Hier eine Kurzanleitung für die Vorgehensweise, wie Sie sich gegen eine überhöhte Telefonrechnung bezüglich Mehrwertdiensten wehren sollten.
|
Wenn Sie die Rechnung streitig stellen wollen, beachten Sie dazu folgendes:
- Umgehend reagieren. Keine Zeit verlieren!
- Beachten Sie, dass sie Einwendungen gegen eine Telefonrechnung nur bis 8 Wochen nach Rechnungserhalt geltend machen können!
- Beweissicherung: Alles, was Sie haben, aufbewahren. Schriftstücke/Rechnungen/Mahnungen etc. nicht wegwerfen. SMS am Handy aufbewahren und nicht löschen!
- Beweissicherung: Falls nicht vorhanden: Einzelverbindungsnachweis vom Telefonprovider anfordern.
- Handy-Abo-Abzocke: Wenn es sich nicht um eine Mehrwertdienstnummer (090X oder Premium-SMS) gehandelt hat, sondern um eine sogenannte "Drittanbieter-Leistung" (Handy-Abo), dann lesen Sie bitte hier weiter:
- Handy-Abo-Abzocke
Dort befindet sich ein speziell für diese Fälle geeigneter Musterbrief.
- Wenn die überhöhte Rechnung nach einem Werbeanruf für Gewinnspiele kam (und Sie vielleicht sogar zurückgerufen haben, um "das Gewinnspiel zu kündigen"), lesen Sie hier weiter:
- Abzocke über die Telefonrechnung nach Gewinnspiel-Werbeanruf
- Klären Sie dann, ob Sie den fraglichen Mehrwertanruf überhaupt getätigt haben.
- Wenn der Rechnungsposten seitens einer dubiosen Firma erhoben wird, die von sich behauptet, nur ein Verbindungsnetz zu dem Endanbieter der Mehrwertnummer zu betreiben, dann hat diese Firma als "Verbindungsnetzbetreiber gemäß TKG" keinen Anspruch auf Erstattung irgendwelcher Beträge. Der Verbindungsnetzbetreiber ist nicht Ihr Vertragspartner, und er hat daher kein Recht auf Inkasso von Mehrwertdienstleistungen. S. dazu: BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 - III ZR - Text auf 3/05lorenz.userweb.mwn.de
- Falls Sie tatsächlich ein Gespräch zu der fraglichen Zeit geführt haben, kann es sein, dass Sie z.B. durch einen Gewinnlockanruf auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer weiterverbunden wurden, z.B. durch Tastendruck. Versuchen Sie, sich zu erinnern, ob dabei eine Preisansage erfolgt ist. Falls nicht, hat der Betreiber der Mehrwertleistung keinerlei Zahlungsanspruch gegen Sie.
- Falls doch eine Preisansage erfolgt ist, wird es u.U. rechtlich kompliziert für Sie. Sie brauchen dann professionelle Hilfe eines Anwalts, der Sie dann in einigen Fällen z.B. wegen Sittenwidrigkeit des Angebots etc. herauspauken kann.
- Bei sogenannten "Hosentaschenanrufen", wenn Sie also möglicherweise vergessen haben, die Tastensperre zu aktivieren und auf dem Handy in der Tasche unbemerkt Tastenklicks mit Anwahl wiederholter Nummern (z.B. "9999999") ausgeführt wurden: klären Sie, ob die Tastensperre aktiviert war, und im Anrufprotokoll des Handys, ob zu der fraglichen Zeit überhaupt so eine Anwahl stattgefunden haben kann.
- Beim Senden von SMS an teure Premium-Nummern (5-stellig) muss in jeder Antwort-SMS an Sie ein Preishinweis erfolgt sein (nicht nur 1-malig in der ersten SMS). Ist dies nicht der Fall, können Sie die Rechnung aus diesem Grund wegen fehlender Preisangabe anfechten.
- Falls Sie jedoch zu der fraglichen Zeit nachweislich keinerlei Gespräch geführt haben, sind Sie auf der sicheren Seite. Der Anbieter muss Ihnen dann die Inanspruchnahme des Dienstes nachweisen. Das wird ihm regelmässig nicht gelingen.
|
Weiteres Vorgehen
Das weitere Vorgehen beim Anfechten der Rechnung:
- Beim Telefonprovider 0900-Nummern sowie (falls möglich) Premium-SMS sperren lassen.
