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Zustellmöglichkeiten

Dieser Artikel behandelt die verschiedenen Möglichkeiten der Zustellung eines Briefes, und die Rechtssicherheit der Zustellformen in Bezug auf die Beweisbarkeit.

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Im Artikel über den Beweiswert elektronischer Kommunikation haben wir Sie hoffentlich eindringlich genug davor gewarnt, zu versuchen, eine sich anbahnende Streitigkeit per Telefon, e-Mail oder Fax auszutragen. Wir haben Ihnen dort empfohlen, ausschließlich die Schriftform zu verwenden. Wenn Sie diese einfache Grundregel missachten, haben Sie oft bereits, ohne es zu ahnen, die schlechtesten Voraussetzungen für einen eventuellen Prozess. Denn Sie müssen dort ggf. beweisen können, dass die Firma XYZ Ihnen diese oder jene Zusage gemacht hat, oder dass Sie rechtzeitig einem Vertrag widersprochen bzw. fristgemäß gekündigt haben. Und das geht leider meistens nur dann, wenn Sie etwas schriftliches in der Hand haben und die erfolgreiche Zustellung Ihres Briefs beweisen können.

Es gibt die verschiedensten Möglichkeiten Briefe, bzw. Schreiben zuzustellen. Sei es durch persönliche Übergabe, Post/Zustelldienste oder auch Gerichtsvollzieher. Die Verschiedensten Möglichkeiten, deren Vor- und Nachteile werden hier beschrieben. Die Möglichkeiten der verschiedenen Zustellungen werde aus Sicht des Versenders und des Empfängers dargestellt. Dabei werden auch die Möglichkeiten der Manipulation und falscher Behauptungen angesprochen. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Anleitung oder womöglich eine Aufforderung zu illegalen Handlungen ist. Es soll lediglich zur Einschätzung der Zustellart dienen!

Anmerkung: Ich liste erst einmal alle möglichen Zustellarten auf und werde diese (Hilfe willkommen) nach und nach mit Texten füllen!

Persönliche Zustellung

Diese Zustellungsart erfordert je nach Empfängeradresse einen mehr oder minder hohen persönlichen Einsatz. Der Vorteil ist drin zu sehen, dass man selbst 100% sicher ist, dass das Schreiben den Empfänger erreicht hat. Dies kann dann später eidesstattlich ausgesagt werden. Es kann auch, je nach Grund der Zustellung, einen psychologischen Druck auf das Gegenüber erzeugen. Schließlich erscheint man persönlich, und es fehlt so die Sicherheit des anonymen Zustelldienstes. Ich habe es selbst bei einer persönlichen Zustellung erlebt, wie ein Mitarbeiter des Empfängers den Brief mit zitternder Hand in Händen hielt. Dabei habe ich außer Guten Tag nichts gesagt, Drohungen oder Drohgebärden erst recht nicht geäußert.

Was man aber nicht verachten sollte, sind die Fähigkeiten des Gegenübers. Als Zustellender sollte man sicherstellen, dass man sich nicht auf Diskussionen oder Gespräche einlässt. Empörungskundgebungen oder Ähnliches sollte man unterlassen.

Bekommt man selbst einen Brief persönlich zugestellt, dann ist man selbst in der Position, überrascht zu werden (auch andere kennen den Druck, den eine solche direkte Begegnung bewirken kann). Ist man unsicher oder aufgeregt (womöglich sauer und wütend), sollte man sich auf keinerlei Konfrontation einlassen. Selbst das Annehmen des Schreibens sollte man unter Umständen vermeiden. Mit dem Hinweis auf den Briefkasten die Türe schließen und nicht weiter reagieren. Sollte der Zulieferer weiterhin versuchen, in persönlichen Kontakt mit Ihnen zu treten, die Polizei anrufen und dieser mitteilen, dass man akut belästigt wird und sich bedroht fühlt (Wut und Aggression sind eine Kompensierung der Bedrohung, der man sich -subjektiv- ausgesetzt fühlt). Ist man sich seiner sicher, kann man das Schreiben mit einer stoischen Ruhe (nicht stumpfsinnig!) und kommentarlos entgegennehmen. Hat das Gegenüber eine weitere Person dabei, sollte man sofort den Kontakt abbrechen (Tür schließen), da man sich dann einem vermeintlichen Zeugen gegenüber sieht, der im Zweifelsfall ein wie auch immer geartetes Gespräch interpretieren könnte.

Persönliche Zustellung, einfach

Man kann einen Brief persönlich zum Empfänger bringen und diesen dort in den Briefkasten werfen oder persönlich übergeben. In beiden Fällen hat der Brief den "Hoheitsbereich des Empfängers" erreicht, er hat also direkten Zugriff auf diesen. Die Beweisbarkeit einer solchen Zustellung, ist der einer einfachen Briefzustellung vergleichbar. Behauptet der Empfänger, dass dieses Schreiben ihn nie erreicht hat, ist man in Beweisnot. Der Unterschied zum "Standardbrief" ist, dass man hier persönlich weiß, dass diese Aussage falsch ist. Das selbe gilt, wenn man der Empfänger solch eines Schreibens ist. Leugnet man den Erhalt, so weiß man selbst sicher, dass man selbst gelogen hat und dass der Absender dies auch mit 100% Sicherheit weiß.

