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Unrechtmäßige Forderungen


Dieser Artikel soll Ihnen die Grundbegriffe für die Beurteilung der Frage vermitteln, ob eine gewisse Forderung auf Bezahlung irgendeiner Leistung/Ware gerechtfertigt oder unrechtmäßig ist. Und ob es sich um reine Abzocke bzw. Betrug handelt.

Wir weisen darauf hin, dass dieser Artikel nur eine Einführung in die Materie vermitteln kann. Es können im Zusammenhang damit sehr komplizierte Rechtsfragen auftreten, und der Artikel kann daher ggf. eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Wir behandeln hier lediglich die Fragen, die in diesem Zusammenhang besonders häufig auftreten, und die sich im Rahmen eines Informationsartikels einfach beantworten lassen und dem Leser ein gewisses Grundwissen vermitteln, um sich von ungerechtfertigten Forderungen nicht mehr so einfach einschüchtern und ins Bockshorn jagen zu lassen.

Inhaltsverzeichnis

Jemand möchte von Ihnen Geld. Wofür?

Genau das ist immer wieder die zentrale Frage.
Wenn jemand Geld von Ihnen haben möchte, muss er einen Grund angeben können - ansonsten hätte dies rechtlich lediglich den Stellenwert einer Bitte um eine milde Gabe. Dann wäre es aber keine Forderung, der Sie in irgendeiner Form nachkommen müssten, oder wo Sie auch nur irgendeine Rechtspflicht gegenüber dem Forderungssteller hätten.
Überprüfen Sie also bei jeder Geldforderung zuerst, ob es einen triftigen Grund für diese Forderung gibt.

Gibt es keinen triftigen Grund, handelt es sich um eine Lachnummer und um nichts anderes.

Wann gibt es keinen triftigen Grund für eine Forderung?

Überprüfen Sie beim Forderungseingang folgendes:


  • Ist Ihnen der Forderungssteller überhaupt in irgendeiner Weise bekannt?
  • Wird Ihnen vom Inhaber der Forderung die Anschrift genannt, oder lediglich irgendeine obskure Briefkastenadresse?
  • Wird überhaupt aufgeführt, wer der Forderungssteller bzw. Inhaber der Forderung ist? (wichtig besonders bei Inkassobriefen!)
  • Haben Sie irgendwo in letzter Zeit etwas bestellt, z.B. am Telefon/im Internet?
  • Falls ja: war dort von Ihnen wirklich eine eindeutige Zusage gegeben worden? (D.h.: die Aussage "vielleicht/ich überleg´s mir noch/schicken Sie mir mal Unterlagen" ist rechtlich keine wirksame "Willenserklärung")
  • War bei der Bestellung im Internet die Preisangabe klar und deutlich zu sehen? - Und zwar nicht nur versteckt in Kleinschrift irgendwo in einem Fließtext. Sowas ist keine transparente Preisangabe und wurde bisher von den Gerichten abgeschmettert.
  • Gab es bei einer Bestellung im Internet nach dem Klick auf den "Anmelden..."-Knopf nochmal eine Sicherheitsabfrage, wo Ihnen die Vertragsbedingungen (auch der Preis!) noch einmal erläutert wurden?
  • Haben Sie bei der Bestellung im Internet nochmal eine e-Mail erhalten, wo Sie die Bestellung noch einmal bestätigt haben?
  • Wurden Sie auf Ihr Widerrufsrecht hingewiesen? - Und zwar in Textform?
  • Hatten Sie überhaupt eine gültige Rechnung erhalten, bevor eine Mahnung kam?

Je mehr dieser Fragen Sie mit "Nein" beantworten müssen, umso sicherer ist es, dass es sich um eine unrechtmässige, manchmal sogar völlig frei erfundene Forderung handelt.
Wesentlich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Forderung ist die Frage, ob ein wirksamer Vertrag besteht, und, wenn ja: ob man diesen entweder anfechten oder widerrufen kann.
Aber auch, wenn Sie nur eine dieser Fragen mit "Nein" beantworten, ist es äußerst fraglich, ob in einem Streitfall vor Gericht der Forderungssteller Recht bekäme, wenn Sie die Forderung bestreiten bzw. anfechten. Wenn Sie sich nicht sicher sind: holen Sie Rechtsberatung ein, oder recherchieren Sie in unserem Forum.

Keinesfalls sollten Sie jedoch die Sache einfach aussitzen, wenn Sie sich unsicher sind. Sie können sich damit erheblichen Ärger und Kosten aufhalsen. Frühzeitige Rechtsberatung kostet zwar einen geringen Betrag, kann Ihnen jedoch wesentlich höhere Kosten ersparen.
Bei allem, was Sie ab jetzt machen, sollten Sie wissen, was Sie tun, und das dann aber auch konsequent durchziehen.

Welche wichtigsten Formen unrechtmäßiger Forderungen gibt es?

Abzocke bei Webseiten, Kostenfallen, SMS-Abo-Abzocke, Telefonabzocke

Vielfach werden von unseriösen Unternehmen die unterschiedlichsten Täuschungsmanöver betrieben, um konstruierte, rechtlich aber meist höchst fragwürdige Anlässe entstehen zu lassen, aus denen dann Forderungen an Sie hergeleitet werden.

Dabei können Geschäftsmodelle zum Einsatz kommen, die direkt oder in einer Grauzone zum strafrechtlich relevanten Betrug liegen, oder die zumindest wettbewerbsrechtlich unzulässig sind. Mindestens sind diese Täuschungsmanöver dann aber vertragsrechtlich nach dem BGB anfechtbar.

Ein ganz typisches Merkmal unseriöser Geschäftsmodelle ist es, wenn Sie gleich eine Mahnung bekommen, ohne vorher überhaupt eine gültige Rechnung erhalten zu haben. Dieses Verhalten lässt in aller Regel Rückschlüsse zu.

