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Widerrufsrecht

Dieser Artikel befasst sich mit dem Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen.


Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Widerruf?

Der Verbraucher hat das Recht, von einem geschlossenen Vertrag innerhalb einer gewissen Frist zurückzutreten.
Mit der Erklärung des Widerrufs nimmt man seine vorher geäußerte Willenserklärung zurück.

Siehe dazu auch den Artikel: Widerspruch - Widerruf - Kündigung / Begriffserläuterung

Rechtschreibung

Merke:
Das Wort Widerruf kommt vom altdeutschen Wort "wider" (="dagegen"), und nicht von "wieder" (="erneut").

Daher schreibt man "Widerruf" auch mit einfachem "i"und nicht mit "ie": "Wiederruf", wie man es leider oft liest, ist falsch geschrieben.

Verwandte Wörter: erwidern, widersprechen, Widerspruch. Auch diese Wörter werden nicht mit "ie" geschrieben.

Dieser Hinweis ist kein oberlehrerhaftes Getue, sondern er hat einen ganz praktischen Hintergrund.
Denn wer dies im Schriftverkehr falsch macht, der zeigt sich manchmal bereits damit gegenüber einem gegnerischen Anwalt als geistig unterlegen und als rechtsunkundiges Opfer, das sich von markigen Formulierungen und umhergeschleuderten Paragraphen beeindrucken und weichkochen lässt.

Rechtsgrundlagen

Widerrufsrecht

Bei Verbraucherverträgen ist das Widerrufsrecht in den Regelungen des BGB (bürgerliches Gesetzbuch) verankert. Einschlägig sind hier die §§ 355 bis 361 BGB , wichtig sind aber auch die Bestimmungen des § 312 BGB und folgende.

In §312g BGB heißt es unter anderem:

                §312g BGB:

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

Diese Vorschrift hat allerdings gewisse Ausnahmen, die etwas weiter unten nochmal detailliert dargelegt werden.

Im Antispam-Forum werden vor allen Dingen sogenannte Fernabsatzverträge diskutiert. Mit Wirkung ab 04. August 2009 gab es einige Änderungen, die bisherige Sonderregelungen rund um diese Vertragsform beschneiden oder ganz abschaffen.

Mit Wirkung vom 13. Juni 2014 hat der deutsche Gesetzgeber das Widerrufsrecht erneut umfassend und grundlegend überarbeitet, um es an Vorgaben der EU anzupassen. Es gibt somit ein europaweit einheitliches Widerufsrecht. Dieser Artikel berücksichtigt diese Änderungen.

Rückgabe versus Widerruf

Vor der Novellierung im Juni 2014 gab es laut BGB zwei Wege, von einem (Kauf-)Vertrag zurückzutreten: Durch Erklärung eines Widerrufs oder durch Rücksendung der Ware. Letztere Möglichkeit wurde mit der Novellierung abgeschafft.

Um von einem Vertrag zurückzutreten, muss man auf jeden Fall den Widerruf eines Vertrages erklären und dabei die weiter unten geschilderten Anforderungen z.B. an Fristen und die äußere Form beachten.

Auf das Thema Rücksendung kommen wir ganz am Ende des Artikels im Abschnitt #Widerrufsfolgen nochmal zurück.

Wie erklärt man wirksam den Widerruf?

Der Widerruf braucht nicht begründet zu werden!

Sie können zur Erklärung Ihres Widerrufs z.B. die Vorlage weiter unten in diesem Artikel verwenden. Sie orientiert sich an der sog. Musterwiderrufsbelehrung, ein im Gesetz vorgeschriebenes Formular.

Bis zum 13. Juni 2014 war die Erklärung des Widerrufs an die Textform (Brief, Mail, Fax) gebunden. Mit der Anpassung an EU-Vorgaben hat der deutsche Gesetzgeber diese Regelung aufgeweicht. Verträge, die am oder nach dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden, können auch über eine entsprechende Erklärung am Telefon oder über das Ausfüllen eines entsprechenden Formulars auf der Webseite des Vertragspartners widerrufen werden.

Wir empfehlen allerdings – insbesondere m Umgang mit Firmen, denen man in Bezug auf Seriösität nicht 100-%-ig vertraut – den Widerruf ausschließlich in Schriftform zu erklären. Und zwar in einer sicheren Zustellform, d.h. am besten per Einschreiben mit Rückschein. Das hat einen ganz praktischen Grund: nämlich den der anschließenden Beweisbarkeit im Streitfall. Diese ist bei Widerspruch per e-Mail, Fax oder Telefon regelmäßig nicht gegeben!
Wenn Sie also auch nur den geringsten Anlass haben, an der Seriösität des Unternehmens zu zweifeln, dann müssen Sie leider auch immer wieder damit rechnen, dass im Streitfall der Zugang Ihres Widerrufs einfach bestritten wird. Sie haben dann nichts in der Hand.

