, das ist illegal nicht nur nach § 66l TKG (Telekommunikationsgesetz), sondern auch meistens strafrechtlich Betrug (§ 263 StGB). Lesen Sie hier mehr darüber:

Abzocke über die Telefonrechnung nach Gewinnspiel-Werbeanruf

Womit muss ich rechnen, wenn ich einen angeblich telefonisch geschlossenen Vertrag bestreite?

In manchen Fällen wird der Anbieter aus Kulanzgründen auf weitere Forderungen verzichten und Ihre Anfechtung akzeptieren. Das ist i.d.R. bei seriösen Anbietern so, wenn der Auftrag von einem externen Callcenter auf Provisionsbasis widerrechtlich verbucht wurde. Ein seriöser Auftraggeber wird in solchen Fällen die Provision an das Callcenter verweigern, oft wird er auch bei hohen Stornoquoten den Vertrag mit dem Callcenter kündigen.

Leider gibt es jedoch eine zunehmende Zahl schwarzer Schafe, die dann jedes geeignete Druckmittel einsetzen werden, um doch noch zu ihrem vermeintlichen Recht zu kommen.

Sie müssen also mit Mahnschreiben rechnen, evtl. mit Briefen von Inkassobüros oder auch Anwaltskanzleien.

Wenn Sie jedoch während des Telefongesprächs kein Einverständnis zu dem Verkauf/Vertrag gegeben haben, brauchen Sie nichts zu befürchten. Lassen Sie sich von der wachsenden Drohkulisse dieser Mahnschreiben nicht beeindrucken.

Das gleiche gilt dann, wenn das "Angebot" nur sehr vage beschrieben wurde, wenn also aus dem Verkaufsgespräch gar nicht genau hervorgeht, was Sie da eigentlich bestellt haben. So ein "Vertrag" ist unwirksam, trotz aller Drohungen.

Handeln müssen Sie erst dann, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid ins Haus kommt (meist gelber Brief vom Amtsgericht mit Postzustellungsurkunde).

Ein Mahnbescheid ist zunächst einmal keine gerichtliche Feststellung, dass die Forderung zurecht besteht. Dies wird vom Gericht zunächst dabei nicht überprüft. Trotzdem müssen Sie umgehend innerhalb 14 Tagen diesem Mahnbescheid widersprechen, Sie sollten dann auch unbedingt Rechtsberatung einholen. Zum Widerspruch brauchen Sie nur das Kreuz bei "Widerspruch" auf dem Mahnbescheid zu setzen und das Formular ans Amtsgericht zurückzusenden.

Nähere Informationen im Artikel über den Mahnbescheid.

Bei den typischen "Gewinnspiel-Abzockereien" nach Werbetelefonaten sind jedoch Mahnbescheide extrem selten. Es bleibt in der Regel bei einigen Drohbriefen, danach schläft die Sache sang- und klanglos ein.

Nach Ihrem Widerspruch gegen den Mahnbescheid müsste der Anbieter dann gegen Sie prozessieren. Es ist sehr fraglich, ob er dies tatsächlich tut. Wenn Sie und Ihr Anwalt alles richtig machen, hätte er sehr schlechte Karten.

Wenn Sie am Telefon keine Verpflichtung eingegangen sind, wird es schon zu einem Mahnbescheid nur selten kommen. Ein unseriöser Anbieter wird weiterhin versuchen, Sie mit weiteren Mahnschreiben einzuschüchtern, bis dann nach bis zu ca. 10 Mahnschreiben oder mehr irgendwann die Sache einschläft.

Selbst, wenn Sie einer Gesprächsaufzeichnung zugestimmt haben und einer Teilnahme am Angebot zugestimmt haben, ist es oft als fraglich zu bezeichnen, ob hier ein wirksamer Vertrag zustandegekommen ist. Holen Sie im Zweifelsfall Rechtsberatung ein. Prozesse seitens Gewinnspiel-Abzocker gegen nichtzahlende Verbraucher sind jedenfalls extremst selten.

Die gelieferte Ware/Dienstleitung hat nicht die angepriesenen Eigenschaften.

Sofern Sie nicht so bösartig sein wollen und von vornherein bestreiten, etwas bestellt zu haben (kann auch riskant sein!), geben Sie also zunächst zu, die Ware bestellt zu haben.