Wenn Sie vom Betreiber eines Internet-Angebots abgezockt werden sollen und dort z.B. die Preisangabe auf seiner Webseite übersehen haben, lesen Sie hier weiter:
Verhalten bei Webseiten-Abzocke

Wenn Sie auf eine SMS- oder Telefonsex-Abo-Falle hereingefallen sind:
SMS-Abo-Falle

Wenn versucht wurde, Ihnen am Telefon etwas aufzuschwatzen, und Sie jetzt eine Rechnung/Mahnung erhalten:
Telefonisch abgeschlossene Verträge

Wenn Sie mit unrechtmäßigen Forderungen auf Ihrer Telefonrechnung kämpfen:
Vorgehen bei Telefon-Mehrwertdienst-Betrug

Betrug, unrechtmäßige Bereicherungsabsicht, frei erfundene Forderungen

Es passiert leider nicht selten, dass im Zuge unseres geldgierigen, auf Profitmaximierung ausgerichteten Zeitgeists von bestimmten "Unternehmen" Forderungen reihenweise konstruiert werden, die ersichtlich frei erfunden sind. Bekanntgeworden sind z.B. Betrugsmanöver, wo Rechnungen für eine nie erbrachte, angebliche Inanspruchnahme eines nirgendwo existierenden "Telefonsex-Dienstes" gestellt werden. Auch bei ganz offensichtlich unberechtigten Forderungen zahlt schon ein gewisser Prozentsatz (i.d.R. zwischen 10 und 30 Prozent) der Opfer, entweder aus Scham vor dem Lebenspartner, aus Einschüchterung, Naivität oder anderen Gründen.

Ein ganz typisches Merkmal unseriöser Geschäftsmodelle ist es, wenn Sie gleich eine Mahnung bekommen, ohne vorher überhaupt eine gültige Rechnung erhalten zu haben. Dieses Verhalten lässt in aller Regel Rückschlüsse zu. Erst recht aufschlussreich wird es, wenn der angebliche Forderungssteller bei einer Suche im Telefonbuch oder im Internet nirgends existiert, wenn kein Handelsregistereintrag auffindbar ist, oder wenn es sich um eine ausländische Briefkastenadresse handelt. Besonders gern werden hier britische "Ltd."-Firmeneinträge verwendet, oder irgendwelche obskuren Adressen in Übersee (Virgin Islands etc.).

Wenn Sie solch eine Rechnung bzw. Mahnung erhalten und sicher sind, niemals eine derartige Leistung bestellt, geschweige denn in Anspruch genommen zu haben, tun Sie in aller Regel gut daran, gar nicht zu reagieren. Denn: Sie haben nichts bestellt, also gibt es keinen wirksamen Vertrag. Also haben Sie gegenüber den Klabautermännern auch nicht die mindeste Rechtspflicht, auch keine Erklärungspflicht. Sie müssen nicht einmal "Piep" sagen.

Regelmäßig müssen wir aus Erfahrungsberichten im Umgang mit solch halbseidenen Unternehmen denn auch beobachten, dass irgendwelche Einsprüche oder Einwände von Ihrer Seite keinerlei Sinn machen. Lassen Sie es einfach bleiben, tun Sie sich den Ärger nicht an. Diese Einwände werden einfach ignoriert, es wird stur weiter gemahnt und gedroht, auch wenn das "Unternehmen" niemals wirklich vor Gericht ziehen wird, weil es dort natürlich bis ins Tiefgeschoss durchfallen würde.

Rechnen Sie damit, dass Sie als Mensch für derartige Geschäftemacher noch weniger zählen wie irgendeine Kakerlake. Denen ist es aber so was von egal, ob ihre Opfer von den Drohungen belästigt werden und manche vielleicht nächtelang nicht schlafen können (auch, wenn solche Ängste natürlich völlig unbegründet sind). Sie als Mensch zählen für den Abzocker lediglich dahingehend, ob Sie einen Beitrag leisten für die Tankfüllung seiner Luxuslimousine bzw. für die Miete des Luxusappartements. Alles andere interessiert ihn aber so was von überhaupt nicht.
Das gilt ganz genauso für beteiligten Anwälte oder Inkassobüros, die sich oft im vollen Wissen an diesen Geschäftsmodellen beteiligen und die Forderungen einzutreiben versuchen.

Lesen Sie mehr dazu hier: Abzocke - Hilfe! Was kann mir passieren?

Datenpannen/Versehen/Fehler

Auch in gut geführten Unternehmen kann es zu Buchungsfehlern und zu fehlerhaften Rechnungen kommen. In so einem Fall ist es eine gute Idee, wenn Sie sich mit einem Einspruch an das Unternehmen wenden. Verwenden Sie dazu die kurze Widerspruchsvorlage aus unserem entsprechenden Artikel. Nennen Sie das dann aber bitte auch "Widerspruch" und nicht z.B. "Kündigung", denn "kündigen" tut man nur das, was man auch bestellt hatte.
Mit Ihrem Widerspruch ersparen Sie beiden Seiten eine Menge Ärger und können die Sache i.d.R. bereinigen.

Dies macht jedoch grundsätzlich nur dann Sinn, wenn es sich um ein seriöses Unternehmen zu handeln scheint. Bei den typischen, halbseidenen "Unternehmen", Inkassobüros und Anwälten der Abzockerbranche, wo Sie dann z.B. auch noch bei uns im Forum fündig werden, dürfen Sie nicht davon ausgehen, dass Ihre Einwände in irgendeiner Form Gehör finden.
Wenn es sich ersichtlich um die unseriöse Forderung einer dubiosen Briefkastenfirma handelt, dann tun Sie eigentlich eher gut daran, gar nicht zu reagieren, weil diese "Firmen" ja selbst genau wissen, dass es sich um Luftschlossforderungen handelt. Es kann z.B. sein, dass sich bei einer unseriösen Webseite jemand anders entweder aus Jux oder aus Versehen mit Ihren Daten angemeldet hat. Das ist jedoch in keiner Weise Ihr Problem. Wenn der Forderungssteller auf seiner Webseite ein unsicheres Anmeldeverfahren bereitstellt, wo sich prinzipiell jeder für jeden ausgeben kann, hat er die Schäden daraus selbst zu verantworten und kann daraus keine Rechtspflichten Ihnen gegenüber geltend machen.
Selbst dann, wenn hier also möglicherweise eine Fehlbuchung vorliegt, ist das nicht Ihr Problem.
Lesen Sie mehr dazu hier: Abzocke - Hilfe! Was kann mir passieren?

Rechnungen für nicht bestellte, aber gelieferte Waren/Zeitschriften

Die Kreativität mancher "Unternehmen", mit der sie heutzutage ihre Produkte an den Mann/die Frau zu bringen versuchen, kennt zum Teil keine Grenzen.
Da kommt es nicht selten vor, dass versucht wird, mit "sanftem" Druck nachzuhelfen und dem unfreiwilligen "Kunden" ein Produkt aufzudrängen, was dieser nie haben wollte.
Das passiert auf die Weise, dass eine nicht bestellte Ware/Zeitschrift ins Haus geliefert wird. Oft ist der Adressat in der Annahme, dass es sich dabei nur um eine Warenprobe/Leseprobe handelt. Die Ernüchterung folgt recht bald in Form einer Rechnung/Mahnung. Was hat es damit auf sich? Muss man das bezahlen?