Wann ist ein Widerruf sinnvoll?

Ein Widerruf ist dann sinnvoll, wenn man von einem Vertrag zurücktreten möchte, und:

  • wenn die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist (s. unten), oder
  • wenn es eine gültige Widerrufsbelehrung gegeben hat (s. unten), oder
  • wenn die Widerrufsbelehrung wirksam ist (s. unten).

Ein Widerruf und damit Kontakt zur Gegenseite ist allerdings nur dann erforderlich und sinnvoll, wenn zuvor überhaupt ein Vertrag geschlossen worden ist. Gibt es keinen Vertrag, dann gibt es logischerweise auch nichts, was man widerrufen müsste.
Könnte es zweifelhaft sein, ob es einen Vertrag gibt, kann man den Widerruf auch hilfsweise erklären. Man schreibt dann z.B.:

Ich bestreite das Vorliegen eines wirksamen Vertrags.
Sollte ich mich hierüber im Irrtum befinden, erkläre
ich hilfsweise den Widerruf.

Mit der Formulierung "hilfsweise" verschafft man sich sozusagen eine juristisch ganz legitime Hintertür und setzt damit eine zweite Bedingung in den Stand, die dann greift, wenn die erste aus irgendeinem Grund nicht durchgeht. Mit so einer Formulierung verschafft man sich im Zweifelsfall Rechtssicherheit.

Bei den typischen Fällen von Webseitenabzocke, wo Sie mit versteckt angebrachten Preishinweisen in eine Abofalle gelockt werden, empfiehlt es sich in aller Regel, auf jedweden Schriftverkehr und Brieffreundschaft mit dem Abzocker (auch mit seinen Anwälten und Inkassobüros) zu verzichten. Lesen Sie dazu mehr hier:
Abzocke - Hilfe! Was kann mir passieren

Widerrufsfristen

Einheitliche Frist

Sofern ein Unternehmer seinen Kunden in der Widerrufsbelehrung keine längeren Fristen einräumt, sieht das Widerrufsrecht eine einheitliche Frist von 14 (Kalender-)Tagen vor.

Beginn und Ende der Widerrufsfrist

Die Widerrufsbelehrung muss eindeutig benennen, wann die darin benannte Widerrufsfrist beginnt. Je nach Art des Vertrags und den Umständen der Erfüllung (z.B. durch Lieferung der Ware) hat ein Unternehmer dabei verschiedene Besonderheiten in den Formulierungen der Belehrung zu beachten, die hier den Rahmen sprengen würden. Zusammenfassend kann man aber sagen:

Die Widerrufsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem dem Verbraucher eine wirksame Widerrufsbelehrung in Textform beweisbar zugegangen ist. Bei Lieferung von Waren beginnt die Widerrufsfrist frühestens mit dem Zeitpunkt des Wareneingangs beim Verbraucher.

Für Verträge, die am oder nach dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden, gilt:

Wenn die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß oder gar nicht erfolgt, sieht das Gesetz eine Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen ab Vertragsschluss vor.

Die früher in diesem Fall greifende unendliche Widerrufsfrist wurde abgeschafft.

Da viele "Verträge" unseriöser Anbieter entweder keine oder eine unwirksame Widerrufsbelehrung enthalten, ist das oft ein ganz wichtiger Hebel, um aus Verträgen mit unseriösen Anbietern wieder herauszukommen. Man muss aber in jedem Fall die Frist von einem Jahr ab Vertragsschluss beachten!