Unabhängig davon ist ein Protokoll über die Zustellung auf keinen Fall ein Fehler. Dort sollte man Adresse des Empfängers, Datum und Uhrzeit der Übergabe/Einwurf in den Briefkasten fest halten und eine kurze Bemerkung, wie z.B. wie folgt:

Der Brief wurde von mir in den blauen Briefkasten mit der Aufschrift
"Erika Mustermann" und "Otto Normalverbraucher" (dritter von links) eingeworfen.
Der Briefkasten hatte noch einen Aufkleber mit der Aufschrift: "Hier keine Werbung" (Rot auf Weiß)
Es gab keine Anzeichen, dass dieser nicht regelmäßig geleert wird (wie z.B. Überfüllung)

Dass mag einem pedantisch vorkommen, kann aber im Streitfall ein nicht zu verachtender Faktor sein.

Persönliche Zustellung, mit Bestätigung

Ähnlich einem Einschreibebrief lässt man sich den Empfang quittieren. Hier hat man den Nachweis, dass man das Schreiben an den Empfänger bzw. die Empfängeradresse übergeben hat.

Man kommt bei dieser Art der Zustellung aber nicht umhin, dem Empfänger oder einen Stellvertreter persönlich gegenüber zu stehen. Auf die Problematik dessen bin ich schon in der Einleitung zur "persönlichen Zustellung" eingegangen. Auch kann der Empfänger die Unterschrift auf der Bestätigung verweigern. Dann steht man vor dem Problem der Beweisbarkeit der Zustellung, wenn man den Brief bereits übergeben hat, bzw. der Zustellung überhaupt, wenn die Annahme komplett verweigert wird. Es bleibt dann meist nur noch das Einwerfen des Schreibens in den Empfängerbriefkasten, womit wir bei dem Punkt "persönliche Zustellung, einfach" wären.

Eine Zustellungsbestätigung sollte so einfach wie möglich gehalten werden. Schließlich will man ja eine Bestätigung der Übergabe. Ist die Bestätigung nicht schnell und einfach zu erfassen, wird nur der Widerstand gegen das Unterschreiben verstärkt.

Ich würde außer Empfänger und Absender nur noch die Bestätigung des Empfangs rein setzen.
Ein Beispiel:

Empfangsbestätigung
Mit Unterschrift bestätigt der Unterzeichner, den Erhalt des Schreibens an:

Adresse

von :

Absender

Ort, den Datum

Unterschrift

Name in Blockbuchstaben:____________________________

Dies dürfte vollkommen Ausreichend sein.


Variante: Bestätigung auf Kopie des Schreiben

Eine, besonders bei Behörden gut funktionierende Variante, ist die Bestätigung des Empfangs des Schreibens auf eine Kopie des Schreibens. Ich mache dies selbst immer wieder besonders gern bei meiner Steuererklärung. Dabei setze ich immer ein Anschreiben auf, in dem ich die Anlagen immer komplett aufliste und in welcher Form diese mit beigefügt wurden (Original, Kopie, Abschrift). Man erntet zwar böse Blicke, aber eine Behörde darf die Bestätigung nicht verwehren. In wie weit diese Art der Bestätigung auch im Privatbereich durchsetzbar ist, ist fraglich (Annahmeverweigerung, Verweigerung der Bestätigung).

Persönliche Zustellung, mit Zeugen

Auf die Problematik dieser Zustellung bin ich schon im letzten Absatz der Einleitung zum Bereich "persönliche Zustellung" eingegangen. Dort vor allem auf die Situation, wenn man sich selbst zwei oder mehr Leuten gegenüber sieht. Dieser Wirkung sollte man sich auch bewusst sein, wenn man selbst mit einem oder mehreren Zeugen vorstellig wird. Dies kann durch das -subjektive- Gefühl der Bedrohung leicht zu einer aggressiven Stimmung führen, die der eigenen Sache nicht unbedingt dienlich ist.

Wirft man das Schreiben in einen Briefkasten, umgeht man diese Situation des direkten Kontaktes. Dies ist auch die Alternative, wenn der Empfänger die Annahme persönlich verweigert. Hier gilt wieder, wie bereits oben bei der "persönlichen Zustellung, einfach" beschrieben, immer ein Protokoll über die Zustellung erstellen. Hier ist es von Vorteil, wenn jeder ein Protokoll mit seinen eigenen Worten verfasst. Zum einen setzen verschieden Menschen unterschiedliche Schwerpunkte bei der Wahrnehmung und runden so das Bild ab, zum anderen entfällt der fade Beigeschmack eines Gefälligkeitsprotokolls.

Persönliche Zustellung, mit Bestätigung und Zeugen

Nun, vom psychologischen Standpunkt her gesehen, ist dies eine recht heikle Zustellungsart. Man stelle sich vor, man öffnet die Wohnungstür, und davor stehen zwei oder mehr Personen und einer möchte ein Schreiben abgeben und verlangt von mir eine Empfangsbestätigung. Die Tür wäre schneller wieder zu, als sie aufgegangen ist. Dies muss nicht mal aus Angst vor den Personen sein, sondern schon allein aus Selbstschutz. Wer garantiert mir denn, dass später nicht die wildesten Behauptungen über diese Situation aufgestellt werden? Dann würden die Aussagen von zwei oder noch mehr Personen gegen meine eigene stehen. Einer solchen Gefahr würde ich mich grundsätzlich nicht aussetzen. Dabei wäre es für mich unerheblich, um wen es sich handelt.