Die Rechtslage hierzu ist ganz eindeutig, die Antwort lautet glasklar: Nein.
Dies wurde auch mehrfach gerichtlich bestätigt, außerdem wird dies bereits im § 241a Absatz 1 BGB ausdrücklich klargestellt. Eine Ware, die ohne jede vorangegangene Bestellung bzw. Auftragsvergabe geliefert wird, berechtigt den Lieferanten nicht zur Geltendmachung irgendwelcher Zahlungsansprüche. Es ist hier sogar regelmäßig so, dass der Empfänger nicht einmal irgendeine Rechts- oder Erklärungspflicht hat. Er muss noch nicht einmal reagieren, er muss die Ware auch nicht aufbewahren (außer vielleicht bei hochwertiger Ware), geschweige denn auf eigene Kosten zurücksenden. Ein Schweigen des Empfängers verursacht keinen Ersatz- oder Zahlungsanspruch.
Er kann die Ware zurücksenden und hat dann Anspruch auf Erstattung der Versandkosten vom Versender, allerdings dürfte dies oft ein steiniger Weg sein. Wenn die Ware entsorgt werden muss, kann man theoretisch auch Entsorgungskosten geltend machen (auch hier allerdings liegt die Betonung auf dem Wort "theoretisch").
Man ist auch nicht einmal in der Pflicht, dem Versender ein Einspruchsschreiben etc. zukommen lassen zu müssen, da das BGB hier ausdrücklich jede Rechtspflicht verneint. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn die Ware erkennbar für den Verbraucher z.B. irrtümlich geliefert oder falsch zugestellt wurde (z.B.: Adresse/Name falsch). Dann hat der Versender Anspruch auf Rückgabe (allerdings hat er die Rückversandkosten zu tragen), der Empfänger darf z.B. eine falsch zugestellte Ware nicht einfach verbrauchen oder entsorgen, dann wäre er ggf. ersatzpflichtig.
Ein Ersatzanspruch kann auch dann gegeben sein, wenn der Verbraucher anhand der Umstände damit rechnen konnte, dass der Unternehmer möglicherweise im Irrtum einen Vertragsabschluss annehmen konnte. Die Herkunft dieses Irrtums müsste er aber im Streitfall glaubhaft machen. Daher werden solche Fälle tatsächlich selten vorkommen.

Was macht man also am besten bei der Zustellung unverlangter Ware?

Oft wird empfohlen, die Ware eine Zeit lang einfach aufzubewahren. Eigentlich gibt es aber (seit dem Jahr 2000) keine Aufbewahrungspflicht mehr für unverlangt zugestellte Ware (außer bei Falschadressierung). Man kann die Ware dann verbrauchen oder verschenken. Zeitschriften können gelesen und anschließend entsorgt werden.

Anschließend harrt man der Dinge (d.h. der Rechnungen/Mahnungen), die da möglicherweise kommen.
Rechnungen braucht man natürlich nicht zu bezahlen, da man ja nichts bestellt hatte.
Wenn dann böse Briefe kommen, hat man wieder zwei Möglichkeiten. Da es kein Vertragsverhältnis gibt, kann man grundsätzlich (wie bei allen frei erfundenen Forderungen) die bösen Briefe ignorieren. Wir empfehlen dies jedoch am ehesten nur hartgesottenen Naturen, bzw. bei Lieferungen von nicht identifizierbaren Versendern, z.B. mit Briefkastenadressen aus dem Ausland.
I.d.R. fährt man gut, wenn man ein einziges Widerspruchsschreiben an den Versender schickt. Verwenden Sie dazu die Vorlage "Widerspruch" aus dem Artikel: Widerspruch - Widerruf - Kündigung / Begriffserläuterung. Nennen Sie das bitte aber auch Widerspruch, und nicht anders. Nicht z.B. von "Kündigung" sprechen, bei Zeitschriften-Zustellung! Sie haben nichts bestellt, und "kündigen" tun Sie bitte nur das, was Sie auch bestellt haben.
Mit diesem Widerspruch stellen Sie klar, dass Sie jegliche Rechtspflichten ablehnen und nicht zu zahlen gedenken.

Was wird dann weiter passieren?
Das wird von Fall zu Fall unterschiedlich sein, je nach Hartnäckigkeit des "Unternehmens". Es gibt durchaus Unternehmen, die dann versuchen, Druck aufzubauen und Ihnen dann Briefe von Inkassobüros oder Rechtsanwälten ins Haus schicken. Dabei gelten aber die Erläuterungen, die Sie weiter unten zu diesen Herrschaften lesen können. Die können Ihnen von mir aus fünfzig Briefe schicken, mit Goldrand und Siegellack. Haben Sie nichts bestellt, gilt immer noch § 241a Absatz 1 BGB - und fertig. Es lohnt dann auch regelmäßig nicht, nach einem einmal versendeten Widerspruch auf merkbefreite Drohungen und Mahnungen noch einmal zu reagieren. Man hatte ja seine Rechtsposition bereits dargelegt, und jetzt bleibt man auch dabei. Weitere Erklärungen an Inkassoschergen sind da unnötig.

Nach einigen Drohungen/Mahnungen ist es dann wahrscheinlich, dass die Sache einschläft. In ganz wenigen, hartnäckigen Fällen werden hier allerdings auch Mahnbescheide verschickt. Aber auch das ist kein Beinbruch, wie Sie gleich weiter unten noch lesen können. Auch der Mahnbescheid ändert nichts an der Rechtssituation, dass Sie nun einmal (immer noch!) nichts bestellt haben. Das ist und bleibt (immer noch!) so. Zu einem Prozess trauen sich dann die Anbieter nur extremst selten, weil sie dabei ohnehin chancenlos wären.

