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Zahlungsforderung, der Werdegang

Inhaltsverzeichnis

Einführung

Wir behandeln hier den Werdegang von Zahlungsforderungen unseriöser Unternehmen.

Ein nichts ahnender Verbraucher erhält ein Vertrag, eine Rechnung oder direkt eine Mahnung.
Dabei handelt es sich um eine Forderung für etwas, was er nicht bestellt hatte. Oder die Forderung wird überhaupt nicht begründet. Oder er hatte etwas bestellt, war aber der Meinung, es sei kostenlos gewesen. Oder er hat lediglich Infomaterial bestellt, es wird aber jetzt versucht, ihm einen Vertrag unterzujubeln.

Immer wieder wird die Frage gestellt: was kann jetzt alles auf mich zu kommen?

Um diese hypothetische Frage zu beantworten, kann man aus den Erfahrungen von vielen anderen Geschädigten eine Antwort konstruieren. Mit diesem Beitrag wollen wir einen Weg der Zahlungsforderung, von der Rechnung bis zur Zivilklage aufzeigen.

Zivilklage? Das braucht einen jetzt nicht zu erschrecken. Wie gesagt, hier soll nur der mögliche Weg bis zum bitteren Ende aufgezeigt werden. Die Erfahrung zeigt, dass Firmen, die mit solchen Mitteln arbeiten, den Rechtsweg sehr scheuen und lieber mit Drohgebärden arbeiten.

Worauf man achten sollte

Zunächst sollte man sich Klarheit verschaffen, ob wirklich kein Grund (Vertrag, vertragliche Lieferungen oder Leistungen, etc.) für diese Forderung besteht.

Schon beim Zugang des ersten Mahnschreibens sollten Sie immer prüfen, ob die Forderung zu Recht besteht. Wenn das eindeutig der Fall ist, sollten Sie keinen weiteren Streit riskieren und zahlen, um weitere Kosten zu vermeiden. Es macht dann keinen Sinn, die Sache bis zum Zivilprozess "auszusitzen", den Sie bei einer berechtigten Forderung natürlich verlieren würden.

Leider sind auch Verträge, dessen Leistung eine Zahlung moralisch nicht rechtfertigen, erst einmal rechtsgültig. Somit ist auch die Zahlungsforderung oft rechtens. Verträge, die verbotswidrig, sittenwidrig und damit nichtig sind, bleiben hier außen vor. In diesen Fällen empfiehlt sich die individuelle Beratung durch einen Anwalt.

Zu prüfen ist dabei:

  • Hatte man auf irgendein Angebot hin etwas bestellt?
  • Gab es bei diesem Angebot eine sofort sichtbare Preisauszeichnung?
  • Gab es eine genaue Angebotsbeschreibung?
  • Gibt es einen Vertrag?
  • Hat man etwas unterschrieben oder am Telefon/Internet bestellt?
  • Was steht in den Unterlagen?
  • Gab es eine Belehrung über das Widerrufsrecht?
  • Ist die Widerrufsfrist schon vorbei?

Lesen Sie auch den Artikel: Unrechtmäßige Forderungen.

Ist man sich unsicher, empfiehlt sich eine rechtliche Beratung.

Der erste Brief mit der Rechnung kommt

Anmerkung:
Hier werden Rechnungen und sonstige Vorgänge zwischen gewerblichen Teilnehmern außer Acht gelassen, da dort das HGB mit seinen Besonderheiten Anwendung findet. Hier ist eine Rechtsberatung bei offenen Fragen dringend geboten.
Wir berücksichtigen ausschließlich Verträge/Forderungen an (End-) Verbraucher.

Es geht ein erstes Schreiben mit einer Rechnung ein (oder einem "Vertrag" oder einer Mahnung). Man ist sich sicher, dass die Forderung unberechtigt ist. Was ist zu tun?