Ansonsten ist diese Zustellungsart nur unter dem Gesichtspunkt interessant, dass die Zeugen bestätigen können, dass man ein bestimmtes Schreiben garantiert an diesen bestimmten Empfänger zugestellt hat. Dazu ist natürlich erforderlich, das diese die Schreiben sehen und auch bezeugen können, dass es diese sind, die übergeben wurden.
Dies sollte dann wieder, wie schon oben erläutert, per Protokoll dokumentiert werden. Dass ein bestimmtes Dokument dem Empfänger zugänglich gemacht wurde, kann auch bei einer Zustellung ohne Bestätigung durch den Empfänger von den Zeugen bestätigt werden, was ich auf Grund der oben erläuterten Gründe vorziehen würde (Dies ist ein persönliches Statement).

Bei großen Firmen, Institutionen und vor allem Behörden halte ich diese Art der Zustellung dagegen für sehr gelungen.

Postzustellung

Das Monopol auf Briefzustellung unter 50 Gramm ist zum 1.1.2008 gefallen. Man hat einige private Zustelldienste aufkommen und wieder gehen sehen. Wie aber auch beim Paketdienst, wird der Briefversand per Post AG wahrscheinlich noch lange der dominierende sein. Deswegen werde ich auf die Zustell-Angebote der Post AG näher eingehen. Es bleibt zu beobachten, wie sich das Angebot mit der Konkurrenz entwickelt.

Nun, was ein Brief ist und wie er versendet wird, braucht wohl nicht mehr erläutert werden. Durch die Dichte der Infrastruktur ist der Versand von Briefen mit der Post AG recht einfach. Plump gesagt, man wirft den Brief, korrekt adressiert und frankiert in den nächsten Briefkasten und er wird (hoffentlich) zugestellt. Die ironische Aussage in Klammern zeigt schon an, dass dies nicht so einfach ist. Ein gewisses Restrisiko bleibt. Je einfacher die Zustellart, um so größer das Restrisiko! Mehr dazu aber bei den Zustellarten und in dem Abschnitt "rechtliches zur Zustellung per Post".

Brief

Die einfachte, günstigste und unsicherste Art einen Brief vom Absender zum Empfänger zuzustellen. Man gibt einen Brief ohne irgendein Beleg in die Hände der Post AG, die diesen wieder ohne irgendeinen Beleg an den Absender übergibt.

Nun, es mag recht subjektiv sein, aber der Verlust solcher Briefsendungen scheint in neuerer Zeit sehr stark zugenommen zu haben. Neben den Verlusten durch den Zustellbetrieb wird hier auch die fehlende Beweisbarkeit durch die beleglose Zustellung zum Problem. Wie will der Empfänger beweisen, dass die Sendung an den Empfänger zugestellt wurde? - Deswegen ist diese Zustellungsart für mich nur eine Option im privaten Bereich.

Bei Kündigungen oder Widerrufserklärungen im Zusammenhang mit Verbraucherveträgen sollten Sie die einfache Briefzustellung nur dann verwenden, wenn Sie sicher sind, es mit einem sehr seriösen und gewissenhaften Geschäftspartner zu tun zu haben. Aber auch in diesem Fall sollten Sie zur Sicherheit immer eine Bestätigung des Schreibens anfordern. In vielen Fällen wird dann jedoch die Zeit knapp (Widerrufsfrist: nur 2 Wochen!), die Sache ist einfach zu unsicher. Wenn die Rückbestätigung nicht kommt, müssen Sie rechtzeitig noch einmal mindestens per Einschreiben und Rückschein zustellen. Bei knapper Zeit (Fristablauf!) oder beim geringsten Zweifel an der Gewissenhaftigkeit: besser gleich per Einschreiben mit Rückschein zustellen.

Einschreiben

Beim Einschreiben werden die Briefe mit einer Sendungsnummer gekennzeichnet und sind so identifizierbar und nachverfolgbar, so jedenfalls die Theorie. Die Post stellt im Bereich Einschreiben derzeit mehrere Optionen zu Verfügung, auf die ich hier nun eingehen werde.

Für das Einschreiben erhält man einen Beleg. Dieser wird auf sogenanntem Termopapier gedruckt. Dieses Papier ist lichtempfindlich und kann mit der Zeit bis zur Unlesbarkeit ausbleichen. Von daher ist es sinnvoll, diese Belege lichtdicht zu verwahren und möglichst eine Kopie des Belegs anzufertigen (z.B. auch einscannen). Besonders, wenn man diesen noch als Beweis benötigt. Ich klammere Sie immer an die Kopie des Schreibens, dass dann in einem Aktenordner in meinem Regal verschwindet. Dort ist der Beleg lichtgeschützt und hält einige Zeit. Zusätzlich mache ich dann immer noch ein Scan von Beleg und Kopie des Schreibens. So ist ein Zusammenhang zwischen Beleg und Schreiben sofort zu erkennen.

Auch sollte man sofort auf den Einschreibebeleg den Empfänger und zumindest die PLZ der Empfängeradresse notieren. So ist eine eindeutige identifizierung des Belegs gewährleistet. Gibt man mehrere Einschreiben auf, muss man auch darauf achten, welche Sendungsnummern welcher Adresse zugeordnet ist, da diese alle auf einem Beleg aufgeführt werden.