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die Erklärung des Widerrufs vor Fristablauf. Wenn Sie unseren Empfehlungen folgen und Ihren Widerruf schriftlich formulieren, genügt die Absendung vor Fristablauf, die man am Besten beweisen kann, z.B. durch den Einlieferungsbeleg für ein Einschreiben.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Ausnahmen, wo es kein Widerrufsrecht gibt (§ 312g BGB):

  • Bei Sachen, die nach Kundenwunsch angefertigt wurden.
  • Bei verderblichen Waren (einen verfaulten Fisch nimmt niemand mehr zurück...)
  • Bei Software sowie Audio- und Videoaufzeichnungen (CDs, DVDs und dgl.), wenn die Verpackung (Siegel) geöffnet wurde
  • Bei Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes versiegelt geliefert werden (z.B. sterile Artikel zur Wundversorgung), wenn die Verpackung (Siegel) geöffnet wurde
  • Bei der Bestellung von Zeitungen und Zeitschriften mit Ausnahme von Abonnements (d.h. bei einem Abonnement-Vertrag gibt es ein Widerrufsrecht)
  • Bei Verträgen, die sich um Finanzmarktprodukte drehen, die starken Wertschwankungen unterliegen, z.B. Aktien oder Investmenteinlagen
  • Bei kurzfristig terminierten Warenlieferungen oder Dienstleistungen aus den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken oder Freizeitdienstleistungen. Als Beispiel sei hier eine Pizzabestellung genannt, die man ja möglichst schnell haben möchte; hier gibt es dann kein Widerrufsrecht, da der Unternehmer in der Regel sofort nach Eingang der Bestellung die Pizza fertigt.
  • Bei öffentlich zugänglichen Versteigerungen
  • Bei Reiseverträgen (dort wird beim Rücktritt die vereinbarte Stornierungsgebühr fällig!)
  • Bei Wett- und Lotterieteilnahmen, allerdings nur dann, wenn sie in Geschäftsräumen geschlossen werden (siehe nächster Absatz)

Bei Wett- und Lotterieverträgen gibt es kein Widerrufsrecht, es sei denn, dass man den Vertrag zur Teilnahme per Telefon oder außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens geschlossen hat. In diesem Fall greift das reguläre, mindestens 14tägige Widerrufsrecht, und der Unternehmer muss Ihnen eine gültige Widerrufsbelehrung zukommen lassen.

Das Widerrufsrecht greift auch dann, wenn es sich um eine Spielgemeinschaft handelt, weil dann nur die Teilnahme an der Lotterie als Dienstleistung vermittelt wird. Auch bei Gewinnspielverträgen, die bei einem der vielen "Glücks-Gewinn-Team-49-u.s.w."-Werbeanrufe geschlossen wurden, haben Sie selbstverständlich ein Widerrufsrecht.

Widerrufsfrist bei Haustürverträgen

Der Gesetzgeber bezeichnet die im Volksmund Haustürverträge genannten Abschlüsse als "außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge". Sie unterliegen den Bestimmungen des § 312 Abs. 1 BGB.

Danach steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß §§ 355 ff. BGB zu. Der Verbraucher muss über sein Widerrufsrecht in einer wirksamen Widerrufsbelehrung hingewiesen worden sein. Näheres dazu s. unten.

Über die o.g. allgemeinen Ausnahmen vom Widerrufsrecht gelten bei Haustürverträgen noch die folgenden:

  • Versicherungsverträge
  • notariell beurkundete Verträge
  • Verbraucher hat den Vertreter selbst bestellt
  • sofort erbrachte und bezahlte Leistungen bis 50 €

Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen

Alle Verträge, die im Internet, am Telefon oder per Fax geschlossen wurden, sind sogenannte Fernabsatzgeschäfte.

Der Verbraucher muss über sein Widerrufsrecht in einer wirksamen Widerrufsbelehrung hingewiesen worden sein. Näheres dazu s. unten. Bei Verträgen, die am Telefon geschlossen wurden, gilt eine mindestens 14tägige Widerrufsfrist ab Zugang der Widerrufsbelehrung. Diese Widerrufsbelehrung kann prinzipiell auch mündlich erfolgen, allerdings muss ein Unternehmer dann im Nachgang eine Fassung in Textform auf dauerhaften Datenträgern an den Kunden schicken.

Es ist juristisch umstritten, ob eine mündliche Widerrufsbelehrung ausreichend ist, die Widerrufsfrist beginnen zu lassen. Insofern sichern sich seriöse Unternehmer dadurch ab, dass sie den Beginn der Widerrufsfrist immer mit dem Zugang der Belehrung in Textform verknüpfen, auch wenn eine mündliche Belehrung erfolgte,

Widerrufsfrist bei Verkaufsfahrten/Kaffeefahrten

Verträge, die während einer auswärtigen Verkaufsveranstaltung (sogenannte "Kaffeefahrt") geschlossen wurden, unterliegen denselben Bestimmungen wie Haustürgeschäfte. Siehe dazu den Abschnitt weiter oben.