Im Prinzip hat man dann keine Rechtspflicht, etwas unternehmen zu müssen. Aber es ist schon für weitere Auseinandersetzungen zu empfehlen, auf eine ungerechtfertigte Zahlungsaufforderung zu reagieren. Einen einfachen Widerspruch, ohne weitere Begründungen, an den Absender der Zahlungsaufforderung zu senden hat mehrere Vorteile:

  • Ist ein Widerspruch an die angeblichen Gläubiger gegangen, dürfen diese in dem Zusammenhang der Forderung keine weiteren vermeidbaren Kosten (Mahngebühren, Inkassokosten, usw.) berechnen, da eine eindeutige Willenserklärung abgegeben wurde. Dem angeblichen Gläubiger bleiben dann nur noch der Weg über das gerichtliche Mahnverfahren und anschließende Zivilklage.
  • Falls es jemals wirklich zu einer der seltenen Zivilklagen kommt, dann macht es sich gut, wenn man dem Gericht nachweisen kann, dass man sich umgehend um eine Klärung des Vorganges bemüht hat.
  • Man hat seinen Part erledigt und kann sich auch bei Inkassoschreiben gemütlich zurücklehnen und braucht nur noch auf einen gelben Brief eines Amtsgerichtes mit einem gerichtlichen Mahnbescheid achten und reagieren.

Anmerkung:
Sollte eine Rechnung oder Mahnung per E-Mail kommen, empfiehlt es sich nur zu reagieren, wenn in der Mail eine korrekte Anbieterkennzeichnung (siehe TMG §5) vorhanden ist. Dann sollte man sich auch nur schriftlich bei denen melden, also per Brief, wie oben erläutert. Eine Mail hat nicht dieselbe Beweiskraft.
Beachten Sie auch, dass angebliche Rechnungen, die per E-Mail kommen, häufig virenverseucht sind und mit gefälschtem Absender versendet wurden. Öffnen Sie keinesfalls die Anhänge solcher Rechnungen!

In den Fällen unseriöser Webseitenabzocke (versteckter Preishinweis) oder auch bei frei erfundenen, betrügerischen Massenforderungen mancher Inkassobüros ist es auch durchaus praktikabel, gar nicht auf die Mahnungen zu reagieren. Denn ein unseriöses Unternehmen wird Ihren Widerspruch meistens gar nicht beachten, sondern stur weitermahnen.

Lesen Sie dazu auch: Abzocke - Hilfe! Was kann mir passieren?

Nun gibt es wie nach jeder Handlung zwei Möglichkeiten. Der angebliche Gläubiger antwortet auf Ihren Widerspruch, oder er lässt es sein. Wir spinnen jetzt weiter, was folgen könnte.

Phase zwei, nach dem ersten Schreiben

Die zweite Phase zeichnet sich meist noch mit einem mehr oder weniger hohen Grad an Stilblüten aus.

Nach einen angeblichen Vertrag durch eine Online-Anmeldung

Bei angeblichen Online-Verträgen wird nach einem Widerspruch gerne angegeben, dass man die IP und die Anmeldebestätigung habe und dass man, wenn der Name missbraucht wurde, doch Anzeige gegen Unbekannt stellen müsse. Ansonsten gehe man davon aus, dass der angebliche Schuldner sich nur vor seinen Verbindlichkeiten drücken wolle (diese Firmen drücken dies mehr oder weniger eleganter aus). Manchmal wird behauptet, dass man nachweisen könne, dass die Registrierungs-URL bestätigt wurde und so das Angebot genutzt wurde.

Diese Behauptung ist jedoch rechtlich nicht haltbar. Zum Thema IP und Beweisbarkeit gibt es einen eigenen Artikel im Wiki (siehe unter Links).