Einwurfeinschreiben

Bei dem Einwurfeinschreiben bekommt der Brief eine Sendungsnummer und wird von dem Zusteller, wie ein Brief, in den Briefkasten geworfen. Der Empfänger bekommt also erst durch den Aufkleber mit, dass es sich um ein Brief mit besonderer Zustellung handelt.

Anhand der Sendungsnummer, die auf dem Beleg zu finden ist, kann man den Status des Einschreibens abrufen. Hier kommen wir zu der in der Einleitung zur Versendungsart geäußerten Bemerkung "Theorie". Geht man hin und schaut auf der auf dem Beleg angegebenen Internetadresse ( www.deutschepost.de/briefstatus ) nach, dann kann man mit einigem Glück solch eine Information erhalten:

Ihre Anfrage führte zu folgendem Ergebnis:
RTxxxxxxxxxDE:
Die Sendung wurde am xx.xx.xxxx zugestellt.

Das ist aber auch bei mir, der ich doch recht viele Einwurfeinschreiben versende, eher selten. Da die Zusteller wohl kein größeres Interesse an der Lesbarkeit Ihrer Belege haben, wird man meist mit solch einer Mitteilung beglückt:

Ihre Anfrage führte zu folgendem Ergebnis:
RTxxxxxxxxxDE:
Leider konnten zu dieser Sendung keine weiteren Informationen gefunden werden.

Wenn man Glück hat, gibt es dann einen Mitarbeiter am PC, der sich Mühe macht, und dann sieht die Mitteilung so aus:

Ihre Anfrage führte zu folgendem Ergebnis:
RGxxxxxxxxxDE:
Die Sendung wurde am xx.xx.xxxx zugestellt.
Achtung: Das angezeigte Zustelldatum weicht eventuell vom
tatsächlichen ab (das handschriftliche Datum auf dem
Auslieferungsbeleg war nicht eindeutig lesbar).

Fazit:
Beim Einwurfeinschreiben hat man einen Beleg, dass man ein Schreiben an den Empfänger versendet hat. Der Empfänger kann den Empfang nicht verweigern, da eine Bestätigung des Erhaltes nicht notwendig ist, da der Einwurf vom Zusteller protokolliert wird. Dieses aber im Internet auch mitgeteilt zu bekommen, ist nicht immer von Erfolg gekrönt. Man hat aber zumindest einen Beleg als Beweis.

Nun stellt sich noch die Frage der Beweisbarkeit. Ob ein Einwurfeinschreiben als zugestellt gilt, wenn dieser protokolliert in den Briefkasten des Empfänger geworfen wurde, wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Mehr dazu unter "rechtliches zur Zustellung per Post".

Einfaches Einschreiben

Hier muss jemand an der Empfängeradresse den Empfang des Schreibens quittieren. Dieser bestätigt mit der Unterschrift, dass das Schreiben bei der Empfängeradresse eingegangen ist. Ist niemand an der Empfängeradresse zu erreichen, wird eine Mitteilung hinterlassen und der Empfänger, bzw. ein Bevollmächtigter kann das Schreiben dann in der Postfiliale abholen.

Bei dieser Zustellung hat der Empfänger die Möglichkeit, wenn er da ist, den Empfang zu verweigern. Ist eine Mitteilung hinterlegt, dann braucht er diesen einfach nicht abholen. Hier stellt sich nun die Frage der Gültigkeit der Zustellung. Mehr dazu in "rechtliches zur Zustellung per Post" weiter unten.

Einschreiben mit Rückschein

Hierbei wird eine Postkarte ausgefüllt, die dann als Empfangsbestätigung vom Empfänger unterschrieben wird. Diese Karte wird anschließend dem Absender zugestellt. Er hat damit den Beleg des Empfangs in eigenen Händen.

Hier gelten die gleichen Einschränkungen, wie beim "einfachen Einschreiben", weswegen ich mir diese hier spare. Auch ist es mir vor ca. 3 Jahren mal passiert, dass der Rückschein nie bei mir angekommen ist. Ich musste mich dann mit einer Bestätigung der deutschen Post begnügen (damals noch nicht eine AG). Der Vorteil gegenüber dem einfachen Einwurfeinschreiben ist der, dass der Empfänger bei unterschriebenem Rückschein nicht mehr behaupten kann, das Einschreiben sei ihm nicht zugegangen.

Einschreiben Eigenhändig

Hierbei ist der Zusteller angewiesen, das Schreiben nur an den Empfänger oder bei der Post hinterlegten Bevollmächtigten zu übergeben. Also muss er diesen nicht einfach bei der Empfängeradresse zustellen, sondern sich auch über die Identität und Empfangsberechtigung des Gegenübers sicher sein. Deswegen ist bei dem "einfachen Einschreiben" auch von der Zustellung an die "Empfängeradresse" die Rede.

Diese zusätzliche Option kann bei dem "einfachen Einschreiben" und beim "Einschreiben mit Rückschein" gewählt werden. Dass dabei auch wieder alle Einschränkungen und Bedenken gelten, wie sie beim Punkt "einfaches Einschreiben" aufgeführt sind, sei nur der Vollständigkeit halber hier erwähnt.