Verjährte Forderungen

Es kommt zwar nur sehr selten vor, dass ein "Unternehmen" versucht, eine Forderung einzutreiben, die eigentlich schon "abgelaufen", also verjährt ist. Aber es besteht immer die Möglichkeit, dass einem so etwas mal unterkommt. Daher kurz etwas zur Verjährung.
Bei Verbraucherverträgen greift die sogenannte "Regelverjährung" nach dem BGB. Diese beträgt 3 Kalenderjahre nach dem Jahr, in dem die Forderung entstanden ist.
Eine Ausnahme besteht beim Vollstreckungsbescheid, dort gibt es einen gerichtlichen Titel, der 30 Jahre gültig ist. Aber normalerweise kommt es niemals so weit, wenn man nichts falsch gemacht hat, und vorher gilt die normale Verjährung = 3 Jahre.

Das bedeutet:
Ist die Forderung z.B. am 15. September 2008 entstanden (oder an einem x-beliebigen anderen Tag des Jahres 2008...), dann beginnt die Verjährungsfrist im darauffolgenden Kalenderjahr zu laufen, d.h. ab dem 01.01.2009 werden 3 Kalenderjahre gerechnet. Dann wäre in diesem Fall die Forderung am 31.12.2011 um 24:00 (genau mit dem Knall des Sektkorkens..) verjährt. Bis dahin hätte der Anspruchssteller noch Zeit, z.B. einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen. Dieser Mahnbescheid hätte dann noch eine aufschiebende Wirkung auf die Verjährung von einem halben Jahr.

Wenn der Anspruchssteller jedoch bis zum Ablauf der Verjährung keinen Mahnbescheid bzw. keine Klageschrift vor Gericht eingereicht hat, dann hat er keine rechtlichen Möglichkeiten mehr, die Forderung beizutreiben. Auch dann nicht, wenn sie 100-mal berechtigt wäre. Ist die Forderung verjährt, können Sie einfach die sogennante "Verjährungseinrede" geltend machen (dies müssen Sie allerdings auch tun). Ab dann kümmert sich kein Richter mehr um die Gründe, welche dem Anspruch auch immer zugrundeliegen. Das wird sofort abgeschmettert.

Lesen Sie auch den Artikel über die Verjährung.

Was versteht man unter einer rechtssicheren Bestellung im Internet?

So eine Bestellung im Internet läuft, wenn es nach seriösen, rechtssicheren Kriterien geht, folgendermaßen ab:

  • Sie lesen ein eindeutiges Angebot auf einer Webseite.
  • Das, was Sie bestellen, wird klar und eindeutig beschrieben.
  • Der Preis dafür ist sofort sichtbar, in optisch hervorgehobener Form, und muss nicht erst mit der Lupe in irgendeinem Fließtext gesucht werden. Der Preis ist auch nicht optisch getarnt oder grafisch getrennt von der Anmeldemaske angebracht.
  • Der Preishinweis entspricht den Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngV), insbesondere dort: § 6 Abs. 1. Dort ist definiert, dass eine Preisauszeichung gemäß der "allgemeinen Verkehrsauffassung von Preisklarheit und Preiswahrheit" sofort sichtbar und leicht erkennbar anzubringen ist.
  • Sie klicken mit einem Häkchen, dass Sie die AGB des Anbieters zur Kenntnis genommen haben. Diese AGB müssen rechtsgültig sein und dürfen keine unwirksamen oder überraschenden Klauseln enthalten.
  • Sie geben Ihre Daten ein (Name, Adresse etc.).
  • Dann klicken Sie auf einen Button: "...Bestellen...".

So - Achtung.
Bei einer unseriösen Bestellung wären Sie hier schon "fertig", es kommt hier schon die "Auftragsvergabe" zustande, zudem haben Sie den Preishinweis nicht wahrgenommen, weil er versteckt ist.

Das seriöse Bestellverfahren ist aber noch nicht fertig. Es geht nämlich noch weiter:

  • Nach dem Klick auf "Bestellen" landen Sie auf einer weiteren Seite, wo Ihnen noch einmal (!) in einer Zusammenfassung die Vertragsbedingungen erläutert werden, zudem steht dort noch einmal deutlich sichtbar der Preis.
  • Es steht dort auch das, was Sie an Daten eingegeben haben. Sie werden dazu aufgefordert, dies nochmal zu überprüfen (!). Ein rechtlich ganz wichtiger Schritt. Sie müssen Gelegenheit dazu haben, Korrekturen anzubringen.
  • Hier werden Sie jetzt auch auf Ihr Widerrufsrecht aufmerksam gemacht, die Widerrufsbedingungen werden Ihnen ganz genau erläutert.
  • Es steht dort auch ganz genau, wer Ihr Vertragspartner ist - und das mit einer zustellfähigen Postanschrift.
  • Sie haben Gelegenheit, den Vorgang doch abzubrechen, oder die Dateneingabe nochmal zu korrigieren, dazu können Sie bei Bedarf mit der vorhergehenden Anmeldeseite nochmal verlinkt werden.
  • Erst, wenn Sie jetzt den Button drücken: "Bestellung abschließen", kommt die Auftragsvergabe zustande.
  • Aber - es passiert noch etwas wichtiges: Sie erhalten eine e-Mail. Mit dieser e-Mail erhalten Sie einen Link, auf den Sie klicken müssen. Dieser Link ist codiert und nur dieser Mail zuzuordnen. Mit dieser Bestätigungs-e-Mail (man nennt das: "Double-Opt-In") wird sichergestellt, dass sich nicht ein Fremder unter Angabe Ihrer Personalien dort angemeldet hat. Auch ist eine Widerrufsbelehrung in dieser e-Mail enthalten. Sie werden auf eine Webseite verlinkt, wo Sie noch einmal einen Bestätigungs-Button klicken müssen. Erst beim Klick auf diesen Button verbucht der Anbieter den Auftrag.

Dieses Verfahren wird seriösen Webshopbetreibern und Dienstleistern von Juristen empfohlen, weil nur damit relativ sichergestellt werden kann, dass die rechtlichen Voraussetzungen für einen wirksamen Vertrag vorliegen.

Alle anderen Vorgehensweisen, insbesondere unter Auslassung der Bestätigungs-e-Mail oder der Sicherheitsabfrage, sind rechtlich höchst fragwürdig und sicherlich in den meisten Fällen anfechtbar. In vielen Fällen handelt es sich dann um eins der typischen Abzockermodelle - besonders dann, wenn der Preishinweis in leicht übersehbarer Form angebracht wurde.

Unterlässt es der Anbieter, ein sicheres Bestellverfahren zu verwenden, hat er die eventuell daraus resultierenden wirtschaftlichen Schäden selbst zu verantworten, besonders dann, wenn sich ein Fremder unter Angabe Ihrer falschen Daten dort angemeldet haben sollte. Das alles ist rechtlich gesehen nicht Ihr Problem.