- Die Genehmigung zum Lastschrifteinzug für die Telefonrechnung beim Provider widerrufen.
- Bezahlen Sie die Rechnung an Ihren Telefonprovider unter ausdrücklichem Vorbehalt, unter Ankündigung des Abzugs vom Rechnungsbetrag von einer der nächsten Rechnungen, nachdem Klärung erfolgt ist.
- Wichtig: Teilen Sie jedesmal mit, welchen Posten in der Rechnung Sie nicht bezahlen wollen und aus welchen Gründen. Unbedingt Ihre Telefonnummer und die Rechnungsnummer angeben. Bei SMS-Spam: die SMS als Beweismaterial auf dem Handy lassen und abfotografieren. Die Urteile anführen, man sei über die wahren Kosten nicht informiert worden, Beweisfotografien als Anlagen anfügen.
|
Komplikationen
Oft machen die Netzbetreiber von Mehrwertdiensten Zicken. Ihnen wird z.B. mitgeteilt, dass Sie es nur mit einem sogenannten "Verbindungsnetzbetreiber" zu tun haben, der die betreffende Mehrwertnummer lediglich weitervermietet habe und dann natürlich von nichts wisse und auch für nichts verantwortlich sei. Sie haben jedoch in solchen Fällen gemäß Telekommunikationsgesetz § 66 h einen Auskunftsanspruch. Der Verbindungsnetzbetreiber muss Ihnen die Angaben zu seinem Geschäftspartner mitteilen, dem er die Nummer vermietet hat. Sie haben Anspruch darauf, zu erfahren, wer Ihr Vertragspartner ist. Außerdem, wie schon oben gesagt: der Verbindungsnetzbetreiber ist nicht Ihr Vertragspartner, und er hat daher kein Recht auf Inkasso von Mehrwertdienstleistungen. S. dazu: BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05. Sofern er aber behauptet, die Forderung abgetreten bekommen zu haben, hat er eine gültige Abtretungsurkunde vorzulegen. Diese muss die Angabe des ursprünglichen Forderungsinhabers enthalten, und zwar mit Angabe einer ladungsfähigen Anschrift (keine Briefkastenadresse!) sowie des zeichnungsberechtigten Geschäftsführers. Solange eine solche Abtretungsurkunde nicht vorgelegt wird, dürfen Sie solche Forderungen als gegenstandslos betrachten.
Der Provider darf den Anschluß nicht sperren, weil Sie dem Provider nichts schuldig sind. Was Sie nicht bezahlen sind Abrechnungen von Drittanbietern, die ihre horrenden Beträge nur über die Provider kassieren. Rechtsgrundlage: § 45k TKG. Anschlusssperrungen bei bestrittenen Forderungen von Drittanbietern sind auch im Mobilfunkbereich unzulässig.
Das Problem ist nun: manche Provider werden leider das Geld für die Mehrwertdienste/Premium-SMS trotzdem inkassieren wollen. In manchen Fällen braucht es Überzeugungsarbeit seitens eines Rechtsanwalts. Man sollte sich in solch hartnäckigen Fällen auch nicht scheuen, den Telefonvertrag zugunsten eines alternativen Anbieters zu kündigen. Alternativen gibt es schließlich zur Genüge am Markt.
Es gibt Fälle, in denen sich so eine Auseinandersetzung lange hinzieht. In manchen Fällen wird der Anschluß/die SIM-Karte gesperrt, obwohl das nicht rechtens ist. Siehe dazu auch: http://www.golem.de/0507/39221.html
Wenn Sie einen Rechnungsbetrag für eine Mehrwertnummer streitig stellen, müssen Sie sich auf eine Auseinandersetzung mit Inkassobüros gefasst machen. Scheuen Sie sich jedoch nicht, bei frechem Vorgehen des Inkassobüros beim Gericht Beschwerde gegen das Inkassobüro einzureichen.
Sie sollten bei Mehrwertbetrug immer auch die Wettbewerbszentrale von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Bei notorischen, gehäuften Fällen wird diese mit einer Unterlassungsklage gegen die Betreiber, vielleicht auch gegen die Inkassobüros und beteiligten Verbindungsnetzbetreiber, tätig werden.