Einwurfeinschreiben plus Faxzustellung

Diese Methode kombiniert das relativ kostengünstige Einwurfeinschreiben mit einer zusätzlichen Zustellung "vorab per Fax". Man sollte dann in jedem Fall das Versendeprotokoll mit dem "OK"-Vermerk aufheben. Für sich genommen sind beide Methoden zwar mit einer Restunsicherheit behaftet, siehe dazu die Anmerkungen unten. Kombiniert angewendet bietet dies jedoch eine sehr hohe Sicherheit.

Rechtliches zur Zustellung per Post

Bei einfacher Briefzustellung ist die Rechtslage leider eindeutig: Sie können im Streitfall hinterher nicht nachweisen, dass Sie den Brief geschickt und der Empfänger ihn auch erhalten hat. Bei unseriösen Empfängern müssen sie leider typischerweise unbedingt damit rechnen, dass genau die Zustellung dieses Schreibens bestritten wird. Ein Luftzug muss wohl dem Postboten den Brief aus der Tasche geweht haben, oder Sie haben den Brief gar nicht verschickt. Das Gegenteil können Sie nicht beweisen, Sie haben dann ganz schlechte Karten.

Aber auch beim Umgang mit Unternehmen, von deren Seriosität man eigentlich überzeugt ist, bekommt man leider mit der einfachen Briefzustellung oft Probleme. Z.B. bei Telefon- und Handyprovidern ist es so, dass diese Großunternehmen über ein oft chaotisch organisiertes Wirrwarr verschiedener "Kundenzentralen", "Service-Stellen", Rechtsabteilungen und sonstiger Dienste verfügen, z.T. auch noch an externe Dienstleister ausgelagert. Da weiß eine Hand nicht, was die andere tut, die Stellen kommunizieren nicht miteinander, Schreiben werden verschlampt bzw. verspätet bearbeitet. Daher sollten Sie z.B. bei Kündigung von Handyverträgen u.s.w. besser eine sichere Zustellform wählen.

Aber auch das Einschreiben ist nicht immer "sicher".

Z.B. stellt sich beim Einschreiben mit Rückschein die Frage: was geschieht, wenn die Annahme verweigert wurde oder der Brief nach einer Mitteilung nicht abgeholt wurde?

Verweigert der Empfänger die Annahme, hätte er die Möglichkeit gehabt von dem Inhalt Kenntnis zu bekommen. Mit der Verweigerung der Annahme gilt dies genau so, als ob dieses Schreiben zugestellt wurde. Es war die freie Entscheidung des Empfängers. Ist die Annahmeverweigerung auf dem Schreiben von der Post als solches vermerkt, dürfte dies in einer gerichtlichen Auseinandersetzung kein gutes Licht auf den Empfänger werfen. Solch ein Schreiben würde ich ungeöffnet zu den anderen Belegen legen (ich weiß ja was drin ist).

Rechtslage bei Nichtabholung

Kompliziert wird es, wenn der Brief nicht abgeholt wird. Ein Vorsatz ist schwer zu beweisen, also ob der Empfänger die Mitteilung gesehen hat oder das Schreiben gar nicht wollte und es daher einfach nicht abholte. Es kann genau so gut sein, dass die Mitteilung nicht korrekt erfolgt ist. Hier stellt sich die Frage, wie ein Gericht die Erreichbarkeit eines Unternehmens (wobei es ja beim Thema Spam und ungewollte Verträge meist geht) bewertet. Diese müssen eigentlich eine sichere Kommunikation mit Personen, die in angeblicher Geschäftsbeziehung stehen, gewährleisten. Ein Dienstleister muss ständig mit der Zustellung rechtserheblicher Schreiben (Kündigungen, Widerrufserklärungen, Garantiefälle, Widersprüche...) rechnen. Im Rahmen der üblichen Verkehrspflichten kann von einem kommerziellen Dienstleister verlangt werden, ständig per Post erreichbar zu sein und auch Benachrichtigungskarten bei Einschreiben abzuholen. Allgemein heißt es, dass ein Schreiben, das man erwarten konnte oder musste, bei Nichtabholung als zugestellt gilt. Man könnte also der Meinung sein, dass solch eine Firma, gerade wenn die Methoden zweifelhaft sind, solche Schreiben erwarten könnte.

In anderen Fällen, wo ein solches Schreiben nicht erwartet werden musste, widerspricht das unserem Rechtssystem, das von einer Unschuld (im Zweifel für den Angeklagten) ausgeht, bis das Gegenteil bewiesen ist. Es gibt ein Urteil darüber, dass eine Kündigung eines Arbeitsvertrags, die per Einschreiben ergangen ist und vom Arbeitnehmer nicht abgeholt wurde, nicht rechtsgültig war, da er mit dieser nicht rechnen musste. Hätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der erfolgten Kündigung (die ja immer schriftlich sein muss) unterrichtet (womöglich mit einem Zeugen), wäre dies jedoch anders bewertet worden, da dann der Arbeitnehmer dieses Schreiben erwarten konnte.