Dann geht es darum, zu prüfen, ob ein Widerruf des Vertrags inklusive Rücksendung der Ware möglich ist. Siehe dazu den Artikel über das Widerrufsrecht.
Falls ein Widerruf möglich ist, wäre das die beste Möglichkeit, aus der Sache rauszukommen.

Falls ein Widerruf nicht möglich ist, wird es komplizierter, und Sie holen dann am besten Rechtsberatung ein.

Wenn z.B. bei einem Zeitschriften-Abo eine ganz andere Zeitschrift geliefert wird, als Sie bestellt haben, dann liegt eine Diskrepanz vor zwischen Ihren Angaben und denen des Verkäufers. Dann steht oft Aussage gegen Aussage, und Sie brauchen in solchen Streitfällen kompetente Rechtsberatung, um evtl. andere Mängel beim Vertragsabschluss zu finden, die eine Anfechtung bzw. Widerruf möglich machen.

Ich habe mir ein Lotterielos oder ein Gewinnspiel aufschwatzen lassen, möchte da aber wieder rauskommen.

Grundsätzlich gibt es bei Lotterieverträgen kein Widerrufsrecht nach den Fernabsatzregelungen (bei Spielgemeinschaften aber wiederum doch, s. dazu weiter unten). Trotzdem gibt es jedoch Möglichkeiten, aus einem solchen Vertrag wieder herauszukommen.
Näheres dazu im Artikel über NKL/SKL-Lotterielose.
Telefonwerbung für Lotto ist aber seit 01.01.2008 nicht mehr erlaubt, daher werden heute meist "Gewinnspieleintragungen" verkauft.

Bei den typischen "Verträgen" für Lottospielgemeinschaften, Gewinnspiele oder Gewinneintragungsdienste, wie sie momentan häufig bei nervtötenden Werbeanrufen verkauft werden, handelt es sich um eine Dienstleistung/Spielvermittlung, und sie haben daher ein mindestens 14-tägiges Widerrufsrecht.

Da jedoch bei diesen "telefonischen Klabauterverkäufen" eine schriftliche Widerrufsbelehrung meistens erst nach Vertragsschluss zugeht, beträgt die Widerrufsfrist sogar 4 Wochen. Darüber hinaus enthalten solche "Widerrufsbelehrungen" auch oft Formfehler und sind unwirksam, oder es gibt überhaupt keine Belehrung - dann würde sogar ein unbegrenztes Widerrufsrecht gelten.

In sehr vielen Fällen dürften solche "Verträge" auch schon deshalb unwirksam sein, weil Ihnen der "Anbieter" im Verkaufsgespräch die erforderlichen Angaben gemäß § 312c BGB in Verbindung mit Art. 246 §§ 1 u. 2 EGBGB nicht gemacht hat.
Meldet sich das Callcenter z.B. mit falscher Adresse, und existiert ein von Ihnen genehmigter Gesprächsmitschnitt, dann wird der Anbieter den Teufel tun und diesen Gesprächsmitschnitt, wo dann auch noch sein Täuschungsversuch mit der falschen Adress- oder Identitätsangabe beweisbar dokumentiert ist, vor irgendeinem Gericht anbieten.
Das gleiche gilt dann, wenn Ihnen z.B. am Telefon eine "Kündigung" zu einem Vertrag angeboten wird, den es vorher nie gegeben hatte. Ein "Anbieter", der so einen Gesprächsmitschnitt auch noch gerichtlich verwerten will, würde damit direkt seinen gewerbsmäßigen Betrug gem. § 263 StGB zugeben. Das wird er also wohl lieber bleiben lassen.

Außerdem, wie schon weiter oben gesagt: es besteht inzwischen für "Verträge" wegen "Gewinneintragungsdiensten" gemäß § 675 Abs. 3 ein ausdrückliches Textformerfordernis, d.h. solche Gewinnspielverträge, am Telefon geschlossen, sind ungültig.

