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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Eine Möglichkeit?



der Spandauer
19.04.2006, 21:01
Hallo erstmal,
bin der Neue ;)

im Kampf gegen dem Papierspam im Briefkasten ist mir evtl eine nette Idee eingefallen.

Und zwar einfach einen Briefkasten aufhängen wo "Beauftragung" drauf steht, und etwas kleiner drunter steht das man mit den Einwurf von Werbung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma xyz einverstanden ist.

In diesen AGB steht dann neben den üblichen Blödsinn, das die Dienstleistung "Werbung entnehmen und fachgerecht entsorgen" pro Einzelblatt sagen wir mal 10 Euro kostet.

Bisher konnte ich keinen Grund finden warum hier kein rechtmäßiger Vertrag zustande kommt, sprich man kann den Verteiler eine Rechnung über die oben besagte Dienstleistung schicken und ggf. gerichtlich durchsetzen.

Wurde das schon mal probiert?

Gruß der Spandauer

DeLarossa
19.04.2006, 21:37
Ohne das jetzt rechtlich beurteilen zu wollen (die Idee gefällt mir im Grundsatz):

Ich befürchte, daß ein solcher Text die Nachbarn zum Einwurf unerwünschter Werbung animieren könnte. Sie ärgern sich über den Müll in ihrem Briefkasten und werfen ihn beim Briefkasteninhaber ein, der die AGB aushängt, weil sie sehen, daß dieser den Störer mit seinen AGB angreift. Im übrigen wird genau das die Argumentation der Werbeinitiatoren sein: die Nachbarn haben die Werbung eingeworfen. Anderenfalls werden sie sagen, daß der Einwurf VERSEHENTLICH geschah. Sie würden eine solche Willenserklärung (sofern man den Einwurf als Willenserklärung zum Abschluß eines Vertrages sehen würde) - wenn sie sich rechtlich etwas auskennen - anfechten.

Trotzdem eine schöne Abschreckung... :D

DeLarossa
19.04.2006, 21:50
Wenn ich es mir so recht überlege, habe ich ernsthafte Zweifel daran, daß ein wirksamer Vertrag abgeschlossen werden würde. Der Zusteller wird keine Vollmacht zum Abschluß von Verträgen haben. Davon wird man immer ausgehen müssen (also auch keine Anscheinsvollmacht!). Dann müßten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB zur Anwendung kommen. Hier sollte man mal die Vorschriften §§ 177, 179 BGB lesen.

Meines Erachtens kommt durch den Einwurf kein Vertrag zwischen dem Werbetreibenden und dem Briefkasteninhaber zustande. Auch nicht zwischen dem Unternehmen, daß die Verteilung durchführt und dem Empfänger. Der Zusteller hat niemals die Vollmacht zum Vertragsabschluß.

Ein Text, der den Zusteller selbst verpflichtet, wäre zwar möglich, wird aber bei der Durchsetzung daran scheitern, daß man dessen Identität nur schwer wird ermitteln können. Und selbst wenn man ihn ermitteln könnte, käme evtl. die oben genannte Verteidigungsstrategie...

Nochmal: gute Abschreckung!

Schnabelland
20.04.2006, 15:59
Hallo,

ich denke, dass mit einem klaren Text: "Werbeeinwurf wird mit EUR 10,-- plus Eintreibungskosten berechnet. Näheres regeln die unten ausgehängten AGB, die mit dem Einwurf der Werbung anerkannt werden" eigentlich schon einiges gewonnen sein dürfte. Handelt es sich hierbei nicht um einen "formlos geschlossenen Vertrag", der z.B. auch beim Betreten eines öffentlichen Verkehrsmittels zustande kommt (übrigens unabhängig davon, ob man einen Fahrschein gelöst hat oder nicht)?

Gruß

Schnabelland

P.S.: Und wie DeLarossa schon sagte: Wenn es zur Abschreckung dient, ist eigentlich schon viel gewonnen...

DeLarossa
20.04.2006, 16:07
Handelt es sich hierbei nicht um einen "formlos geschlossenen Vertrag", der z.B. auch beim Betreten eines öffentlichen Verkehrsmittels zustande kommt (übrigens unabhängig davon, ob man einen Fahrschein gelöst hat oder nicht)?

Daß solche Verträge keiner Form bedürfen, dürfte unstreitig sein.

Das Problem ist trotzdem: zwischen wem sollte im Briefkastenfall (nicht in der Tram - da ist das klar!) ein Vertrag zustandekommen?