Von daher sollte man, wenn man wirklich sichergehen will, bei Nichtabholung einen zweiten Zustellversuch unternehmen. Wird daraufhin das Schreiben wieder nicht abgeholt, dann werten die Gerichte diese Bemühungen meist als ausreichend. Siehe dazu auch das Urteil: BGH NJW 1998, 976: Zugangsvereitelung. Das gilt sicher bei Fällen im Arbeitsrecht oder allgemein bei hohen Streitwerten. Weitere Infos:
Einschreiben nicht abgeholt: Kündigung ungültig

Eigentlich sollte jedoch bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden gelten, dass der Gewerbetreibende jederzeit mit der Zustellung rechtserheblicher Schreiben rechnen muss (Widerruf, Kündigung etc.). Daher kann man eigentlich in solchen einfach gelagerten Verbraucherrechtsfällen auch argumentieren, dass ein einfacher Zustellversuch reichen muss. Siehe dazu auch das Urteil des BGH vom 27.10.1982, V ZR 24/82:

Zitat

"Verweigert ein Adressat grundlos die Annahme eines Einschreibebriefes, so muß er sich jedenfalls dann so behandeln lassen, als sei ihm das Schreiben im Zeitpunkt der Annahmeverweigerung zugegangen, wenn er im Rahmen vertraglicher Beziehungen mit rechtserheblichen Mitteilungen (hier: Rücktrittserklärung) des Absenders rechnen mußte." (Quelle: http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/NJW98_976.htm)

Die grundlose Nichtabholung des Schreibens bei Zugang der Benachrichtigungskarte bzw. die Annahmeverweigerung darf man in Verbraucherrechtsfällen (Dienstleistungsverträge, Kaufverträge) als unlautere Zugangsvereitelung werten. Eine Verpflichtung zur Zweitzustellung kann dem Verbraucher eigentlich in solchen Fällen nicht zugemutet werden. Tatsächlich ist auch selbst bei unseriösen Dienstleistern das Anfechten der Zustellung bei nachweislich zugegangener Benachrichtigungskarte extrem selten. Die wissen genau, dass sie sich vor dem Richter damit unglaubwürdig machen.

Ein anderer möglicher Fallstrick beim Einschreiben mit Rückschein ist, dass man im Nachgang nicht beweisen kann, welchen Inhalt das Schreiben hatte. Der Empfänger kann ggf. behaupten, der Umschlag sei leer gewesen, oder es sei nur eine Wurstpelle darin gewesen etc.

Es ist dann Ermessenssache des Richters, ob der dem Empfänger das abnimmt oder es als unglaubwürdige Schutzbehauptung ansieht. Derartige Versuche, den Inhalt des Schreibens streitig zu stellen, sind in der Rechtspraxis sehr selten, kommen aber vor. Wenn man wirklich sicher gehen will, nimmt man einen Zeugen mit zum Postamt, gibt dem dort das Schreiben zu lesen, lässt ihn eine Kopie auf jeder Seite unterschreiben mit "gelesen - [Unterschrift][Datum]". Dann tütet man das Originalschreiben ein und gibt es vor den Augen des Zeugen am Schalter als Einschreiben mit Rückschein auf.

In diesem Fall kann der Empfänger nicht behaupten, das Schreiben nicht erhalten zu haben, und er kann auch nicht mehr behaupten, es sei nur eine Wurstpelle im Umschlag gewesen. Man muss im Streitfall lediglich erwähnen, dass man einen Zeugen hat. Die Gegenseite wird höchstwahrscheinlich dann nicht einmal den Versuch unternehmen, den Inhalt zu bestreiten, die Ladung des Zeugen wird höchstwahrscheinlich nicht einmal erforderlich werden. Die Gegenseite wird im Eigeninteresse auf die Ladung des Zeugen verzichten, denn sie muss sonst auch noch die Anfahrt und den Arbeitsausfall des Zeugen bezahlen, sie verliert das Verfahren sowieso und treibt damit ihre eigenen Kosten nur noch in die Höhe. Die Zustellung eines Einschreibens mit Rückschein, Aufgabe bei der Post unter Zeugen, kann daher als rechtssicheres Mittel gelten.

Bei der Zustellung per Einwurfeinschreiben kann es dagegen zu Problemen kommen. Der Empfänger kann leider häufig bestreiten, das Schreiben erhalten zu haben. Mit dem Einwurfeinschreiben lässt sich nur beweisen, dass man das Schreiben bei der Post aufgegeben hat - nicht jedoch, dass es auch "im Machtbereich des Empfängers eingegangen" ist. Infos dazu:
Einwurfeinschreiben - unsicheres Beweismittel
Einwurfeinschreiben: Auslieferungsbeleg ist Anscheinsbeweis
Wenn man also die erfolgreiche Zustellung beweisen muss, ist das Einwurfeinschreiben in der Regel nicht zu empfehlen.

Einwurfeinschreiben plus Faxzustellung

Eine Variante, die sehr häufig von Rechtsanwälten benutzt wird, ist das Einwurfeinschreiben und die zusätzliche Zustellung "vorab per Fax", mit Aufbewahrung des Versendeprotokolls. Für sich genommen sind zwar beide Zustellformen mit einer Restunsicherheit behaftet. Zum Einwurfeinschreiben siehe oben. Zur Faxzustellung siehe unseren Artikel über den Beweiswert elektronischer Kommunikation. Auch das Faxprotokoll liefert keine völlige Rechtssicherheit, s. dazu die dort verlinkten Urteile.