Die Anbieter, die mit solchen windigen Verkaufsgesprächen Ihnen einen "Vertrag" unterstellen wollen, stehen meistens in einer äußerst prekären Beweissituation. In den allermeisten Fällen werden während solcher Telefonverkäufe die erforderlichen Angaben nicht oder falsch gemacht.
Das wissen die Anbieter auch sehr genau, schon deshalb sind Gerichtsprozesse zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen anhand einer solchen, auf regelrechtem Treibsand stehenden Rechtsbasis äußerst selten.

Ein anderes Problem für den "Anbieter": wenn er sich aus der Deckung traut und den Gesprächsmitschnitt präsentiert, dann gibt er damit zu, einen unverlangten Werbeanruf gemäß § 7 UWG getätigt zu haben. Was dann Ihr Anwalt hervorragend für eine Unterlassungsklage gegen die "Firma" verwenden könnte. Der Gegenbeweis, dass Sie genau dieser Firma ein ausdrückliches Einverständnis in Werbeanrufe erteilt haben, wird in den meisten Fällen nicht zu führen sein.

Selbst, wenn es also einen von Ihnen genehmigten Gesprächsmitschnitt gibt, werden sich die Anbieter in den meisten Fällen nicht trauen, "die Hosen runterzulassen" und diese miserablen Informationsgespräche dem Gericht als Beweismittel zu präsentieren.

Falls Sie bei so einem Werbeanruf sowohl der Gesprächsaufzeichnung zugestimmt wie auch eine Zusage zur Spielteilnahme abgegeben haben, können Sie oft über das Widerrufsrecht wieder aus diesem "Vertrag" herauskommen. Dies geht oft deswegen recht gut, weil diese "Unternehmen" Ihnen in aller Regel schon keine wirksame Widerrufsbelehrung zukommen lassen.
Lesen Sie dazu den Artikel über das Widerrufsrecht.

Falls Sie nicht genau wissen, ob evtl. ein solcher Vertrag zustandegekommen sein könnte, können Sie den Vertrag bestreiten und hilfsweise widerrufen, wenn die Widerrufsfrist noch nicht vorbei ist.
>>>So geht´s.<<<

Weitere Infos zu diesen Gewinnspielabzockereien:

Gewinnspiel-Betrug - Abzocke am Telefon - Callcenter-Terror

Ich habe einen Werbeanruf für Gewinnspiel/Lotto erhalten, habe nichts bestellt, bekomme aber trotzdem eine Teilnahmebestätigung

Seit dem 1.1.2008 gilt der neue Glücksspielstaatsvertrag. Gemäß der dort ganz klar verankerten Regelung gibt es ein ausdrückliches Telefonwerbeverbot für Lotterien. Aufgrund der sinkenden Teilnehmerzahlen versuchen die Lotterievermittler es trotzdem weiter mit Telefonwerbung, inzwischen mit allen möglichen Tricks. So wird besonders gern dem Angerufenen suggeriert, er würde ja bereits Lotto spielen. Oder es wird ein "Gewinnspiel" verkauft, wo dann das Glücksspielwerbeverbot nicht gilt. Damit meinen die Callcenter aus unerfindlichen Gründen, das Werbeverbot umgehen zu können, da es sich dann angeblich um einen "Bestandskunden" handle. Trotzdem sind diese Anrufe illegaler, unlauterer Wettbewerb gemäß § 7 UWG. Oft versucht der Werber im Verlauf so eines illegalen Cold-Calls, die "Daten abzugleichen", besonders interessiert ist er natürlich daran, die Kontonummer zu erfahren.
Natürlich sollten Sie diesem Ansinnen gleich energisch widersprechen. Geben Sie im Gespräch keine Daten preis, keine Kontonummer.

Gerade beim Versuch, die Kontonummer zu erfahren, sind teilweise regelrecht nötigende, drohende Methoden zu beobachten. Gibt der Angerufene die Nummer nicht preis, wird ihm dann z.B. patzig entgegnet: "Dann spielen Sie eben jetzt für 6 Monate. Ich buche das jetzt so ein. Sie kriegen dann die Rechnung."