Die Aufforderung, bei Missbrauch des Namens selbst eine Anzeige zu machen, entbehrt jeder Notwendigkeit in Bezug auf das angebliche Vertragsverhältnis. Da man nicht geschädigt ist, obliegt es der eigenen Entscheidung, ob man Anzeige gegen Unbekannt stellt oder nicht. Erst recht sollte man Dritte davon nicht unterrichten, da dies eine rein private Entscheidung ist. Sind die angeblichen Gläubiger der Meinung, dass hier jemand versucht, sich der Zahlungspflicht mit Falschangaben zu entziehen bzw. einen Betrug zu verüben, sollen diese als Geschädigte selbst Strafanzeige stellen. Dass sie diesen Schritt scheuen, liegt vielleicht daran, dass sie damit einen Teil ihrer Arbeitsweise sowie eine ladungsfähige Anschrift preisgeben müssten.

Eine weitere Reaktion ist das oberflächliche Eingehen auf den Widerspruch. Da werden dann dem angeblichen Schuldner Irrtümer unterstellt, evtl. sogar Webseiten mit Urteilen zu Gunsten des Gläubigers angegeben. Dies dient allein zum Ängstigen und Weichkochen. Das Endziel ist es immer, besonders bei sogenannten Abos, eine erste Zahlung zu erreichen bzw. zu einer weiteren Antwort zu verleiten, die diesen dann evtl. in Widersprüche verwickelt und woraus sich dann eine Rechtfertigung für die Forderungen herleiten lässt.

Es ist angebracht, dieses Schreiben zu ignorieren und nicht darauf zu antworten. In Zweifelsfall sollte man immer rechtliche Beratung holen. Ebenso sollte man mit den dem ersten Schreiben folgenden Mahnungen vorgehen. Diese sind, wie bereits erläutert, nach einer eindeutigen Willenserklärung, die Forderung nicht anzuerkennen (also zu „widersprechen“) unerheblich, da auch der Gläubiger verpflichtet ist, unnötige Vorgänge und vor allem Kosten zu vermeiden. Dies gibt eher Minuspunkte bei einer (sehr unwahrscheinlichen) Zivilklage.

Gerade im Zusammenhang mit Mahnungen und Drohschreiben seitens Internet-Abzocker bzw. deren Inkassobüros zeigt sich immer wieder, dass letzten Endes alle dort geäußerten Drohungen wie:

  • gerichtlicher Mahnbescheid
  • Zivilklage
  • gerichtlicher Pfändungstitel

nicht wahr gemacht werden, obwohl diese Kulisse in den Mahnschreiben stets stereotyp wiederholt wird.

Weitere Hintergrundinformationen zu diesem brandheißen Thema Internet-Abzocke:

FAQ: Verhalten bei "Gratis"-Abo-Abzocke
Abzocke - Hilfe! Was kann mir passieren?

Die Mahnungspyramide

Im Antispam-Forum hat der User Goofy diese schöne Mahnpyramide eingestellt:

Mahnung
letzte Mahnung
dringende Mahnung
letzte dringende Mahnung
allerletzte dringende Mahnung
allerallerletzte dringende Mahnung
allerallerletzte dringende Mahnung, sonst!
letzte Mahnung vor Einschaltung eines Vollstreckers
allerletzte Mahnung vor Einschaltung eines Vollstreckers
allerallerletzte Mahnung vor Einschaltung eines Vollstreckers
nun aber die letzte Mahnung vor Einschaltung des päpstlichen Femgerichts
nun aber die allerletzte Mahnung vor Einschaltung des päpstlichen Femgerichts
nun aber die allerallerletzte Mahnung vor Einschaltung des päpstlichen Femgerichts
wir wissen genau, wo Sie wohnen, wo Ihr Auto steht, und welchen Schulweg Ihre Tochter nimmt
und wenn Sie morgen noch nicht gestorben sind, so mahnen wir übermorgen und überübermorgen auch noch

Fortsetzung folgt

Letztendlich zeigt diese Mahnungspyramide auf, dass die angeblichen Gläubiger mit ihren Kreationen in der Bezeichnung sehr kreativ sind. Auch solche Bezeichnungen, wie außergerichtlicher Mahnbescheid, vorgerichtlicher Mahnbescheid oder letzte Mahnung vor Inkasso-Einzug sind schon vorgekommen. Diese schwülstigen Drohgebärden wirken lediglich bei rechtsunkundigen Opfern, sie rufen jedoch bei informierten Experten oder Anwälten lediglich Hohngelächter hervor.

