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Verwirkung

Dieser Artikel behandelt den Begriff der "Verwirkung" im deutschen Recht.

Inhaltsverzeichnis

Verwirkung

Eine Forderung, die eigentlich noch nicht verjährt ist, kann trotzdem verwirkt sein.

Neben dem Rechtsbegriff der Verjährung dient auch die hier beschriebene "Verwirkung" dem Zweck der Aufrechterhaltung des allgemeinen Rechtsfriedens. Daher gibt es eine Regelung, die besagt, dass ein eigentlich bestehender Rechtsanspruch unter bestimmten Umständen nicht mehr durchsetzbar ist.

Genau wie bei der Verjährung ist es auch bei der Verwirkung notwendig, dass der in Anspruch Genommene (also: der Beklagte vor Gericht) aktiv "einredet", also: selbständig die Einrede der Verwirkung vorbringt, um sein Leistungsverweigerungsrecht in Anspruch zu nehmen. Unterlässt er dies, so wird dieses Recht vom Gericht nicht berücksichtigt.

Die Rechtsgundlage der Verwirkung wird in der Generalklausel des § 242 BGB (Treu und Glauben) geregelt:


                § 242 BGB - Leistung nach Treu und Glauben:

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Hieraus hat sich in der geltenden Rechtsprechung der folgende, allgemein anerkannte Grundsatz herausgebildet:

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.

Bedingungen für eine Verwirkung

Hierfür werden natürlich hohe Anforderungen gesetzt. Es ist nicht immer gesagt, dass der Schuldner "einfach so" darauf vertrauen darf, dass der Gläubiger die Forderung nicht mehr beanspruchen werde. Sondern dafür gibt es im wesentlichen drei wichtige Bedingungen:

  • Das Umstandsmoment
    • Bestimmte besondere Umstände, auf die wir gleich in Beispielfällen noch zu sprechen kommen, dürfen den Schuldner zu dem Schluss kommen lassen, dass der Gläubiger den Anspruch nicht mehr geltend macht
  • Das Untätigkeitsmoment
    • Hierin ist die Bedingung enthalten, dass der Gläubiger aus von ihm selbst zu vertretenen Umständen über einen langen Zeitraum untätig geblieben ist.
  • Das Zeitmoment
    • Hinzu kommt ein gewisser zeitlicher Abstand, der zwar noch nicht die Bedingungen der Verjährung erfüllt, aber doch zusätzlich zu den anderen Bedingungen bewirkt, dass der Schuldner in dem Glauben sein darf, dass der Gläubiger die Forderung nicht mehr betreibt.

Fallbeispiele

Kommen wir jetzt zu einigen Beispielfällen.

Fall 1

Die Nachforderung einer Bank nach Jahren
Oskar B. hatte einmal bis vor 8 Jahren ein Girokonto bei der Prosit-Bank. Das Konto hatte B. vor 8 Jahren aufgelöst. Die Prosit-Bank hatte ihm damals keine Schlussabrechnung zugestellt, auch hatte sie damals keine Restforderungen aus einem Saldo (Kontoüberziehung) angemeldet. B. hielt daher die Sache jahrelang für erledigt, er kann sich auch an keine Kontoüberziehung erinnern.

Leider hat B. daher auch die Kontoauszüge weggeworfen. Er war der falschen Ansicht, nach 3 Jahren Verjährungsfrist brauche er die nicht mehr. Er hat nicht gewusst und daher nicht beachtet, dass bei Verbraucherdarlehensverträgen (und dazu gehören Überziehungskredite!) eine zehnjährige Hemmung der Verjährung greift, bevor überhaupt die 3-jährige Regelverjährungsfrist des BGB zu laufen beginnt.