Lassen Sie sich von solchen pampigen Zeitgenossen nicht beeindrucken. Die können einbuchen, was sie wollen. Haben Sie keine Zustimmung gegeben, gibt es keine Willenserklärung von Ihnen. Also gibt es keinen wirksamen Vertrag. Punkt.
Haben Sie sich doch belatschern lassen und die Kontonummer preisgegeben (oft hat der Anrufer die auch bereits aus irgendwelchen Gründen), ist das aber auch noch kein Beinbruch.
Allein die Bekanntgabe einer Kontonummer ist nicht schon als Einwilligung in einen Vertrag (Bestellung) zu werten, auch ist hier nicht schon eine Einwilligung zur Lastschriftabbuchung abgegeben worden. Wie manche Callcenteragenturen immer wieder zu dieser rechtswidrigen Annahme kommen, das bleibt auf ewig deren Geheimnis.

Auch, wenn Sie lediglich Informationsmaterial angefordert haben, ist natürlich daraus keine Willenserklärung Ihrerseits in so einen Vertrag herzuleiten, auch wenn aus unerfindlichen Gründen die Betreiber vieler Callcenter das gern anders sehen. Auch hier existiert kein wirksamer, bindender Vertrag.

Oft bekommen Sie dann trotzdem kurze Zeit später ein "Bestätigungsschreiben", in dem Ihnen die angeblich von Ihnen erwünschte Teilnahme an der Lotterie "bestätigt" wird. Oft wird dann auch kurze Zeit später der erste Betrag vom Konto abgebucht.

Lassen Sie sich das nicht gefallen.
Richten Sie ein Abmahnschreiben an den Lotteriebetreiber, per Einschreiben mit Rückschein. Wenn Sie dies in einem drastischen Ton wie in dem Musterschreiben machen, haben Sie die Chance, dass der Lotteriebetreiber Sie künftig von weiteren Werbemaßnahmen verschont. Die Chance ist hoch, dass Sie auf so ein Schreiben hin zumindest von diesem Unternehmen nicht mehr angerufen werden.
Das Schreiben verschafft Ihnen auch Rechtssicherheit. Denn Sie stellen damit eindeutig und rechtzeitig Ihren Standpunkt klar, keine Vertragsbindung eingegangen zu sein. Und Sie weisen den Unternehmer darauf hin, dass sein böswilliger Versuch, Ihnen auf diese miese Tour einen nicht existierenden Vertrag unterzujubeln, bereits den Tatbestand des versuchten Betrugs erfüllt.

Wenn Geld abgebucht wurde, lassen Sie Ihre Bank das Geld einfach zurückbuchen. Das kostet Sie nichts, jedoch zahlt die abbuchende Partei jedesmal eine Rücklastschriftgebühr von ca. 8-15 Euro. Sie können sich vorstellen, dass die Lotterie diese Tour nicht allzu oft versuchen wird.
Trotzdem stellt diese widerrechtliche Abbuchung ohne Ihre vorliegende Einwilligung einen versuchten Betrug bzw. Diebstahl dar, gegen den Sie sich mit einer Strafanzeige wehren sollten.

Ein Lotteriebetreiber müsste schon äußerst dämlich und merkresistent sein, nach so einem Abmahnschreiben, in dem Sie ihn ja auch noch zur Bestätigung der künftigen Unterlassung aufgefordert haben, weitere Werbemaßnahmen an Sie zu richten. Tut er das doch, freut sich jeder Anwalt über so eine Steilvorlage. Übergeben Sie das dann einem Anwalt, der holt mindestens seine eigenen Kosten wieder herein, evtl. auch mehr.

Bei allen diesen Versuchen, wo Ihnen ein Lotterievermittler unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder gar mit Hilfe nötigender Methoden versucht, einen Vertrag unterzujubeln, sollten Sie auch immer eine Meldung an die Wettbewerbszentrale übermitteln. Die kann das Unternehmen ebenfalls wegen Verstoß gegen das UWG sowie gegen den GlüStV abmahnen.

Wichtig: führen Sie jedwede Kommunikation mit Lotterievermittlern niemals, aber auch wirklich niemals per Telefon, e-Mail oder Fax!
Jedwede "Kündigung", "Stornierung", jede "Zusage", "Zusicherung", die Ihnen besonders am Telefon gemacht werden, sind für Sie später im Streitfall nicht beweisbar! Sie müssen immer häufiger damit rechnen, dass die Tatsache eines Anrufs bestritten wird oder der Gesprächsinhalt hinterher streitig ist. Dann stehen Sie im Streitfall dumm da! Der Beweiswert elektronischer oder telefonischer Kommunikation vor Gericht tendiert gegen Null. Verwenden Sie daher ausschließlich die Schriftform, und wählen Sie am besten das Einschreiben mit Rückschein.

Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

Verträge mit Verbrauchern, die am Telefon abgeschlossen wurden, unterliegen den sogenannten "Fernabsatzregelungen" im BGB. Hier hat der Kunde grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht, außer:

  • bei Software, wenn die Verpackung (Siegel!) geöffnet wurde
  • bei verderblichen Waren

Weitere spezielle Ausnahmen werden im Artikel über das Widerrufsrecht behandelt.

Seit dem 04.08.2009 besteht bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen das 14-tägige Widerrufsrecht auch bei Zeitungen/Zeitschriftenabos und Lotterieverträgen.

Bei Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist frühestens am Tag des Vertragsabschlusses oder/und dem Zugang der Widerrufsbelehrung beim Kunden. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens vier Monate nach Vertragsschluss, oder wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers die Dienstleistung sofort nach Vertragsschluss in Anspruch genommen und auch vor dem Ende der Widerrufsfrist vollständig erbracht wird.

Ansonsten beginnt die Widerrufsfrist mit Eingang der Ware beim Kunden.

Wurde Ihnen keine Widerrufsbelehrung zugestellt, dann gilt die Widerrufsfrist von 14 Tagen als nicht begonnen. Sie haben dann i.d.R. ein Widerrufsrecht für eine Frist von bis zu einem Jahr plus 14 Tagen.

Da bei krummen Verträgen, die Ihnen am Telefon untergeschoben werden, häufig auf jegliche Schriftform verzichtet wird, gibt es häufig auch keine schriftliche Zustellung einer Muster-Widerrufsbelehrung. Dies ist oft ein ganz wichtiger Hebel, um aus so einem Vertrag, den man irrtümlich eingegangen ist, noch herauszukommen.
Man kann dann in einer schriftlichen Antwort unter Hinweis auf die fehlende Widerrufsbelehrung den Vertrag widerrufen.

Wichtig: Sie sind rechtlich nur dann auf der sicheren Seite, wenn Sie das Widerrufsschreiben per eingeschriebenem Brief mit Rückschein versendet haben!
Wenn Sie es mit einem unseriösen, skrupellosen Anbieter zu tun haben sollten, wird der sonst im Nachhinein behaupten, niemals einen Anruf/e-Mail/Brief von Ihnen erhalten zu haben.

Verträge im geschäftlichen Bereich (wenn Sie Gewerbetreibender sind) unterliegen dem Handelsgesetzbuch (HGB). Hier gibt es kein vergleichbares Widerrufsrecht wie für Privatverbraucher nach dem BGB. Die Rechtsprechung ist hier auch weitaus komplizierter und sollte Ihnen im Bedarfsfall von einem Anwalt erläutert werden.

Empfehlung: keine Verträge bei unerwünschten Anrufen abschließen!

Durch einen am Telefon geschlossenen Vertrag kann man sich also ungeahnte Probleme aufhalsen. Diese Probleme entstehen durch die erheblichen Rechtsunsicherheiten solcher Verträge.

Daher wird an vielen Stellen mit Fug und Recht inzwischen empfohlen, am Telefon bei von Ihnen nicht erwünschten Anrufen keinerlei vertragliche Verpflichtungen mehr einzugehen. Machen Sie keinerlei irgendwie geartete Zusagen, fordern Sie auch kein Informationsmaterial an. Geben Sie auf keinen Fall Ihre Kontonummer heraus. Machen Sie keinerlei Angaben zu persönlichen Daten. Am sichersten ist es, das Gespräch gleich zu beenden. Egal, was Ihnen angeboten werden soll.

Lesen Sie auch den Artikel zur Abwehr von Cold-Calls.

Merke: wenn man dem Teufel den kleinen Finger reicht...

Zugegebenermaßen klingt diese Empfehlung recht hart. Wir bleiben aber aufgrund des zunehmend skrupelloser werdenden wettbewerbswidrigen Verhaltens vieler Callcenter bei dieser Empfehlung.