In welcher Form kann eine Forderung gestellt werden?

Rechnung

Gemäß der geltenden Rechtsvorschriften müssen alle an Sie gerichteten geschäftlichen Briefe (also auch eine Rechnung!) bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllen:

  • Es muss die ladungsfähige Postanschrift (Firmensitz laut Handelsregister, kein Postfach!) des Rechnungserstellers angegeben sein.
  • Es muss genau aufgeführt werden, für welche Ware/Leistung genau die Rechnung erstellt wird.
  • Es muss aufgeführt werden, an welchem Datum die Ware/Leistung bestellt wurde.
  • Es muss das Datum der Rechnungserstellung, das Datum der Fälligkeit sowie eine Rechnungsnummer aufgeführt werden.

Hierbei handelt es sich nicht um "Kann"-Bestimmungen, sondern um gesetzliche Vorgaben, die nicht der kreativen Gestaltungsfreiheit des Unternehmens unterliegen. Fehlt es an einem dieser Punkte, liegt hier bereits ein Verstoß gegen Transparenzbestimmungen vor.

Mit Sicherheit kann aber eine Rechnung, wo noch nicht einmal eine gültige Anschrift des Firmensitzes (ich wiederhole mich: ein Postfach ist kein Firmensitz!) aufgeführt wird, eigentlich fast schon als nichtig betrachtet werden, wenn Sie nicht einmal Gelegenheit haben, die Rechnung mit einem qualifizierten, schriftlichen Einspruch zu bestreiten. Auch die Angabe einer Telefonnummer oder einer e-Mailadresse ist kein Ersatz für die Adresse des Firmensitzes.

Eine Rechnung ist gewissermaßen die Basis für eine Forderung. Wenn ein Forderungssteller im Streitfall nicht nachweisen kann, dass Sie jemals so eine qualifizierte Rechnung erhalten haben, kann er später die Zahlung von Mahnspesen nicht gerichtlich durchsetzen. Das gilt auch für veranschlagte Gebühren von Inkassobüros oder Anwälten.

Mahnung

Eine Mahnung ist die nächste Stufe in der Kaskade zur Beitreibung einer Forderung. Sie kann entweder vom Forderungsinhaber selbst ausgestellt werden, oder auch von einem beauftragten Inkassobüro oder Anwalt.

Mahnspesen sind jedoch nur dann zulässig, wenn vorher überhaupt eine gültige Rechnung zugegangen und das Fälligkeitsdatum überschritten ist.

An der Zusendung einer Mahnung, ohne dass überhaupt vorher eine gültige Rechnung kam, erkennen Sie ganz oft schon ein unseriöses Geschäftsmodell.

Für die Form einer Mahnung gelten dieselben Vorgaben wie oben unter "Rechnung" beschrieben.

Lesen sie auch den Artikel:
Zahlungsforderung, der Werdegang

Inkassobrief/Anwaltsbrief

Der Forderungssteller kann entweder versuchen, die Beitreibung selbst in die Hand zu nehmen. Oder er kann jemanden damit beauftragen: einen Dienstleister, der ihm die Arbeit abnimmt.

Und das ist auch genau der Stellenwert, den ein Anwalt oder Inkassobüro Ihnen gegenüber hat. Die haben gegenüber Ihnen zunächst einmal überhaupt keine Möglichkeit zu Zwangsmaßnahmen, sondern sie vertreten ihren hochgeschätzten Mandanten und äußern Ihnen gegenüber lediglich eine "Rechtsmeinung", dass ihre werte Mandantschaft Geld von Ihnen zu bekommen habe. Das genau ist deren Aufgabe, wofür sie bezahlt werden, und nichts anderes dürfen sie tun. Zwangsmaßnahmen dürfen die lediglich gegen Sie beantragen, aber vollstrecken darf lediglich ein Gerichtsvollzieher. Und dafür braucht es erst einige wichtige Vorstufen. Das geht nicht einfach "von heute auf gleich". Siehe dazu auch: Zahlungsforderung, der Werdegang

Also: genauso wie der Zwergpinscher Ihrer Nachbarin Ihnen gegenüber kläffend und geifernd seine Meinung kundtun darf, dass Sie einen Abstand von mindestens 500 Metern gegenüber ihm einzuhalten hätten, hat ein Anwalt oder ein Inkassobüro selbstverständlich das verbriefte Recht, gegenüber Ihnen eine Forderung des Mandanten geltend zu machen. Ob gerechtfertigt oder ungerechtfertigt, das steht erstmal dahin. Die Entscheidung, ob die Forderung gerechtfertigt ist und damit Vollstreckungsmaßnahmen gerechtfertigt wären, kann letztlich nur ein Gericht fällen, wenn Sie die Forderung bestreiten. Jedenfalls machen auch zwanzig Anwaltsbriefe mit Goldrand und Siegellack eine ungerechtfertigte Forderung nicht rechtens.

Allein die Tatsache, dass ein Anwalt die Forderung vertritt, bedeutet noch lange nicht automatisch, dass sie berechtigt ist. Es gibt zwar nur verhältnismäßig wenig Anwälte, die sich zur Beitreibung unseriöser Massenforderungen z.B. aus Internet-Abzocke hergeben, aber es gibt sie. Und leider hindert die deutsche Rechtslage sie nicht effektiv an der Ausübung dieser Praxis, es gibt hier nur wenig Ausnahmen, wo dies möglich ist.

Wenn Sie jedoch anhand der oben beschriebenen Entscheidungskriterien zu dem Ergebnis kommen, dass die Forderung unrechtmäßig ist, sollten Sie sich auch durch zehn Drohbriefe nicht kirre machen lassen.

Bestreiten Sie die Forderung, hat der Anwalt nur noch die Möglichkeit, auf dem Klageweg die Forderung durchzusetzen bzw. Ihnen zuerst einen gerichtlichen Mahnbescheid zukommen zu lassen. Irgendwelche "Sondervollmachten" hat er jedoch nicht. Ein Anwalt ist keine Behörde.

An der Zusendung eines Inkassobriefs bzw. Anwaltsbriefs, ohne dass Sie überhaupt vorher eine gültige Rechnung erhalten haben, erkennen Sie ganz oft schon ein unseriöses Geschäftsmodell. Ein ebenso typisches Zeichen ist es, wenn in drei, vier oder mehr bösen Briefen immer wieder mit dem Mahnbescheid oder gar Vollstreckungsbescheid gedroht wird, dieser jedoch niemals kommt.