Es gibt auch einige wenige Rechtsanwälte, die sich für die Eintreibung unseriöser Forderungen von Abhzockerfirmen hergeben. Die oft sehr erfindungsreichen Stilblüten und leeren Worthülsen solcher Anwaltsschreiben ("letzter anwaltlicher Mahnbescheid vor Vollstreckung" etc.) werden hier in einer kleinen Satire persifliert.

Sollten sich die Mahnungen trotz Widerspruch häufen, ist unter Umständen der Straftatbestand der Nötigung erfüllt. Dies kann man durch eine Strafanzeige prüfen lassen.

Alle diese Mahnungen des angeblichen Gläubigers sind nach einer eindeutigen Willenserklärung des angeblichen Schuldners juristisch belanglos. Man sollte darauf achten, ob der Stil der „Mahnungen“ evtl. eine behördliche Herkunft vorgaukelt oder Maßnahmen angedroht werden, zu denen der angebliche Gläubiger nicht berechtigt ist. Bei Äußerungen wie „werden wir umgehend das Konto pfänden“, oder: „wird ein Eintrag bei der Schufa erfolgen“, sollte man dies sofort mit entsprechenden Gegenmaßnahmen beantworten (Strafanzeige, Beschwerde bei entsp. staatlichen Stellen).

Schreiben von einem Inkassobüro

Der Begriff Inkassobüro hört sich erst mal sehr gefährlich an. Im Endeffekt handelt es sich aber nur um Firmen, die sich auf Forderungseinzug von Verbindlichkeiten für ihre Kunden spezialisiert haben. Diese Firmen haben rechtlich gesehen eigentlich den Stellenwert bezahlter Schreibbüros. Da es auch zur Arbeit der Inkassobüros gehört, sich im Zweifel (z.B. ein Schuldner behauptet, zahlungsunfähig zu sein) Informationen über die finanzielle Lage von Personen zu beschaffen, benötigen Inkassobüros eine Zulassung von ihrem örtlich zuständigen Amtsgericht. Ansonsten dürfen diese sich nicht „Inkasso“ nennen.

Dass mit dem Begriff Schindluder betrieben wird, ist eingefleischten Verbraucherschützern nicht erst nach dem Medienerfolg der „Moskau-Inkasso“ bekannt. So gab es auch eine Schweizer Firma, die mit dem Begriff „Inkasso“ in Deutschland angebliche Schuldner verängstigte.

Deswegen sollte als erstes geprüft werden, ob es sich um ein korrektes Inkassobüro mit Zulassung handelt. Diese muss auf dem Schreiben vermerkt sein (zuständiges Amtsgericht). Ob ein Inkassobüro zugelassen ist, erfahren Sie bei einer Recherche im Rechtsdienstleistungsregister. Dort ist auch jeweils das Oberlandesgericht angegeben, welches für die Zulassung des Inkassobüros verantwortlich ist.

Auch hier gilt: ist die Forderung ungerechtfertigt, dann kann einem das egal sein. Hat man nach der ersten Forderung einen Widerspruch geschrieben, dann sollte es dieses Schreiben gar nicht geben. Kommen solche Inkassoschreiben trotzdem, ist dies ein Hinweis dafür, dass der angebliche Gläubiger eine gerichtliche Klärung vermeiden möchte und die Forderung durch psychologischen Druck durchsetzen will. Das Inkassobüro handelt im Auftrag und geht davon aus, dass die Forderung rechtmäßig ist. Schreibt man das Inkassobüro an, dass man bereits an den angeblichen Gläubiger einen Widerspruch gesendet hat oder erklärt ihnen gegenüber einen Widerspruch, dann sollten diese Inkassobüros einen nicht mehr belästigen, weder per Brief, Mail oder gar telefonisch. Seriöse Inkassobüros halten sich daran. Es gibt aber auch Inkassobüros, die dies nicht wissen oder wissen wollen. Gegen solche Firmen sollte man sich mit einer Beschwerde an das zulässige Oberlandesgericht wehren.