Jedoch wird ein unseriöser Empfänger beim besten Willen vor Gericht nicht mehr erfolgreich behaupten können, a) nicht das Einwurfeinschreiben erhalten zu haben und b) trotz erfolgreich markiertem Faxversendeprotokoll auch nicht das Fax erhalten zu haben. Wohl kaum ein Richter wird ihm das abnehmen, weshalb man diese Kombinationsmethode auch als sehr sicher ansehen darf. Diese Methode ist nicht umsonst unter Anwälten auch sehr verbreitet, und es ist uns auch nicht ein einziger Fall bekannt, wo ein unseriöser Empfänger auch nur versucht hätte, bei dieser Methode den Erhalt des Schreibens zu bestreiten.

Zustelldienste

Zustellung per Gerichtsvollzieherin/Gerichtsvollzieher

Für die Zustellung von Schreiben kann man auch einen Gerichtsvollzieher beauftragen.

Dieser stellt dann das Schreiben zu. Um dies zu dokumentieren, behält der Gerichtsvollzieher ein Exemplar des Schreibens ein und sendet eines mit der Erklärung der Zustellung an den Auftraggeber zurück. Das Exemplar, das dem Auftraggeber zugestellt wird, ist so bearbeitet, dass ein Herauslösen eines Blattes oder eine Manipulation des Schreibens nicht (oder nur schwer) möglich ist. Dies wäre auch nicht zu empfehlen. Da der Gerichtsvollzieher ja ein Exemplar zu seinen Akten behält, würde solch ein Manipulationsversuch ernsthafte juristische Folgen haben (z.B. Urkundenfälschung).

Hierin ist auch ein Vorteil zu sehen, sowohl für den Empfänger, wie auch für den Versender. Erhalte ich ein Schreiben, das per Gerichtsvollzieher zugestellt wurde, dann kann ich (oder mein Anwalt) auf dieses Schreiben reagieren. Der Versender kann nachher keine Behauptungen aufstellen, dass dem Schreiben noch eine weitere Seite beigefügt war, und so erübrigt sich manch eine Auseinandersetzung. Der Absender kann mit Sicherheit beweisen, welche Schriftstücke in der Zustellung enthalten waren)

Dass dies nicht nur in Auseinandersetzungen hilfreich ist, zeigt ein Beispiel, bei dem ein Mitbürger bei einer Datenschutzbehörde einen Verstoß gegen das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) angezeigt hatte. Nachdem angeblich Anlagen nicht mitgesendet wurden und Einwurfeinschreiben nicht angekommen sind, hat dieser alle Unterlagen per Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Anschließend würde solch eine Behauptung (fehlende Anlage) durch die Datenschutzbehörde recht unglaubwürdig erscheinen.

Wie beauftragt man einen Gerichtsvollzieher?
Man wendet sich an das der Zustelladresse zuständige Amtsgericht und beauftragt einen von ihm bestellten Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. Die meisten Amtsgerichte haben eine Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle. Falls man per Suchmaschine nicht fündig wird, kann man sich auch telefonisch bei dem entsprechenden Amtsgericht erkundigen.

Am Beispiel Düsseldorf, kann man dies sehen: Amtsgericht Düsseldorf-Gerichtsvollzieher. Auf dieser Seite kann man sich ein PDF-Formular für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers herunterladen. Sollte man direkt zu einem Gerichtsvollzieher verwiesen werden, sollte man ihn kontaktieren und sicher stellen, dass er den Auftrag fristgemäß erfüllen kann und wer ggf. seine Vertretung übernimmt.

Hat man diesen Schritt hinter sich, sendet man diesem, der Verteilerstelle oder dem Gerichtsvollzieher direkt, die zuzustellenden Unterlagen zu.

Was ist zu beachten?
Am einfachsten macht man es dem Gerichtsvollzieher, wenn man ihm drei Exemplare des Dokumentes zusendet. Sind alle im Orginal unterschrieben, erübrigt sich weiteres. Ist nur eines unterschrieben, so sollte man dieses als "Original" und die Anderen als "Kopie", bzw. "Abschrift" kennzeichnen. Man kann dem Gerichtsvollzieher auch nur ein oder zwei Exemplare zusenden. Er erstellt dann die erforderlichen Kopien selbst, stellt diese Arbeit aber (richtigerweise) in Rechnung. Dabei liegt der Preis je Kopie bei ca. 50 Cent. Dies ist durchaus branchenüblich und liegt auch im Preisniveau dessen, was ein Anwalt für Kopien berechnet. Die einzelnen Exemplare sollten als Einheit zusammengefügt sein (am besten zusammen heften).

Wie schnell ist die Zustellung?
Dies kann leicht variieren, je nach Arbeitsaufkommen des Gerichtsvollziehers und der Dauer der Zulieferung an ihn. Ich gebe mal als Beispiel einen Zustellungsauftrag, den ich im Dezember 2007 erteilt habe. Dieser ging über die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des Amtsgerichts Düsseldorf. Ich habe die Dokumente (in dreifacher Ausführung) mit Auftragserteilung (die oben erwähnte PDF ausgefüllt) und einem Begleitschreiben am Mo, den 10.12.2007 gegen 13:00 Uhr persönlich an der Postannahmestelle des Amtsgerichtes abgegeben (=Eingangsdatum). Dort wurde der Eingang durch den Eingangsstempel bestätigt. Das Schreiben der Gerichtsvollzieherin, die die Zustellung getätigt hatte, ist mit dem 13.12.2007 datiert. Erhalten habe ich die Bestätigung und ein Exemplar (behandelt, wie oben beschrieben) am Mo, den 17.12.2007. Also ist die Zustellung spätestens zwei Tage nach der Beauftragung erfolgt.