Mahnbescheid

Ein Mahnbescheid ist eine rabiatere Maßnahme gegen nichtzahlende Schuldner.

Zum erstenmal kommt hier eine gerichtliche Instanz ins Spiel, mit der ein Forderungssteller Druck auf einen Schuldner ausüben kann, wenn der alle bisherigen Mahnungen ignoriert hat. Bei einer rechtmäßigen Forderung sollten Sie als Schuldner es natürlich niemals soweit kommen lassen.
Ein solcher Mahnbescheid wird von seriösen Unternehmen in aller Regel nach 2, spätestens 3 erfolglosen Mahnungen beantragt.

Beachten Sie: ein Mahnbescheid wird von unseriösen Forderungsstellern immer wieder angedroht, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit niemals tatsächlich beantragt. Denn die Kosten (beim Streitwert bis 100 Euro sind das z.B. 23 Euro) sind vom Forderungssteller vorzustrecken. Wenn dann bei einer unberechtigten Forderung der "Schuldner" einfach widerspricht, bleibt der Abzocker natürlich auf den Kosten sitzen. Das ist auch der Grund dafür, dass diese Drohung in aller Regel in diesen Fällen nie wahrgemacht wird.

An der Tatsache, dass Sie fünf oder mehr Mahnungen und Drohschreiben erhalten, ohne dass ein Mahnbescheid kommt, erkennen Sie ganz deutlich ein unseriöses Abzocker-Geschäftsmodell.

Lesen Sie auch die Artikel:
Mahnbescheid
Zahlungsforderung, der Werdegang

Vollstreckungsbescheid

Lesen Sie dazu den Artikel über den Vollstreckungsbescheid.

Zivilprozess

Dies wäre neben dem Vollstreckungsbescheid die allerletzte Stufe einer Forderungsdurchsetzung.

Lesen Sie dazu auch den entsprechenden Artikel über den Zivilprozess.

Beachten Sie: wenn ein Forderungssteller Sie tatsächlich verklagt, ist er in der Beweislast und "Beibringungspflicht". Als Beklagter ist es nicht Ihre Aufgabe, der Gegenseite zu beweisen, dass die Forderung nicht besteht. Sondern der Kläger trägt die aktive Beweislast (das ist im Zivilrecht immer so). Das bedeutet, der Forderungssteller muss beweisen:

  • dass es von Ihnen eine wirksame Bestellung gegeben hat. Das heißt, Sie müssen nachweislich gesagt oder sonstwie geäußert haben: "Ja, ich möchte das so haben/kaufen/bestellen". Der Jurist nennt das: "Willenserklärung". Diese müssen Sie eindeutig und "bestimmt" abgegeben haben. Wenn Sie lediglich Informationsmaterial angefordert haben, reicht dies nicht. Ebensowenig ist die Bekanntgabe Ihrer Kontonummer als hinreichende Willenserklärung zur Bestellung des Angebots zu werten. Wenn bei einer Bestellung im Internet von Ihnen ein Button geklickt wurde: "Ja, jetzt anmelden...", und wenn dann keine weitere, nochmalige Sicherheitsabfrage, auch keine Rückbestätigung über eine von Ihnen zu beantwortende e-Mail mehr kam, dann ist hier unter Hinweis auf § 312 e BGB schon höchst fragwürdig, ob man von einer eindeutigen "Willenserklärung" ausgehen darf.
  • dass es überhaupt ein Angebot gegeben hat, das hinreichend und transparent beschrieben war. Zu beachten sind hier insbesondere wettbewerbsrechtliche Bestimmungen, aber auch z.B. Art. 246 EGBGB sowie die "Preisangabenverordnung" (PAngV), wo eindeutig festgelegt ist, dass eine Preisauszeichung eindeutig und sofort auffindbar anzubringen ist. Lesen Sie dazu auch: Bestellungen im Internet. Wenn der "Unternehmer" auf der Webseite die Preisangabe versteckt anbringt (z.B. optisch getarnt in Kleinschrift irgendwo im Fließtext ganz unten auf der Webseite), dann kann er hinterher nicht kommen und geltend machen: "April, April, das kostet aber was." Bisher gab es erst fünf bekannte Versuche, bestrittene Forderungen aus solchen Abzockermodellen vor Gericht durchzusetzen. Alle fünf Prozesse wurden von den Abzockern verloren - gleich in der ersten Instanz, Revisionen gab es keine.
  • dass Sie eine Belehrung über Ihr Widerrufsrecht erhalten haben - und zwar in Textform. Ist dies nicht der Fall, dann hat z.B. eine 14-tägige Widerrufsfrist niemals begonnen, und Sie können z.T. auch danach noch vom Widerrufsrecht Gebrauch machen.

Diese Beweisführung ist schon bei seriösen Angeboten im Internet keinesfalls trivial für den Anbieter. Sie ist jedoch bei unseriösen Angeboten in aller Regel völlig aussichtslos. Dort findet ein Anwalt i.d.R. 1001 Möglichkeiten, um solche angeblichen "Verträge" zu bestreiten, wegen Irrtums anzufechten, oder um zumindest das Widerrufsrecht noch geltend zu machen.

Dreh- und Angelpunkt solcher Zivilprozesse ist fast immer die Frage, ob es einen rechtlich wirksamen Vertrag gibt. Voraussetzung dafür ist z.B. im wesentlichen die Beantwortung der Frage, ob Sie tatsächlich etwas bestellt haben, und: falls ja, ob Ihnen die Vertragsbedingungen (vor allem: die Preisangabe) tatsächlich in transparenter Form zugänglich waren.

Falls Sie nichts bestellt haben, ist die Rechtslage natürlich ganz eindeutig. Es gibt in diesem Fall ganz bestimmt keinen Vertrag, denn diesen Vertrag gibt es im Zivilrecht niemals ohne Ihr Wissen und Wollen.
Kann der Forderungssteller nicht nachweisen, dass es einen solchen Vertrag gibt, dann interessiert den Richter alles andere schon überhaupt nicht mehr - der Abzocker hat dann den Prozess so gut wie verloren, egal was er sonst noch so vorbringt.
Kein Vertrag - kein Anspruch. So einfach sehen das die Juristen.
Sie können sich selbst ausrechnen, dass die Chancen des Abzockers, vor Gericht seine Phantasieforderung gegen Sie durchzusetzen, gleich Null sind. Haben Sie keine Angst davor. Selbst, wenn er das versucht (was höchst selten ist), dann ist das allein sein teures Privatvergnügen.