Auch Drohungen der Pfändung (Bankpfändung, Gehaltspfändung) sowie Schufaeinträge etc. haben in solchen Schreiben nichts zu suchen und sollten umgehend beim zulassenden Amtsgericht als Beschwerde gemeldet werden. In solch einem Fall ist auch die Überlegung einer Strafanzeige angebracht, da hier zumindest eine Nötigung nicht ausgeschlossen ist. Gegen eine Drohung mit dem Schufa-Eintrag können Sie sich in bestimmten Fällen mit anwaltlicher Hilfe im Rahmen einer einstweiligen Verfügung wehren.

Wenn der "Schuldner" die Forderung trotz Inkassomahnungen nicht bezahlt, kann der Forderungssteller entweder direkt Klage vor Gericht einreichen, oder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Aber keine Angst - dazu gleich mehr. Oder er kann ewig weiter Droh- und Mahnbriefe schreiben, solange, wie er bereit ist, das Druckerpapier zu bezahlen, oder solange, bis man es ihm mit einer negativen Feststellungsklage verbietet.

Der gerichtliche Mahnbescheid

Flattert ein gelblicher Brief ins Haus, dann sollte man aufpassen. Als erstes ist zu prüfen, ob es wirklich ein Schreiben eines Amtsgerichtes ist.

Mittlerweile gehört es zu den Einschüchterungsmethoden mancher Abzockerfirmen oder unseriöser Inkassobüros, vorausgefüllte Mahnbescheid-Antragsformulare zusammen mit dem Drohbrief dem "Schuldner" zuzustellen. Solche Antragsformulare kann sich aber jedermann frei beschaffen, die besagen also überhaupt nichts. Im Gegenteil können Sie anhand solcher plumper Manöver erkennen, dass hier nur ein Abzocker bluffen will, dass er aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht Ernst machen wird (ansonsten hätte er die Drohung längst wahr gemacht). Lassen Sie sich von solchen billigen Methoden nicht bluffen. Einen gerichtlichen, echten Mahnbescheid erkennt man meist am gelben Briefumschlag sowie an der Tatsache, dass er mit Postzustellungsurkunde zugestellt wird (der Postbote bescheinigt dem Absender, dass der Brief zugestellt wurde). Und der echte Mahnbescheid kommt immer von einem Amtsgericht (nicht vom Inkassobüro/Anwalt).

Selbst wenn so ein Bescheid kommt, braucht man nicht direkt das Schlimmste zu befürchten. Ein Mahnbescheid bedeutet noch nicht, dass ein Gericht die Rechtmäßigkeit einer Forderung gepüft hat. Dies wird auch in dem Brief klar gelegt. Das Schreiben bietet die Möglichkeit, durch ein einfaches Kreuz zu erklären, dass man der Forderung widerspricht. Der Widerspruch sollte lieber nicht begründet werden, um einem Rechtsanwalt die Arbeit nicht zu erschweren.

Dieser Widerspruch geht dann zurück an das zuständige Amtsgericht, auf gar keinen Fall an den angeblichen Gläubiger! Der wirft ihn weg und betreibt das Verfahren lustig weiter! Zur Sicherheit sollte der Widerspruch auch per Einschreiben versendet werden.

Wichtig ist es, den Widerspruch fristgerecht zu erteilen. Bei verspäteter oder unterbliebener Beantwortung ist der angebliche Gläubiger sonst zu Vollstreckungsmaßnahmen berechtigt, nach dem Vollstreckungsbescheid!