Auf Kaffeefahrten werden häufig Reisen verkauft. Normalerweise ist es so, dass es bei der Bestellung von Reisen kein Widerrufsrecht gibt. Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn die Reise während einer freizeitmäßig organisierten, auswärtigen Verkaufsveranstaltung verkauft wird - und diese Voraussetzung trifft genau auf Kaffeefahrten zu. Also haben Sie bei einer Reise, die auf einer Kaffeefahrt bestellt wurde, ein mindestens 14tägiges Widerrufsrecht.

Auf Kaffeefahrten wird auf den Vertragsformularen sehr häufig das Unterschriftsdatum bereits vorausgefüllt, dieses ist dann häufig um 2 Wochen vordatiert. Damit sabotieren die Veranstalter häufig Ihr Widerrufsrecht. Achten Sie darauf, und fallen Sie nicht auf solche Tricks herein. Unterschreiben Sie keine Verträge, von denen Sie nicht eine Kopie ausgehändigt bekommen.

Rücktrittsrecht bei Reiseverträgen

Bei Reiseverträgen gibt es (anders als bei sonstigen Verbraucherverträgen) kein Widerrufsrecht, aber ein Rücktrittsrecht. Nehmen Sie das Rücktrittsrecht in Anspruch, haben Sie dem Reiseveranstalter i.d.R. einen Verlustersatz in Form einer Stornierungsgebühr zu bezahlen. Diese Gebühr ist abhängig vom Wert der Reise und von der verbleibenden Zeit zwischen Stornierung und vorgesehenem Reiseantritt (gestaffelt in Prozentsätzen).

Nähere Details zum Rücktrittsrecht bei Reisen auf der Webseite recht-im-tourismus.de.

Widerrufsbelehrung

Gemäß § 356 (3) BGB muss der Verbraucher vom Unternehmer über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Der Gesetzgeber sieht dazu eine Musterbelehrung vor, die vom Unternehmer an seine jeweiligen Bedürfnisse angepasst werden kann.

Wie muss eine wirksame Widerrufsbelehrung aussehen?

Eine wirksame Widerrufsbelehrung muss:

  • in Textform dem Verbraucher zugegangen sein
  • eine Adresse und weitere Kontaktdaten enthalten, an die eine Widerrufserklärung zu richten ist (im Gesetz ist eine "ladungsfähige Adresse" gefordert, d.h. die Angabe z.B. einer Postfachadresse ist unzulässig)
  • in separater Form sowie übersichtlich und verständlich verfasst worden sein (siehe Musterbelehrung)
  • eine eindeutige Festlegung der Widerrufsfrist enthalten, inklusive der Bestimmungen zum Beginn der Widerrufsfrist
  • einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs enthalten

Die Gesetzesnovelle vom Juni 2014 enthält widersprüchliche Anforderungen an Form und Zeitpunkt der Belehrung. So darf die Form an das jeweilige Kommunikationsmittel angepasst werden, der Zugang in Textform ist aber zum Beispiel mit einer Widerrufsbelehrung bei einer telefonischen Bestellung nicht vereinbar.

Außerdem gehört laut Gesetzgeber die Widerrufsbelehrung zu den sog. vorvertraglichen Pflichten (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB n.F.), d.h. sie muss dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zugehen. Andererseits muss die Widerrufsbelehrung aber auch Angaben zum Fristbeginn enthalten, die vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses abhängen, vor dem Abschluss also nicht in eine Belehrung gefasst werden können.

Es wird sich zeigen, wie Gerichte mit diesen Widersprüchen umgehen.

Unabhängig von dieser Frage gehört die Widerrufsbelehrung allerdings auch zu den sog. nachvertraglichen Pflichten zur Überlassung von Informationen.

Der Unternehmer muss nach Vertragsschluss dem Verbraucher die Belehrung zusammen mit allen anderen relevanten Vertragsunterlagen auf einem sog. "dauerhaften Datenträger" zur Verfügung stellen.

Der Begriff "dauerhafter Datenträger" wird in §126 BGB wie folgt festgelegt:

                §126b BGB:

Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

  1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
  2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Zu diesen Datenträgern zählen Papier, digitale Speichermedien wie USB-Sticks, CD-Rom, Festplatten oder Speicherkarten, aber auch E-Mails. Das zur Verfügung Stellen auf einer Webseite genügt diesen Anforderungen hingegen nicht.