Prozesse wegen Forderungen aus unseriösen Abzockmodellen sind extrem selten. Sie werden von den Abzockern, auch von deren beauftragten Anwälten und Inkassoschergen zwar immer wieder angedroht, aber mit höchster Wahrscheinlichkeit niemals wahrgemacht. Ein Sechser im Lotto ist wahrscheinlicher, als von einem Abzocker verklagt zu werden. Denn der Abzocker verliert mit höchster Sicherheit und hat dann sämtliche Gerichtskosten zu tragen - auch Ihre Anwaltskosten.

Das gleiche gilt mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit auch dann, wenn die Preisauszeichnung versteckt wurde, oder wenn Sie keine schriftliche Widerrufsbelehrung erhalten hatten. Auch in diesen Fällen dürften Sie trotz aller Drohungen nur selten verklagt werden; und selbst wenn, dann kann Ihr Anwalt eigentlich nicht viel falsch machen, und Sie kommen regelmäßig ohne Kosten aus der Sache heraus.

Bei einer ungerechtfertigten Forderung gibt es also für Sie keinen Grund, Angst vor einem Prozess zu haben. Auch dann nicht, wenn Sie meinen, kein Geld für einen Anwalt zu haben. Lesen Sie dazu den Artikel über Rechtsberatung.

Was tue ich, wenn ich von einer Briefkastenfirma verklagt werde?

Immer wieder drohen unseriöse Unternehmer wegen unberechtigter Forderungen mit einer Zahlungsklage, wenn Sie der Forderung nicht nachkommen. Obwohl sich dies in den allermeisten Fällen als leere Drohung erweist, kann es doch immer mal Fälle geben, wo ein unseriöser Anwalt in Deutschland, der mit einer Briefkastenfirma paktiert und diese vertritt, versuchen wird, die Forderung vor Gericht geltend zu machen. Und sei es nur darum, um einen Versuchsballon zu starten. Er wird dann den Kläger vor Gericht allein vertreten, im Zivilprozess muss der Kläger selbst nicht unbedingt im Gerichtssaal anwesend sein und kann anonym bleiben.

Allerdings bietet das deutsche Prozessrecht in solchen Fällen einige schöne Möglichkeiten, die dazu dienen können, solche Klagen gleich im Vorfeld schon abzuwehren, bevor es überhaupt zu einer Klärung der Frage kommt, ob der Anspruch begründet ist. Wenn Sie sich rechtzeitig einen Anwalt nehmen und dieser daran denkt, dass es sich bei der klagenden Partei um eine Briefkastenfirma handelt, dann kann Ihr Anwalt beantragen, die Klage wegen nicht ordnungsgemäßer Benennung der klagenden Prozesspartei abzuweisen (der entsprechende, wichtige Paragraf dazu ist der § 253 ZPO). Dieser Einwand sollte bereits in der Klageerwiderung geltend gemacht werden. Die ordnungsgemäße Benennung der Parteien mit ladungsfähiger Anschrift ist zwingend notwendig, Sie haben Anspruch darauf und sollten das auch durchsetzen. S. dazu auch: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. April 2009 – XII ZB 46/08 (Text bei jurablogs.com). Da der Anbieter aber gerade meistens deshalb eine Briefkastenadresse angibt, damit er von den deutschen Finanz- und Justizbehörden nicht gefunden wird, ist zu erwarten, dass regelmäßig bereits nach diesem Antrag die Klage zurückgezogen wird. Der Anbieter wird den Teufel tun und eine ladungsfähige Anschrift herausgeben.

Zusätzlich sollte in solchen Fällen, besonders bei Briefkastenfirmen aus dem Ausland, Antrag auf Hinterlegung einer Prozesskostensicherheit gem. § 110 ZPO gestellt werden. Dann muss der Kläger an die Gerichtskasse eine Sicherheit hinterlegen, und zwar vor dem Prozess. Wenn aber die Klage zurückgezogen wird oder der Kläger verliert (was bei unseriösen Forderungen kaum anders zu erwarten sein wird), haben Sie nichts verloren und bekommen Ihre Anwaltskosten zurück. Es ist bei unberechtigten Forderungen sogar sehr wahrscheinlich, dass spätestens nach Ihrem Antrag auf Hinterlegung der Sicherheit der Kläger die Klage gleich zurücknehmen wird, bevor überhaupt der Prozess begonnen hat. Wichtig ist auch, dass Sie damit der unangenehmen Komplikation vorgebeugt haben, trotz Prozessverlustes des Klägers Ihre Anwaltskosten von dieser Briefkastenfirma hinterher nicht erstattet zu bekommen. Diese Maßnahme ist also wichtig, damit Sie nicht auf Ihren Kosten sitzenbleiben. Leider denken nicht alle Anwälte von sich aus daran.

Briefkastenfirmen - wie erkennt man sie?

Typisch für eine Briefkastenfirma ist, dass keine "ladungsfähige Anschrift" des Geschäftssitzes angegeben wird. Vielmehr erhält man lediglich eine Postfachadresse, gern auch im Ausland.

Wenn im Ausland Straße und Hausnummer angegeben werden, dann handelt es sich trotzdem manchmal um private Postdienstleister, die an diesen Adressen einfach nur "Weiterleitungen" betreiben. Im rechtlichen Sinne handelt es sich also auch hier nicht um korrekte ladungsfähige Anschriften. Daher kann dies von Ihnen auf jeden Fall bemängelt werden.

Sehr beliebt sind derzeit folgende Briefkastenadressen:

England:

69 Great Hampton Street, Birmingham
95 Wilton Road, London
5 Jupiter House, Cavella Park, Aldermaston, Reading
29 Harley Street, W1G 9QR, London

Britische Jungfraueninseln:

Road Town, Tortola (oft noch irgendeine "P/O Postbox" oder "Suite")
Siehe dazu auch: 9 Pelican Road, Road Town, Tortola, British Virgin Islands - ein virtuelles Rattenloch

Nordzypern:

Girne/Kyreneia

Dubai (Vereinigte Arabische Emirate):

Za abeel Road 18, Karama

Deutschland:

Lietzenburger Str. 53, Berlin
Südwestpark 69, Nürnberg
Hans-Thoma-Straße 13, Frankfurt
Doberaner Straße 110-112, Rostock
Kämerstr. 19, 59174 Kamen
Alte Jakobstrasse 77, Unit 225, 10179 Berlin

Bei den deutschen Briefkastenadressen handelt es sich sehr oft um Adressen des Postweiterleitungs-Services der Firma Mail Boxes Etc.