Denn:

  • Sie wissen oft nicht einmal, wer Ihr Gesprächspartner ist. Es wird mit Rufnummernunterdrückung angerufen, Sie erhalten lediglich falsche Angaben zum Namen des Anrufers und seiner Firma.
  • Daher wissen Sie auch oft nicht, wer überhaupt Ihr Vertragspartner ist.
  • Sie wissen hinterher manchmal nicht einmal, was Sie überhaupt bestellt haben.
  • Sie haben keine Möglichkeit, sich in der Kürze des anonymen Verkaufsgesprächs über den Anbieter zu informieren.
  • Sie wissen nicht, ob die bestellte Ware/Dienstleistung die angepriesenen Eigenschaften hat.
  • Sie haben keine Möglichkeit, Vergleichsangebote einzuholen.
  • Selbst, wenn Sie nur Informationsmaterial bestellen oder/und Ihre Kontonummer angeben, wird Ihnen dann nicht selten ein angeblicher Vertragsabschluss unterstellt. Den können Sie zwar anfechten, haben aber erst einmal den Ärger damit!
  • Der Verkäufer kann Ihnen am Telefon das Blaue vom Himmel erzählen. Das können Sie ihm ohnehin nur glauben, oder auch nicht. Im Nachhinein kann er immer abstreiten, dies oder jenes so gesagt zu haben.
  • Denken Sie bei unerbetenen Telefonanrufen gleich immer das Schlechteste von den Menschen. Leider haben Sie damit in der Mehrzahl der Fälle Recht. Sie müssen inzwischen bei derartigen Verkaufssituationen mit allem rechnen. Es wird gelogen, in einer widerwärtigen Art, dass sich die Balken biegen!

Wenn Sie nur ein wenig in unserem Forum im Kapitel "Telefonspam" mitgelesen haben, wissen Sie, warum wir diese Empfehlung aussprechen.

Fallbeispiele: Wann kommt ein telefonischer Vertrag zustande?

Obwohl Werbeanrufe, die ohne Zustimmung des Angerufenen erfolgen, als unlauterer Wettbewerb gelten, kann hier prinzipiell ein Vertrag zustandekommen.

Fall 1 - Hier kommt ein Vertrag zustande:

Jemand bietet Ihnen in einem telefonischen Werbegespräch an, eine Zeitschrift zu bestellen.
Er macht dabei alle Angaben korrekt.
Er nennt seinen richtigen Namen.
Er nennt Namen und Sitz der Firma, auf Nachfrage auch die Straße/Nr.
Er fragt nach einer Erlaubnis zur Gesprächsaufzeichnung.
Er beschreibt, um welche Zeitschrift es konkret geht.
Er sagt, wie lange das Abo gilt, was die Zeitschrift pro Monat kostet und wann man kündigen könnte.
Er fragt, ob Sie damit einverstanden sind und die Zeitschrift abonnieren möchten.
Man sagt "Ja".
Damit ist der Vertrag geschlossen.
Schlüssiges Angebot, Preishinweis, Anbieteridentität bekanntgegeben.

Fall 2 - Hier kommt kein Vertrag zustande:

Jemand ruft Sie an und nennt einen falschen Namen.
Er nennt zwar den Namen der Firma, aber eine falsche Stadt.
Er bietet Ihnen ein "Gewinnspiel" an, ohne aber zu sagen, was das überhaupt für ein Gewinnspiel ist.
Ist es Lotto? Nein, Lotto dürfte er am Telefon gar nicht verkaufen - s. Glücksspielstaatsvertrag - ist verboten.
Was ist das für ein "Gewinnspiel"? Zahlt man da Geld ein, und kann was gewinnen? - Dann wäre es womöglich unerlaubtes Glücksspiel und strafbar. Nein, das ist es also wohl auch eher nicht.
Sondern man nimmt an Gewinnspielen teil, die eigentlich kostenlos sind. Im Grunde ist es eine sogenannte "Eintragung in Gewinnspiele". Den Service der "Eintragung" lässt sich der Anbieter "als Dienstleistung bezahlen". Er sagt Ihnen aber nicht, bei welchen Gewinnspielen man denn nun eingetragen wird. Er sagt Ihnen nur: "200 ganz prima Gewinnspiele". - Ob das wohl reicht, um ein "Angebot" eindeutig zu beschreiben? - Eher nicht. Sie werden niemals kontrollieren können, ob er Sie überhaupt auch nur bei einem einzigen Gewinnspiel einträgt. Wahrscheinlich eher nicht, denn die allermeisten Firmen, die Gewinnspiele anbieten, verbieten "Listeneintragungen" durch ihre AGB.
Vielleicht bietet man Ihnen auch eine "Kündigung" zu einem angeblich bestehenden Gewinnspielvertrag an.
Ist null und nichtig, den Vertrag hat es nie gegeben.
Anschließend erfolgen noch einige Fehler bei der Preisangabe und bei der Benennung der Laufzeit des Angebots.