Was kostet mich das?
Nun, der Preis kann variieren. Eine Umfrage bei befreundeten Anwälten, die diesen Dienst ja öfters nutzen als eine Privatperson, ergab, dass keiner für eine Zustellung über 20 Euro bezahlt hat. Das teuerste war bei einem einmal knapp 18 Euro.

Man beachte, dass dabei keine Zusatzkosten wie z.B. Kopien berücksichtigt sind.
Ich liste mal die Kosten für den oben aufgezeigten Zustellauftrag hier auf:

Kostenrechnung GvKostG (KV=Kostenverzeichnis´)
Zust./Begl. KV 100-102/600    7,50 EUR
Wegegeld KV 711                  2,50 EUR
Auslg.-Pauschale KV 713       3,00 EUR
Summe                               13,00 EUR

Das Kostenverzeichnis kann man auch einsehen. Als Beispiel wieder den Link zum Kostenverzeichnis für die Gerichtsvollzieher des Amtsgerichtes Düsseldorf: Kostentabelle der Gerichtsvollzieher (PDF)

Preisvergleich
Ein Brief mit diesem Umfang, wie bei der oben aufgeführten Zustellung = 11 Seiten) würde bei der Post an Porto 1,45 Euro betragen, die Zusatzleistungen, die dem der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher am nächsten kommen würden mit Einschreiben (+ 2,05 EUR), Eigenhändig (+ 1,80 EUR) und Rückschein (+ 1,80 EUR) nochmals mit 5,65 Euro zu Buche schlagen. Dies sind Kosten von insgesamt 7,10 Euro. Ob einem die Mehrkosten das wert sind, muss man selbst entscheiden. Nicht außer Acht lassen darf man, dass auch die Zusendung der Dokumente an den Gerichtsvollzieher als Kosten auflaufen (wenn man diese nicht selbst überbringt). In meinem Fall (3 mal 11 Seiten, Plus Begleitschreiben) wären dies 1,45 Euro gewesen.

Fazit: Wie schickt man es nun am besten?

Absolut sicher ist letzten Endes nur die Zustellung durch Gerichtsvollzieher(in). Denn hier kann der Empfänger weder abstreiten, dass er das Schreiben erhalten hat, noch kann er behaupten, dass z.B. nur ein leeres Blatt im Brief war. oder dass eine bestimmte Anlage gefehlt habe.

Zu empfehlen ist diese Zustellform mit Gerichtsboten besonders dann, wenn es um hohe Streitwerte geht, also ab einigen Hundert Euro aufwärts.

Bei niedrigerem Streitwert (Widerruf/Widerspruch bei Bagatellforderung) kann man sich darüber streiten, ob das angesichts der deutlich höheren Kosten wirklich sein muss. In der Praxis reicht hier, und so handhaben es auch die meisten Anwälte, das Einschreiben mit Rückschein aus. Wenn möglich, können Sie zur Sicherheit einen Zeugen mit zur Post nehmen, dort vor dem Zeugen das Schreiben, was sie ihm gezeigt haben, eintüten und am Schalter aufgeben. Eine Kopie des Schreibens heben Sie dann auf und lassen es durch den Zeugen gegenzeichnen. Wenn der Empfänger Ihnen dann krumm kommen sollte, haben Sie eine Möglichkeit, durch den Zeugen glaubhaft zu machen, dass genau dieses Schreiben zugegangen sein muss.

Die andere, oben geschilderte Möglichkeit der kombinierten Methode: Einwurfeinschreiben plus Zustellung per Fax mit Versendeprotokoll kann ebenfalls als sehr rechtssicher bezeichnet werden.

Wenn es aber wirklich "um die Wurst geht", bei wichtigen Fristen und hohen Streitwerten, empfiehlt sich in jedem Fall die sicherste Zustellungsform, die es gibt. Die Zustellung durch Gerichtsboten hat oft auch den angenehmen Nebeneffekt, dass die Gegenpartei gleich merkt, dass es Ihnen sehr ernst ist, und dass Sie mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche nicht fackeln werden, bzw. unberechtigte Ansprüche nicht anerkennen.

Sehr bewährt hat sich die Zustellung durch Gerichtsboten z.B. bei Streitigkeiten im Rahmen von Garantie/Gewährleistung, wenn der Verkäufer sich bockig stellt und trotz mehrfacher Nachbesserung eine Neulieferung bzw. Rückwandlung verweigert. Auch bei andauernden Streitigkeiten im Rahmen von Telefon-/Mobilfunkverträgen haben Sie selbst bei merkbefreiten "Service-Zentralen" dann eher die Gewähr, dass Sie als ernstzunehmende Gegenpartei respektiert werden, während ansonsten dort normale Schreiben vielleicht manchmal einfach nur noch in die "Ablage/rund" wandern.

Persönliche Anmerkung

Die Zusammenstellung wurde mit großer Sorgfalt gemacht. Irrtümer sind nicht ausgeschlossen.
Ich rate jedem sich bei Problemen rechtliche Beratung durch einen Fachmann einzuholen.
Ergänzungen und Berichtigungen werden gerne gesehen und sind ein wesentlicher Bestandteil der Idee "Wiki"!




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