Das Gesamtangebot an Briefkastenadressen dieser Firma ist hier einzusehen:

http://www.mbeeurope.com/pages.php?o=219

Im Zweifelsfall können Sie auch bei Google-Maps sowie bei Google recherchieren oder in unserem Forum fragen.

Zu sogenannten "Offshore-Firmen" auf den britischen Jungfraueninseln ("British Virgin Islands") sollte man wissen, dass dort zehntausende solcher Briefkastenfirmen ansässig sind, ohne dass von den betreffenden Adressen irgendeine nachweisbare Geschäftsaktivität ausgeht, abgesehen von der Weiterleitung der Post. Das Bruttosozialprodukt der Britischen Jungfraueninseln wird fast zur Hälfte durch Gebühren dieser "Offshore-Firmen" bestritten, es gibt unzählige "Gründungsfirmen", die als Service die Gründung solcher Gesellschaften nebst Briefkastenadresse anbieten. So weit bekannt, gibt es zwischen Deutschland und den Britischen Jungfraueninseln derzeit nicht einmal ein Rechtshilfeabkommen. Das gleiche gilt für den Nordteil von Zypern, auch dort findet man neuerdings solche merkwürdigen Briefkastenfirmen. Wird man von einer derartigen Briefkastenfirma über einen deutschen Anwalt verklagt, sollte man dies geltend machen und die Klageabweisung nach § 253 ZPO beantragen.

Rechnung/Mahnung an Minderjährige

Verträge, die ein(e) Minderjährige(r) ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten geschlossen hat, sind nach dem BGB "schwebend unwirksam" und können nachträglich durch die Erziehungsberechtigten widerrufen werden. Eine Ausnahme gilt nur gemäß der Regelungen des sogenannten "Taschengeldparagraphen" (§ 110 BGB). Hier muss es sich aber um Bagatellsummen handeln, es darf keine langfristige Bindung entstanden sein (wie z.B. beim Abo), und der/die Minderjährige muss den Betrag aus ihm/ihr von den Eltern ständig zur Verfügung stehenden Mitteln bestreiten können. Der "Taschengeldparagraph" ist bei Bestellungen im Internet bzw. bei Handy-Klingelton-Abos regelmäßig nicht anwendbar - entgegen der immer wieder geäußerten Behauptungen unseriöser Forderungssteller.

Lesen Sie dazu unseren Artikel über die Geschäftsfähigkeit.

Umgang mit unseriösen Forderungen

Anhand der oben beschriebenen Entscheidungskriterien sollten Sie zunächst einmal beurteilen, ob die Forderung unberechtigt ist. Sind Sie sich nicht sicher, dann holen Sie Rechtsberatung ein.

Recherchieren Sie in unserem Forum bzw. in einer Suchmaschine, ob Sie dort Einträge über das Unternehmen/Inkassobüro finden. Wir kennen unsere Pappenheimer. Es handelt sich um notorisch bekannte Unternehmen, oft mit wechselnden Firmennamen, letztlich stehen aber oft immer wieder die gleichen Leute dahinter.

Im Umgang mit bereits hinlänglich bekannten Abzockerbanden hat es sich in aller Regel als beste Taktik erwiesen, auf haltlose Forderungen erst einmal gar nicht zu reagieren. Sie ersparen sich dadurch eine Menge Ärger, weil auf Ihre berechtigten Einwände i.d.R. ohnehin nicht eingegangen wird.

Alle diese schwülstigen Drohungen aus diesen Mahnbriefen werden jedoch allesamt mit höchster Wahrscheinlichkeit niemals wahrgemacht. Schon zu einem Mahnbescheid kommt es nur extremst selten, und Prozesse gegen Abzockopfer sind angesichts Hunderttausender von in Deutschland Betroffenen lediglich fünf bekanntgeworden, die allesamt von den Abzockern gleich verloren wurden.

Ist die Forderung haltlos, kann Ihnen das Inkassobüro/der Anwalt fünfzig Mahnungen schicken, meinetwegen mit Goldrand und Siegellack. Das alles macht eine unbegründete Forderung nicht rechtens.
Sie können denen was husten. Aber nicht einmal das müssen Sie tun.

Denken Sie immer daran: bei unberechtigten Forderungen besteht für Sie keinerlei Rechtspflicht, irgendetwas tun zu müssen. Sie müssen sich noch nicht einmal zur Sache äußern. Der Jurist sagt: Schweigen im Rechtsverkehr kann nicht als Zustimmung ausgelegt werden. Das bedeutet: auch, wenn Sie nichts sagen, kann bei einer unberechtigten Forderung daraus kein Nachteil gegen Sie entstehen.

Denken Sie auch daran: wenn der Forderungssteller wirklich vor Gericht zieht (was bei einer unberechtigten Forderung so gut wie nie passiert), hätte er die Beweislast. Und nicht Sie. Wenn Sie verklagt werden, ist es nicht Ihre Aufgabe, ihm nachzuweisen, dass die Forderung unrechtmäßig ist. Daher werden Sie auch bei einer unrechtmäßigen Forderung mit allerhöchster Sicherheit niemals verklagt - trotz aller Drohungen.

Lesen Sie auch: Abzocke - Hilfe! Was kann mir passieren?

Ein Musterschreiben als Antwort gegen ungerechtfertigte Inkassobriefe finden Sie hier:
Antwortbrief gegen ungerechtfertigte Inkassoforderung

Vorsicht bei Ratenzahlungsvereinbarungen!

Viele Inkassobüros oder Anwälte bieten dem "Schuldner" gern eine Zahlung auf Raten an, um ihm die Möglichkeit zu geben, den Betrag "abzustottern".

Vorsicht! Unterschreiben Sie so eine Ratenzahlungsvereinbarung nur, wenn die Forderung rechtmäßig ist! Denn: je nachdem, wie diese Vereinbarung formuliert ist, berauben Sie sich mit der Unterzeichnung der Möglichkeit, den Vertrag zu bestreiten oder anzufechten! Es kann sein, dass Sie sich damit ganz unnötig in die Zwangslage begeben, sogar eine eigentlich unbegründete Forderung bezahlen zu müssen.


--Goofy 20:49, 6. Dez. 2008 (CET)




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