Hier kommt kein Vertrag zustande. Egal, was man sagt. Auch mit genehmigter Gesprächsaufzeichnung nicht. Schließlich gibt es gemäß § 675 Abs. 3 BGB inwischen auch für solche "Verträge" ein ausdrückliches Textformerfordernis. D.h., solange nichts schriftliches mit dem Gewinnspieldienst vereinbart wurde, gibt es keinen wirksamen Vertrag.

Außerdem: weder wurde die Identität des Vertragspartners benannt, noch wurde ein schlüssiges, eindeutiges Angebot beschrieben.

Auf so ein halbvergorenes "Angebot" hin kann hundertmal "Ja" und "Amen, Hallelujah" gesagt worden sein. Der "Vertrag" ist nichtig. Der Anbieter kann vor Gericht keine Zahlungspflicht geltend machen.

Warum gibt es mehr und mehr telefonisch abgeschlossene Verträge?

Die Tendenz der Werbetreibenden geht dahin, vermehrt über Telefon mithilfe sogenannter Cold-Calls Verkaufsabschlüsse zu erzielen. Es handelt sich angeblich um einen boomenden Wachstumsmarkt.

Ungeachtet der Tatsache, dass ein solcher unerbetener Werbeanruf wettbewerbsrechtlich unzulässig ist und darüberhinaus einen Unterlassungsanspruch des Angerufenen begründet, scheren sich die wenigsten Callcenter um die Rechtswidrigkeit ihrer Praktiken.

Die bekanntesten Maschen der Abzocke bei solchen Telefon-Werbegesprächen werden hier beschrieben: Bekannte Maschen der Telefon-Abzocke

Strategisch und psychologisch gesehen, hat der Verkäufer bei einem Telefonverkauf alle Vorteile auf seiner Seite:

  • Er ruft in einem überraschenden Moment an. Der Kunde wird durch einen unerwarteten Telefonanruf aus einer Privatsituation herausgerissen und ist auf die Verkaufssituation weder eingestellt noch vorbereitet. Dieser Mechanismus der Überrumpelungstaktik ist leider allzu oft erfolgreich.
  • Er ist außer Konkurrenz. Durch die zeitlich knappe Verkaufssituation kann der Kunde weder Vergleichsangebote einholen, noch sich über den Anbieter informieren. Das, was ihm der Verkäufer erzählt, kann er glauben oder auch nicht. Man kauft sprichwörtlich die "Katze im Sack".
  • Er kann mithilfe der Rufnummernunterdrückung seine Herkunft tarnen. Dann ist im Nachhinein oft nicht feststellbar, wer überhaupt ursprünglich der Vertragspartner ist. Auch ein evtl. Widerruf wird auf diese Weise oft sabotiert.
  • Er kann gezielt die Rechtsunsicherheit ausnutzen, die dadurch entsteht, dass im Nachhinein i.d.R. nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehbar ist, was überhaupt am Telefon besprochen wurde. Dadurch kann er z.B. ganz bewußt mit Lügen und Täuschungsmanövern arbeiten, ohne dass der Kunde ihm dies später nachweisen könnte.

Auch, wenn natürlich nicht alle Telefonverkäufe mit derart skrupellosen Methoden einhergehen, haben wir jedoch den Eindruck, dass es immer mehr und mehr Fälle werden, wo mit derart unseriösen Mitteln gearbeitet wird.