Mit dem fristgerechten Widerspruch ist die Sache für den Verbraucher erst mal erledigt. Der angebliche Gläubiger darf danach weder einen weiteren Mahnbescheid in der Sache beauftragen, noch weitere Zahlungsforderungen stellen. Diese wären dann sicher als unverhältnismäßige Belästigung zu bewerten, da man nun eine mehr als eindeutige Willenserklärung abgegeben hat. Hier wäre die Überlegung, ob es sich dabei nicht unter Umständen um eine Straftat handelt, nicht von der Hand zu weisen. Auch eine negative Feststellungsklage ist ein Gedanke, den man dann in seine Überlegungen mit einfließen lassen könnte (je nach Neigung und Durchhaltevermögen).

Mahnbescheid widersprochen - wie geht es weiter?

Wenn man einem Mahnbescheid widerspricht, gibt es mehrere Möglichkeiten, was passieren kann. Jedenfalls heißt das noch lange nicht, dass es zwingend zu einem Gerichtsverfahren kommen muss.

Nach widersprochenem Mahnbescheid sind jedenfalls Vollstreckungsmaßnahmen/Pfändungen bis zur gerichtlichen Klärung der Frage unmöglich. Das ist das entscheidende.

Der "Gläubiger" hat jetzt 3 Möglichkeiten:

  1. Er merkt, dass er beim Schuldner auf Granit beißt. Wenn seine Forderung unbegründet ist, ist es sehr wahrscheinlich, dass er keinen Prozess riskiert, sondern es dabei bewenden lässt und aufgibt.
  2. Er mahnt außergerichtlich weiter und schreibt noch ein paar Mahnbriefe. In der kühnen Hoffnung, dies würde den Schuldner, der dem Mahnbescheid widersprochen hat, "nun doch endlich" zur Zahlung veranlassen. Das erlebt man häufig bei unseriösen Phantasieforderungen, und genau dieses Verhalten ist das beste Zeichen dafür, dass der Gläubiger eine gerichtliche Klärung des Anspruchs scheut, wie der Teufel das Weihwasser. Von dieser Weichklopfaktik sollte man sich natürlich nicht bluffen lassen. Da der Forderungssteller keine anderen Möglichkeiten mehr hat, als noch ein paar Drohbriefe zu schreiben, schläft die Sache erfahrungsgemäß nach spätestens zwei oder drei Briefen ein.
  3. Er leitet ins "streitige Verfahren" über, dann kommt es zum Prozess. Dann wird er aufgefordert, die Klageschrift einzureichen. Der Schuldner bekommt dann Nachricht vom Gericht, dass er verklagt wurde, und dass er eine Klageerwiderung schreiben soll. Ab dann sollte aber besser alles ein Anwalt regeln. Der schreibt eine qualifizierte Klageerwiderung und schickt diese ans Gericht. Danach wird ein Prozesstermin anberaumt, und der beklagte Schuldner bzw. sein Anwalt wird benachrichtigt. (Wenn man verhindert ist, muss man das begründen. Man muss aber nicht unbedingt selbst dabei sein, es reicht, sich vom Anwalt vertreten zu lassen.)

Der Schuldner hat seinerseits bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid aber auch eine zusätzliche, listige Möglichkeit. Er kann nämlich, wenn er will, den Widerspruch kombinieren mit dem Antrag, die Sache "ins streitige Verfahren überzuleiten". Dann käme es zwangsweise zum Prozess. Wohlgemerkt: hier hätte bei den meisten Gerichten der "Schuldner" zwar mindestens einen Teil der Gerichtskosten vorzustrecken, er müsste aber trotzdem nicht als Kläger auftreten, es trifft ihn also keine Beweislastumkehr. In der Beweislast ist vielmehr immer noch der Gläubiger. Und sowas ist oft bei unseriösen Forderungen eine sehr kalte Dusche für den sogenannten "Gläubiger". Weil der nämlich plötzlich in ein Verfahren gedrängt wird, wo er eigentlich niemals hinwollte. Denn mit diesem Trick rechnen viele nicht. Da kann man dann bei unseriösen Forderungen oft erleben, wie der "Gläubiger" strampelt und die Rücknahme beantragt. Was ihn dann allerdings nochmal Gebühr kostet. Und der "Schuldner" würde dann seine Gerichtsgebühr zurück bekommen.