Nun kommt dem B. aus heiterem Himmel ein böser Brief vom Rechtsanwalt Heuler ins Haus. Oskar B. wird aufgefordert, einen horrenden Betrag von 1267 Euro zu zahlen. Angeblich sei damals das Girokonto überzogen gewesen, der Überziehungskredit sei nicht bezahlt worden, und außerdem seien jetzt während der ganzen Zeit Überziehungszinsen aufgelaufen, die Herr B. bitteschön auch noch zu berappen habe. Daraus ergebe sich, leider leider, diese Forderung, die jetzt zu zahlen sei, andernfalls werde Mahnbescheid beantragt, bei der Schufa eingetragen, Klage eingereicht, der Gerichtsvollzieher in Marsch gesetzt, und so weiter und so fort.

Muss B. also jetzt tatsächlich zahlen?

Eine rechtliche Prüfung dieser Forderung ergibt im einzelnen:

  • Zwar ist die Hauptforderung des angeblichen Überziehungskredits noch nicht verjährt. Gemäß § 497 BGB greift eine zehnjährige Hemmung des Verjährungsbeginns, diese 10 Jahre sind im Fall B. noch nicht abgelaufen, weil der Kontovertrag erst vor 8 Jahren gekündigt wurde.
  • Jedoch sind die horrenden Zinsforderungen völlig überzogen. Bei einem bereits gekündigten Konto können keine hohen Überziehungszinsen vpm über 10 Prozent mehr berechnet werden, sondern hier müsste - wenn denn tatsächlich eine Restforderung besteht - der gesetzliche Basiszinssatz von ca. 5 Prozent angesetzt werden - § 497 Abs. 2 BGB.
  • Das wichtigste jedoch: die Hauptforderung ist gemäß § 242 BGB verwirkt, auch, wenn sie noch nicht verjährt ist. Die drei geforderten Bedingungen für die Verwirkung sind hier gegeben:
    • Das Umstandsmoment ergibt sich daraus, dass die Prosit-Bank dem Herrn B. weder eine Schlussabrechnung zugestellt hat, noch während der gesamten 8 Jahre in irgend einer Form eine Restforderung geltend gemacht hat. Sofern die Prosit-Bank etwas anderes behauptet, wäre sie hierfür beweispflichtig, kann aber den Gegenbeweis nicht führen, weil sie entsprechende Dokumente nicht hat. Hätte sich die Prosit-Bank rechtzeitig um die ausstehende Forderung gekümmert, so wären nicht die Zinsen in so einer Höhe entstanden, B. hätte die Kontobelege nicht nach 3 Jahren weggeworfen, und er hätte bei tatsächlich bestehendem Anspruch - statt andere Ausgaben zu tätigen - die Forderung beglichen.
    • Das Zeitmoment ergibt sich aus der erheblichen inzwischen verstrichenen Zeit von 8 Jahren. Die Prosit-Bank kann dem Gericht nicht darlegen, aus welchem Grund sie angesichts der von einer Bank üblicherweise geforderten gewissenhaften Buchführung über 8 Jahre hinweg nicht in der Lage gewesen sein will, die Forderung gegenüber B. geltend zu machen.
    • Auch ein Untätigkeitsmoment liegt vor. Weder zum Zeitpunkt der Kontenkündigung noch während der letzten 8 Jahre hat die Prosit-Bank sich um die angeblich ausstehende Forderung gekümmert, sie hat keinen Mucks verlauten lassen.

Rechtsfolge: die Forderung ist zwar noch nicht verjährt, aber verwirkt. B. durfte sich angesichts aller hier greifenden Begleitumstände darauf einrichten, dass die Prosit-Bank entweder keine Forderung mehr gegen ihn hat, oder dass sie eine eventuelle Restforderung nicht mehr betreibt. Die Prosit-Bank hat keinen Zahlungsanspruch. Oskar B. lässt am besten seinen Anwalt einen entsprechenden Brief an Rechtsanwalt Heuler schreiben. Dieser darf B. daraufhin nicht bei der Schufa eintragen, weil die Forderung bestritten ist, § 28a BDSG. Wenn Heuler Klage gegen B. einreicht, dann verliert Heuler mit hoher Sicherheit das Verfahren; einem Mahnbescheid muss B. nur innerhalb von 14 Tagen widersprechen, dann kann Heuler ihm auch nicht den Gerichtsvollzieher auf den Hals schicken. Solange Heuler nicht wirklich Klage einreicht - und es ist mehr als fraglich, ob er das probiert - haben er und die Prosit-Bank keine Handhabe gegen B.