Diese erheblichen, wettbewerbswidrigen Verkaufsvorteile sind es auch, die einen Telefonverkauf für viele Anbieter leider besonders attraktiv machen. Daher liegt es auch in der Natur der Sache, dass mit Telefonverkäufen leider sehr oft Waren oder Dienstleistungen verkauft werden, die

  • einen überhöhten Preis haben, der keiner Konkurrenz standhalten würde,
  • eine derart mindere Qualität haben, die einen Absatz auf dem konventionellen Markt chancenlos machen würde,
  • ein Preis-Leistungs-Verhältnis jenseits von Gut und Böse haben,
  • oft nicht die am Telefon angepriesenen Eigenschaften haben,
  • nicht selten keinen oder nur einen minimalen Nutzwert für den Verbraucher haben.


Gesetzesänderungen in der Diskussion

Das zunehmend skrupellose Verhalten von Telefonverkäufern einschließlich Anrufen zu später Abendzeit etc. ruft inzwischen einen solchen Ärger in der Bevölkerung hervor, dass die in solchen Themenbereichen oft flügellahme deutsche Politik wach wird und einen beginnenden Anfangshandlungsbedarf eventuell in Erwägung zieht.

Bezüglich der Gesetzgebung wurde lange Zeit ein Vorschlag diskutiert, einen Vertragsabschluss über Telefon-Cold-Calls ganz zu verbieten. Das war zwar politisch heiß umstritten, hätte aber vielleicht die gröbsten Auswüchse rechtswidriger Telefonverkäufe beseitigt, indem die Rechtssicherheit des Verbrauchers entscheidend gestärkt worden wäre. Wenn von vornherein ein telefonischer Vertrag unmöglich wäre, könnten später auch keine Streitfragen über Vertragsgegenstand etc. mehr aufkommen, die immer eine erhebliche Beweisunsicherheit für alle Beteiligten aufwerfen.

Diese Regelung, die von vielen Verbraucherschutz-Experten befürwortet worden war, auch von vielen Politikern wie z.B. dem baden-württembergischen Minister für Verbraucherschutz, war allerdings am Ende politisch nicht durchsetzbar. Dank der zähen Lobbyarbeit der Marketing-Verbände ist diese Regelung, die vorher sogar vom Bundesrat empfohlen war, von den zuständigen Gremien des Bundestages verworfen worden.

Daher wurde eine "abgespeckte" Gesetzesnovelle verabschiedet, die am 04.08.2009 in Kraft getreten ist. Darin werden erhöhte Bußgelder von bis zu 50.000 Euro für unverlangte Werbeanrufe vorgesehen.

Des weiteren werden Werbeanrufe mit Unterdrückung der Rufnummer künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet, hierzu wurde eine Änderung ins TKG aufgenommen. Allerdings stellt sich hier die ganz pragmatische Frage nach der Durchsetzbarkeit dieser Forderung. Denn durch die Unterdrückung der Rufnummer ist es ohnehin nur mit Hilfe einer Fangschaltung möglich, den Anrufer festzustellen.

Seit dem 09.10.2013 ist zudem die Gesetzesnovelle gegen unseriöse Geschäftspraktiken wirksam. Unter anderem wurde ein neuer Absatz in den § 675 BGB aufgenommen, wonach jetzt Verträge für sogenannte "Gewinnspieleintragungen" zwingend schriftlich geschlossen werden müssen. Zwar war auch vorher schon die Rechtslage für die Betroffenen sehr gut, wegen der ohnehin bei diesen Anrufen immer bestehenden groben Rechtsmängel. Jedoch wurde hier nun wenigstens auf dem Gebiet der unseriösen "Gewinnspieleintragungen" für ängstliche und unsichere Verbraucher ein Stück Rechtssicherheit geschaffen, was grundsätzlich zu begrüßen ist. Schließlich bietet diese Novelle nunmehr die rechtliche Handhabe, um die Inkassobüros und Anwälte, die sich immer noch für das Mahnwesen wegen solcher Gewinneintragungssysteme prostituieren, strafrechtlich in die Haftung zu nehmen. Denn nunmehr können die sich bei fehlender Textform des Vertrags nicht mehr mit gutem Glauben herausreden. Diese für die Abzocker unangenehme Konsequenz werden einige der bekannten Inkassohechte schon recht bald zu spüren bekommen.



--Goofy 00:50, 14. Okt. 2007 (CET)




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