Die Möglichkeit zur unveränderten Wiedergabe erfordert darüber hinaus bei digitaler Speicherung ein Dateiformat, dass ohne größere technische Anstrengungen auf nahezu allen Computersystemen lesbar ist, also z.B. eine einfache Textdatei oder ein PDF-Dokument. Irgendwelche exotischen Formate, für die man erste ein gesondertes Programm erwerben muss, erfüllen nicht die gesetzlichen Anforderungen.

Welche häufig anzutreffenden Formen von Widerrufsbelehrungen sind unwirksam?

  • eine Widerrufsbelehrung, die im Kleindruck unten am Auftragsformular "angehängt" wurde, reicht nicht!
  • im "Kleingedruckten" (AGB) ein paar "Widerrufsklauseln" einzufügen, reicht nicht! Zumindest müsste dort die Belehrung deutlich optisch hervorgehoben werden und in optisch ausreichend großer Schrift dort stehen. Nur dann ist eine Widerrufsbelehrung, die in den AGB eingefügt ist, wirksam.
  • eine mündliche Widerrufsbelehrung während eines telefonischen Verkaufsgesprächs reicht nicht!
  • eine Postfachanschrift auf der Widerrufsbelehrung reicht nicht! Sie muss nachträglich schriftlich zugehen!
  • eine Widerrufsbelehrung auf der Webseite reicht nicht! Sie müsste mindestens z.B. per e-Mail zugegangen sein. "Perpetuierung", also: "dauerhafte Zustellung", nennen das die Juristen.

Wenn die Widerrufsbelehrung bestimmte Formfehler enthält, führt dies häufig dazu, dass die Belehrung insgesamt unwirksam ist. Das führt wiederum dazu, dass die Widerrufsfrist sich auf maximal 12 Monate und 14 Tage verlängert.

Ein Beispiel für so einen Formfehler in einer Widerrufsbelehrung behandelt ein Urteil des Amtsgerichts Krefeld (1 C 368/08, vom 23.03.2009). Dort heißt es im Urteilstext:

Zitat

"Unstreitig hat die Beklagte die Ware im Rahmen eines „Haustürgeschäftes“ gemäß § 312 BGB bestellt. Nach § 312 Abs. 2 BGB muss in diesen Fällen die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht (auch) auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinweisen. Diesen Hinweis enthält die hier in Rede stehende Widerrufsbelehrung nicht. Bereits dieser Fehler führt zur Unwirksamkeit der Belehrung und dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist..." (Quelle: AG Krefeld)

Es wurde also nicht auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hingewiesen. Damit war die ganze Widerrufsbelehrung null und nichtig.

Bei unseriösen Dienstleistern findet man in den Widerrufsbelehrungen fast immer einen oder gleich mehrere solcher Formfehler. So sieht man hier sehr häufig Widerrufsbelehrungen, in denen lediglich eine Postfachanschrift gegeben wird. Auch diese Belehrungen sind dann komplett unwirksam.

Was für Folgen hat es, wenn es keine wirksame Widerrufsbelehrung gibt?

Dann greift die erweitere Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen ab Vertragsschluss. Das bedeutet, Sie haben grob ein Kalenderjahr Zeit, Ihren Widerrruf zu formulieren.

Lassen Sie im Zweifelsfall durch einen Anwalt prüfen, ob eine versendete Widerrufsbelehrung evtl. unwirksam ist.

Ganz einfach und sonnenklar ist der Fall immer dann, wenn eine Widerrufsbelehrung in Textform niemals zugegangen ist. Der Widerruf ist dann häufig einer der besten Wege, aus einem "Vertrag" mit einen unseriösen Anbieter auf elegante Weise wieder herauszukommen.

Musterschreiben für den Widerruf

Neu ab dem 13. Juni 2014 ist die Vorschrift für Unternehmer, ihren Kunden neben der Widerrufsbelehrung ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen, ebenfalls auf den oben bereits beschriebenen "dauerhaften Datenträgern" (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB).

Das Gesetz verweist auf das folgende Muster:

                Anlage 2 zum BGBEG:

Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:
  • Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
  • Bestellt am (*)/erhalten am (*)
  • Name des/der Verbraucher(s)
  • Anschrift des/der Verbraucher(s)
  • Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
  • Datum

(*) Unzutreffendes streichen.

Muss ich das Musterformular benutzen?

Nein. Das eben genannte Muster ist nur ein Muster. Weder Unternehmer noch Käufer müssen es nutzen.

