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Wanderlager

"Wanderlager" ist ein Begriff aus dem Ordnungsrecht/Verwaltungsrecht. Damit ist ein Verkaufsgewerbe gemeint, das nicht ständig an einem festen Ort stattfindet, sondern in Form "fliegend wechselnder Veranstaltungen".

Gemäß § 56a GewO liegt ein Wanderlager vor, wenn zum Verkauf von Waren oder Entgegennahme von Warenbestellungen vorübergehend eine feste Vertriebsstätte benutzt wird:
http://bundesrecht.juris.de/gewo/__56a.html.

Solche Wanderlager sind anmelde- und genehmigungspflichtig, auch für die Bewerbung gelten besondere Vorschriften. So müssen z.B. der Name des Veranstalters und der Firmensitz genannt werden. (Postfach genügt nicht!). Der Veranstalter übt das Reisegewerbe aus und muss daher im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte sein. Bei öffentlicher Einladung, bei Kaffeefahrten stets der Fall, dürfen Geschenke sowie Preisausschreiben und Gewinnspiele nicht angekündigt werden.

Werden auf einer sogenannten Kaffeefahrt Waren angeboten, müsste eine Genehmigung für ein Wanderlager vorliegen, was jedoch meist nicht der Fall ist. In diesem Fall wäre eine Ordnungswidrigkeit nach § 145 GewO gegeben und die Polizei sollte verständigt werden.

Der Verkauf von Reisen und Dienstleistungen auf Wanderlagern ist seit 2010 ebenfalls anmeldepflichtig.

Ein ungenehmigtes "Wanderlager" kann man der am Ort der Veranstaltung zuständigen Ordnungsbehörde mitteilen. Diese kann dann ein Verbot der Veranstaltung anordnen sowie Ordnungsgelder verhängen, und auch die Personalien der Verkaufssprecher durch die Polizei feststellen lassen.




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Diese Seite wurde zuletzt am 19. August 2011 um 21:08 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 17.868-mal abgerufen.
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