Zwischen dem Zusteller, der den Flyer einwirft, und dem Briefkasteninhaber, wäre möglich. Aber ist das auch die Zielperson? Man möchte ja eigentlich an den Werbenden heran, oder?!? Der Zusteller ist meistens ein armes Schwein, der sich ein paar Euro dazuverdienen muß. Er liegt meistens unter der Pfändungsschutzgrenze, so daß die 10 Euro bei ihm kaum zu holen sein würden.

Wuschel_MUC
20.04.2006, 16:20
Der Zusteller wirft die Flyer im Auftrag des Werbenden ein. Damit könnte er Vertreter des Werbenden sein. Zumindest könnte es für den Briefkasteninhaber eine Anscheinsvollmacht sein - denn wie soll der Zusteller sonst an die Flyer herankommen?

Ich glaube aber nicht, dass so ein Fall jemals vor Gericht kommt, sondern dass der Werbende dem Zusteller rechtzeitig einschärft, bei der Frau Schnabelland ja nichts mehr einzuwerfen.

Außerdem gibt es immer noch die Ausrede: "ich habe ganz bestimmt nichts eingeworfen, da hat sich ein Nachbar seinen Flyer bei Ihnen vom Hals geschafft!"

So wird man zum Anhänger der Selbstjustiz...

Wuschel

DeLarossa
20.04.2006, 16:24
Ich habe die Idee mal weiterentwickelt:

Warum sollte man nicht auf den Briefkasten schreiben:

"Werbung jeglicher Art unerwünscht. ... Wer trotzdem Werbung einwirft, erklärt sich durch seine Handlung ausdrücklich damit einverstanden, eine strafbewehrte Unterlassungerklärung mit einer Vertragsstrafe von 7.000 Euro abzugeben und die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen, die pauschal mit 500 Euro angesetzt werden."

Da braucht man dann keine AGB.

Allerdings ändert das nichts an der vorgenannten Problematik, wer der Vertragspartner ist und wie man ggf. seinen Anspruch wirksam durchsetzt...

DeLarossa
20.04.2006, 16:35
Der Zusteller wirft die Flyer im Auftrag des Werbenden ein. Damit könnte er Vertreter des Werbenden sein. Zumindest könnte es für den Briefkasteninhaber eine Anscheinsvollmacht sein - denn wie soll der Zusteller sonst an die Flyer herankommen?

Nein.
Der Zusteller ist BOTE. Er hat KEINE Vertretungsmacht. Auch die Anscheinsvollmacht zieht hier nicht, weil man als außenstehender Dritter in der Rolle des Empfängers, hier des Briefkasteninhabers, erkennen kann, daß der Zusteller keinerlei Befugnisse hat, irgendwelche Verträge im Namen des Werbenden abzuschließen!


Ich glaube aber nicht, dass so ein Fall jemals vor Gericht kommt, sondern dass der Werbende dem Zusteller rechtzeitig einschärft, bei der Frau Schnabelland ja nichts mehr einzuwerfen.

Ja, das mag für künftige Fälle gelten. Aber die Werbenden weigern sich sehr oft, auf eine Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und ggf. die Kostennote auszugleichen. So muß man dann vor Gericht ziehen! Da reicht es dann seitens des Werbenden nicht mehr, daß man dem Zusteller einschärft, künftig bei Frau S. nichts mehr einzuwerfen. Die Rechtverletzung liegt im ersten Einwurf!

Und die einstweiligen Verfügungen gehen locker durch!


Außerdem gibt es immer noch die Ausrede: "ich habe ganz bestimmt nichts eingeworfen, da hat sich ein Nachbar seinen Flyer bei Ihnen vom Hals geschafft!"

Das habe ich auch schon als Ausrede gehört. Aber hier ist dann die Frage, wer was beweisen muß. Ich habe in einem solchen Fall im einstweiligen Verfügungsverfahren eidesstattlich versichert, daß meine Nachbarn - nach meinen Erkenntnissen - bei mir bisher keine Werbung eingeworfen haben.

Hier gilt der Anscheinsbeweis. Der besagt (grob formuliert), daß es wahrscheinlicher ist, daß der Zusteller versehentlich den Flyer eingeworfen hat. Und für die Verfolgung der Rechtsverletzung reicht das aus!


So wird man zum Anhänger der Selbstjustiz...

Solange es einen Rechtsweg gibt...
Ich gehe immer an den Werbenden heran. Der Zusteller bleibt außen vor.

Die oben genannte Idee sehe ich als Abschreckungstaktik.