Ein Unternehmer kann ein eigenes Musterschreiben entwerfen, das er dann seinen Kunden zur Verfügung stellt, um der Vorschrift genüge zu tun. Es kann aus Unternehmersicht durchaus sinnvoll sein, nicht nur ein einfaches Muster vorzuhalten, sondern vielleicht schon ein komplett personalisiertes Schreiben an den Kunden zu schicken, das dieser dann ggf. nur unterzeichnen und absenden muss.

Als Kunde ist man auch nicht verpflichtet, auch nur irgendein Musterschreiben zu verwenden, also weder das aus dem Gesetz noch einen davon abweichenden Vorschlag eines Unternehmers. Man kann auch selber einen Text entwerfen.

Tatsächlich sind die Punkte, die in oben genannten Muster aus dem Gesetz aufgelistet werden, gute Anhaltspunkte dafür, was eine Widerrufserklärung mindestens enthalten sollte, um wirksam zu sein.

Widerrufsschreiben in der Praxis

In der Praxis könnte ein Widerruf wie folgt aussehen:

Eigener Name
und Adresse

Name und
Adresse                                           
des                                                                     
Vertragspartners                             Datum


Betreff: Bestellung vom xx.xx.xxxx, 
Rechnungsnummer xxxxxxxxxxxx


Sehr geehrte Damen und Herren,

bezüglich meiner Bestellung [Beschreibung der bestellten Ware bzw. Dienstleistung] 
vom [Datum einsetzen] mache ich hiermit fristgemäß von meinem Widerrufsrecht Gebrauch.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Je genauer die Beschreibung der bestellten Ware bzw. Dienstleistung ist, desto sicherer der Widerspruch. Man sollte daher möglichst eindeutig benennen, was man widerruft.

Anstelle der Rechnungsnummer kann auch eine vom Unternehmer vergebene Vorgangsnummer stehen. Wichtig ist, dass der Unternehmer einen eindeutigen Bezug herstellen kann.

Besonderheiten bei Widerrufsmustern im Internet

Unternehmer können ihren Kunden auch ein Widerrufsmuster auf Ihrer Webseite zur Verfügung stellen, das man wie ein Formular ausfüllt. Oder ein Kunde hat die Möglichkeit, in seinem Kundenkonto den Widerruf einer dort aufgelisteten Bestellung durch wenige Mausklicks zu erklären.

Wenn ein Kunde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss ein Unternehmer ihm unverzüglich den Zugang des Widerrufs auf einem dauerhaften Datenträger (siehe oben) bestätigen. Dies kann zum Beispiel per E-Mail erfolgen.

Unabhängig von dieser Pflicht bzw. dieser Möglichkeit raten wir dazu, einen Widerspruch in jedem Fall (zusätzlich) auch per Brief und per Einschreiben zu erklären. Der Grund dafür wird im Artikel Beweiswert elektronischer Kommunikation erläutert.

§ 356(4) BGB - Erlöschen des Widerrufsrechts "bei sofortiger Inanspruchnahme"

Von unseriösen Dienstleistungsanbietern im Internet wird immer wieder gern der § 356(4) BGB hergeholt, um geltend zu machen, dass das Widerrufsrecht wegen der sofortigen Inanspruchnahme der Dienstleistung erloschen sei.

Das stimmt jedoch nur dann, wenn es überhaupt vor dem Vertragsschluss eine wirksame Widerrufsbelehrung gegeben hat, wo der Verbraucher eben auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Der Gesetzgeber hat dies mit der Novelle vom Juni 2014 nochmal ausdrücklich formuliert.

Wie schon oben gesagt wurde, genügt eine Widerrufsbelehrung, die nur auf der Webseite zu finden ist, jedoch nicht den Anforderungen.

Mit der Gesetzesnovelle zum erweiterten Verbraucherschutz haben sich inzwischen auch einige Änderungen im Widerrufsrecht ergeben. Eine der wichtigsten betrifft den §356(3) BGB, der das Erlöschen des Widerrufsrechts bei sofortiger Inanspruchnahme regelt:

                §356 BGB:

(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht abweichend von Satz 1, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.

Aus diesem Satz geht jetzt eindeutig hervor, dass das Widerrufsrecht bei sofortiger Inanspruchnahme nur dann erlöschen kann, wenn die Vertragsleistung bereits vollständig erbracht wurde - und wenn bereits vollständig gezahlt wurde.

De facto gilt damit z.B. bei Internet-Abonnements, dass § 356(4) BGB nur dann greift, wenn der Anbieter die vereinbarte Dienstleistung erbracht hat, und wenn bezahlt wurde. Damit hat man einen neuen "Hebel", um aus unseriösen, im Internet geschlossenen "Verträgen" wieder herauszukommen.