So ein Mahnbescheid hat also auch gewisse Risiken für einen unseriösen Forderungssteller. Einmal kostet der MB Gerichtsgebühr, und die kriegt er beim Widerspruch nicht mehr zurück. Zum anderen setzt er sich, wie gesagt, der Gefahr der Überleitung ins streitige Verfahren aus, wo er vielleicht selbst auf keinen Fall hin will. Denn bei einem Prozess ist er in der Beweislast und hat seinen Anspruch zu begründen, was bei unseriösen Forderungen in aller Regel nicht erfolgreich sein wird.

Man kann sich fragen, wieso jemand bei einer unberechtigten Forderung zu solchen Maßnahmen greift. Hierfür gibt es viele Gründe, hier seien stellvertretend drei genannt:

  • Es handelt sich um eine große Firma, die einfach ihren Mahnweg abspult, ohne sich inhaltlich näher damit zu beschäftigen.
  • Man hat Schreiben mit einem selbst nicht gesehenen Vertragseingeständnis an den angeblichen Gläubiger geschrieben, das dieser jetzt ausnutzt (deswegen, der Rat, keine überflüssigen Erklärungen abzugeben).
  • Dem angeblichen Gläubiger schwimmen die Felle davon, und er bäumt sich ein letztes Mal auf, in der Hoffnung, dass genügend angebliche Schuldner bei einem Schreiben vom Amtsgericht einknicken.

Der Vollstreckungsbescheid

Wenn Sie den Fehler gemacht haben und auf einen gerichtlichen Mahnbescheid nicht reagiert haben, so wird der Gläubiger als nächstes den Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser ist dann die direkte Vorstufe zur Zwangsvollstreckung. Jedoch kommt es dazu nur, wenn vorher auf den Mahnbescheid nicht reagiert wurde. Lesen Sie mehr im Artikel über den Vollstreckungsbescheid.

Die Zivilklage

Die Zivilklage ist die letzte und auch endgültig klärende Instanz.

Spätestens bei Eingang einer Klageschrift ist eine anwaltschaftliche Beratung und Vertretung zu empfehlen, schon allein, weil der Anwalt Akteneinsicht bekommt und man erfährt, wie der angebliche Gläubiger seinen Anspruch begründet. Der Anwalt hat dann die Gelegenheit, eine Erwiderung ans Gericht zu senden. Bei der Verhandlung selbst prüft der Richter die vorgelegten Beweise und die Aussagen. Auf Grund dieser trifft er eine Entscheidung.

Prinzipiell darf man sich als Privatmann vor dem Amtsgericht bei Zivilklagen im Verbraucherrecht selbst vertreten. Das ist jedoch nicht zu empfehlen. Diese Fälle enden regelmäßig in einem Fiasko, weil der Laie nicht alle Tricks und Finten kennen kann, die evtl. ein guter gegnerischer Anwalt anwenden wird.

Bei Antispam e.V. sind kaum Fälle bekannt, wo es bei unberechtigten, streitigen Forderungen zu einem Zivilprozess gekommen ist - wenn der angebliche Schuldner nicht versehentlich einen Vertrag anerkannt hat. Wenn also seitens des angeblichen "Schuldners" keine groben Fehler gemacht werden, scheitern solche Abzockversuche vor Gericht jämmerlich.

So hatte z.B. ein Internet-Abzocker vor dem Amtsgericht München versucht, einen "säumigen Zahler" zu verklagen, der Opfer einer der vielen Abzock-Webseiten geworden war und den in Kleinstschrift unten auf der Webseite versteckten "Preishinweis" übersehen hatte. Der Abzocker ist gleich in erster Instanz abgeblitzt, eine Revision war nicht zulässig.