Fall 2

Nachforderung bei zuerst geduldeter Mietminderung
Dieser Fall wurde vor dem Bundesgerichtshof verhandelt.
BGH Urteil vom 19.10.2005 - XII ZR 224/03 -
Eine Mieterin minderte über 9 Monate hinweg die Miete. 12 Monate nach der erstmaligen Mietminderung forderte die Vermieterin die Mieterin auf, den ausstehenden Betrag zu zahlen. Als die Mieterin sich weigerte, reichte die Vermieterin Klage ein. Das Landgericht Magdeburg hatte die Klage abgewiesen, auch die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. In letzter Instanz hat dann auch der BGH die Klage an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH hat ausgeführt, dass im vorliegenden Fall durchaus die Bedingungen einer Verwirkung gesehen werden können, jedoch hatte das Berufungsgericht zu diesen Bedingungen noch nicht ausreichend Stellung bezogen.


Fall 3

Rückforderung der Überbezahlung einer Bauleistung
Dieser Fall wurde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt.
LG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.1998 - 6 O 394/97 -
Eine Gemeinde hatte festgestellt, dass ein Bauunternehmer für eine Bauleistung überhöht abgerechnet hatte. Zwar hatte die Gemeinde gegenüber dem Bauunternehmer den Anspruch auf Rückzahlung angemeldet und auch die Klageeinreichung angekündigt, dann jedoch über vier Jahre hinweg den Anspruch nicht mehr weiterverfolgt und erst nach vier Jahren die Klage eingereicht.
Das OLG Düsseldorf war der Ansicht, dass die Forderung verwirkt war, die Klage der Gemeinde hatte keinen Erfolg mehr. Zum damaligen Zeitpunkt galt noch die alte BGB-Regelverjährung von 30 Jahren (heute: 3 Jahre), daher wäre nach der Schuldrechtsreform von 2002 heute diese Forderung in einem entsprechenden Fall ohnehin verjährt.

Verwirkung von Vollstreckungstiteln bei Untätigkeit des Gläubigers

Ein gültiger Vollstreckungstitel ist, auch wenn er 30 Jahre lang gültig ist, kein Sofakissen, auf dem sich der Gläubiger einfach ausruhen kann. Viele Gläubiger wissen nicht, dass sie mit der Untätigkeit in die böse Falle der Verwirkung laufen können.

Die bekannte Rechtsprechung geht von einem kritischen Zeitraum von ca. 8 bis 9 Jahren aus. Wenn ein Gläubiger während dieses langen Zeitraums aus unerfindlichen Gründen überhaupt gar keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner betreibt, obwohl dies möglich gewesen wäre (d.h. der Schuldner ist nicht z.B. unbekannt verzogen und ohne Ummeldung abgetaucht...), dann ist die Forderung als verwirkt zu betrachten - Titel hin, Titel her!

Einschlägige Urteile hierzu:

  • LG Trier, Urteil vom 29.05.1992, AZ 2 O 174/91
  • AG Worms, Urteil vom 30.5.2000, Az. 3 C 9/00

Bei einer so langen Zeit unbegründeter Untätigkeit des Gläubigers darf der Schuldner nach Treu und Glauben darauf vertrauen, dass der Gläubiger den Anspruch (obwohl tituliert!) nicht mehr beitreiben wird. Auch wenn ein Vollstreckungstitel 30 Jahre gültig ist: er kann unter Umständen bereits vorher verwirkt sein. Holen Sie ggf. hierzu Rechtsberatung ein.

Links

Wikipedia-Artikel über die Verwirkung im deutschen Recht

12:24, 9. Dez. 2012 (UTC)




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Diese Seite wurde zuletzt am 7. September 2013 um 22:43 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 23.708-mal abgerufen.
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