Erfolgt die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluß, so erlischt auch nicht automatisch gem. § 356(4) BGB das Widerrufsrecht, wenn der Kunde die Dienstleistung sofort in Anspruch genommen hat.
Der Kunde muss nachweislich Kenntnis hiervon gehabt haben, und er muss "ausdrücklich" (!) auf eigenen Wunsch die Leistung sofort in Anspruch genommen haben. Wenn der Kunde aber nicht einmal die Wahl hat, sondern wenn der Dienstleister von sich aus ungefragt(!), ohne dem Verbraucher dies vorher mitzuteilen, sofort mit der Lieferung bzw. der Freischaltung beginnt, kann von einem "eigenen Wunsch" gem. § 356(4) BGB nicht mehr gesprochen werden.

Der Versuch unseriöser Dienstleister, über den § 356(4) BGB das Widerrufsrecht insgesamt auszuhebeln, greift also bei konsequenter Betrachtung nicht.

Viele "Dienstleister" haben auch noch nicht mitbekommen, dass der § 356(4) BGB geändert wurde, und verwenden fleißig die alte Widerrufsbelehrung mit den alten, auf die Vorversion bezogenen Formulierungen weiter - die dann natürlich unwirksam sind. Ähnliche Regeleungen waren vor Juni 2014 im § 312d BGB zu finden; mit der Novelle wurden diese an eine andere Stelle verschoben.

Was tun, wenn Ihnen der Anbieter bei einem Fernabsatzgeschäft keine ladungsfähige Anschrift nennt?

Gemäß § 312 a BGB ist der Anbieter einer Dienstleistung verpflichtet, Ihnen schon bei der Erstellung des Angebots bestimmte Informationen zukommen zu lassen.

Welche das sind, ergibt sich aus Art. 246 §§ 1 u. 2 EGBGB.

Hierzu zählt insbesondere:

  • seine Identität, ggf. mit Registernummer (sofern ein Eintrag im Handelsregister existiert),
  • die Identität eines Vertreters des Unternehmens, wenn der Vertrag über diesen Vertreter abgeschlossen wird,
  • die ladungsfähige Adresse des Unternehmens und andere wichtige Anschriften (also nicht nur eine Postfachanschrift!),
  • wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung und die Art, wie der Vertrag zustande kommt,
  • die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine regelmäßige Leistung beinhaltet (z.B. beim Abo),
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile,
  • ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten bzw. sonstige Kosten,
  • Einzelheiten bzgl. Zahlung und Lieferung,
  • Angaben über Widerrufs- und Rückgaberechte mit Angabe, wie dieser Widerruf zu erklären ist,
  • sonstige Kosten, die durch Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen sowie
  • bei befristeten Angeboten die Gültigkeitsdauer,
  • evtl. Vorbehalte (z.B. Eigentumsvorbehalt bei Nichtzahlung etc.).

Die Informationen, die Ihnen ein Dienstleister zukommen lassen muss, unterliegen also nicht einfach der kreativen Gestaltungsfreiheit des Unternehmers.

Fehlt es bezüglich der Ihnen zur Verfügung stehenden Information z.B. an einer ladungsfähigen Anschrift, so kann im Grunde genommen schon deswegen der Vertrag unter Bezugnahme auf fehlende Information gem. § 312 a BGB und EGBGB für nichtig erklärt werden.

Eine Widerrufsbelehrung, wo lediglich eine Postfachanschrift enthalten ist, kann nach Ansicht des Autors ebenfalls als unwirksam betrachtet werden.

Diese Ansicht bestätigt z.B. das Urteil des OLG Koblenz (vom 9.01.2006, Az. 12 U 740/04) sowie das Urteil des OLG Hamburg (vom 27.03.2003, Az. 5 U 113/02).

Ein älteres BGH-Urteil (BGH I ZR 306/99, vom 11.04.2002), wo noch die Auffassung vertreten wurde, dass die Angabe einer Postfachadresse auf der Widerrufsbelehrung ausreiche, berücksichtigt noch nicht die inzwischen vielfachen Gesetzesänderungen in TMG/UWG und auch nicht den Art. 246 EGBGB und kann daher nach Meinung des Autors heute nicht mehr Anwendung finden.