Schon der gerichtliche Mahnbescheid als erste Vorstufe zum Prozess wird in solchen Bereicherungsversuchen äußerst selten beantragt, obwohl in den Mahn- und Drohbriefen immer wieder damit gedroht wird.

Bei offensichtlich ungerechtfertigten Forderungen sind derartige Versuche der gerichtlichen Durchsetzung extrem selten. Der Abzocker hätte nicht nur seine eigenen Anwaltskosten zu zahlen, sondern auch die Gerichtskosten nebst Anwaltskosten des "Schuldners". Schon beim Mahnbescheid müsste er die Kosten vorstrecken, er bekäme sie bei einer ungerechtfertigten Forderung nicht erstattet. Ein Kostenrisiko gibt es für den "Schuldner" bei ungerechtfertigten Forderungen in keiner Hinsicht.

Viele Abzocker zitieren gern Urteile gegen "Schuldner" und platzieren diese Urteile stolz auf den Webseiten der beteiligten Inkassobüros oder Anwälte. Diese Urteile werden dann oft auch in Mahnschreiben zitiert. Es handelt sich dabei aber durch die Bank um Urteile, die auf nicht wiedergutzumachenden, groben Fehlern der Opfer basieren.

Viele solcher Urteile basieren z.B. auf einer (warum auch immer) eingegangenen Ratenvereinbarung. Mit der Vereinbarung, eine Forderung in Raten zu begleichen, erkennt man die Forderung an und bestätigt z.B. das Bestehen eines Vertrages. Will man dann doch wiederum diesen Vertrag bestreiten und verweigert dann einfach die Zahlung, hat man natürlich vor Gericht schlechte Karten. Auch eine "Kündigung" eines Vertrags, den man eigentlich gar nicht anerkennen wollte, kann zum eigenen Nachteil ausschlagen. "Kündigen" kann man nur einem bestehenden Vertrag, man erkennt damit also indirekt an, dass ein solcher Vertrag besteht.

Besteht jedoch kein wirksamer Vertrag, gibt es für den Verbraucher schon keinen Anlass, vor einem Zivilprozess Angst haben zu müssen. Der Gläubiger ist in der Beweispflicht, darzulegen, dass ein solcher Vertrag besteht. Das ist immer wieder der springende Punkt in vielen Zivilprozessen mit Verbrauchern.

Fazit

Wenn man eine Forderung bekommt, die nach Prüfung eindeutig als unberechtigt einzustufen ist, sollte man dies mit einfachen Worten klar stellen (Widerspruch). Auf Erklärungen oder rechtliche Erläuterungen sollte man als Laie verzichten. Auch durch Drohungen und Institutionen (Inkasso, Gericht) sollte man sich nicht beeindrucken lassen. Einzig ein Richterspruch ist eine Bewertung und eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Forderung. Vorher ist es allenfalls eine Behauptung des angeblichen Gläubigers.

Es empfiehlt sich, nur auf die erste schriftliche Aufforderung zu reagieren und weitere Schreiben unbeantwortet abzuheften. Eine Reaktion ist nur bei Eingang eines gerichtlichen Mahnbescheids oder einer Klageschrift erforderlich.

Schlusswort

Dies ist weder eine rechtliche Beratung, noch ersetzt dieser Artikel eine solche. Hier wurde nur ein fiktiver Forderungswerdegang vom ersten Schreiben bis zu einem Entscheid durch ein Richter aufgezeigt, wobei verschiedene Aspekte und Erfahrungen aus dem Bereich eingeflossen sind.
Eine rechtliche Beratung ist immer empfehlenswert!

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Weiterführende Wiki-Artikel zu den hier angesprochenen Themen:




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Diese Seite wurde zuletzt am 9. Juni 2016 um 10:42 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 150.673-mal abgerufen.
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