Widerrufsfolgen

Rücksendung der Ware

Nach einem erfolgreichen Widerruf kann ein Unternehmer verlangen (und tut das in der Regel auch), dass ihm die noch nicht genutzte Ware zurückgesendet wird. Falls ein Teil der Ware genutzt wurde, kann er verlangen, dass ihm der dadurch entstandene Schaden ersetzt wird. Dies gilt nicht, wenn die Nutzung nur so weit ging, wie der Verbraucher einen vergleichbaren Artikel in einem Ladengeschäft hätte in Augenschein nehmen bzw. ausprobieren können. Also zum Beispiel dann, wenn man ein paar Schuhe nur einmal anprobiert, aber sonst nicht getragen oder beschädigt hat.

Die Rücksendekosten hat seit dem 13. Juni 2014 in jedem Fall der Verbraucher zu tragen. Vor diesem Stichtag hatte der Händler die Rücksendekosten zu tragen, sofern der Wert der widerrufenen Bestellung mehr als 40 Euro betrug. Diese Grenze wurde nun ersatzlos abgeschafft.

Es bleibt dem Verbraucher überlassen, auf welchem Weg er die Rücksendung veranlasst. Liefert ein Unternehmer z.B. per Paketdienst Meier, folgt daraus nicht zwangsläufig, dass der Kunde auch über Paketdienst Meier zurückschicken muss. Er kann auch Paketdienst Müller wählen.

Rücksendung von nicht paketfähiger Ware

Die Pflicht zur Erstattung der Rücksendekosten gilt auch dann, wenn die bestellte Ware nicht paketfähig ist und z.B. per Spedition transportiert werden muss. In solchen Fällen hat zwar der Verbraucher die (vielleicht erheblichen) Rücksendekosten zu tragen, der Unternehmer muss allerdings bereits in der Widerrufsbelehrung diese Kosten ausdrücklich benennen.

Auch hier bleibt es dem Verbraucher überlassen, wie er die Rücksendung organisiert.

Keine Erstattung von Zusatzkosten für aufwändigen Hinversand

Die Versandkosten für den Versand zum Kunden muss ein Unternehmer im Falle eines Widerrufs nach aktueller Rechtsprechung ebenfalls erstatten. Mit der Novelle vom Juni 2014 sind diese Kosten nun allerdings auf den sog. Standardversand gedeckelt, also die Kosten, die der Unternehmer für die reguläre Versandart in Rechnung stellen würde.

Nimmt ein Kunde eine aufwändigere Versandart mit zusätzlichen Kosten in Anspruch, z.B. Über-Nacht-Expresslieferung, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung dieser zusätzlichen Kosten.

Fristen für die Rückgewährung der Leistungen

Ein Kunde muss die Rücksendung der Ware bzw. die Rückgewährung der Leistungen innerhalb von 14 Tagen nach Erklärung seines Widerrufs veranlassen.

Im Gegenzug hat ein Unternehmer ebenfalls nur 14 Tage Zeit, ihm bereits gewährte Leistungen, z.B. Zahlungen, an den Kunden zurück zu erstatten. In der Regel muss der Unternehmer dazu das gleiche Zahlungsmedium benutzen, das auch zur Zahlung durch den Kunden verwendet wurde; Abweichungen von dieser Vorschrift bedürfen einer vorherigen Vereinbarung und dürfen für den Kunden keine zusätzlichen Kosten verursachen.

Die 14 Tage Rückgewährungsfrist des Unternehmers wird durch ein sog. Zurückbehaltungsrecht erweitert. Ein Unternehmer kann verlangen, dass der Kunde ihm zumindest den Nachweis der Absendung der Ware erbringt, bevor er die Leistungen zurückerstatten muss.

Weitergehende Widerrufsrechte

All das, was in diesem Artikel als Anforderungen an Widerrufsbelehrungen zusammengetragen wurde, stell lediglich Mindestanforderungen dar. Unternehmer dürfen die Rechte des Kunden nicht weiter bescheiden, als durch diese gesetzlichen Regelungen umrissen.

Unternehmer können dem Kunden allerdings in vielen Punkten auch weitergehende Rechte einräumen. So ist es zum Beispiel einem Händler freigestellt, ein 90tägiges Widerrufsrecht zu gewähren oder die Rücksendung der Ware auch weiterhin selber zu bezahlen.

Er kann diese erweiterten Rechte allerdings dann auch an bestimmte Bedingungen knüpfen, zum Beispiel die Nutzung eines bestimmten Paketdienstes zur kostenlosen Rücksendung der Ware. Solche Bedingungen dürfen dann natürlich nicht die Mindestanforderungen unterlaufen.

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21:25, 11. Juli 2014 (CEST)




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