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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : 0900-3101097



dieter_w
04.05.2006, 22:05
Hallo,

heute wurden wir zweimal belästigt von einem der üblichen Gewinnanrufe (mit Aufforderung zum Rückruf auf eine 0900er). Ein Anruf landete gegen neun Uhr auf dem AB, der zweite Anruf nach 19 Uhr wurde gleich beendet.

Beworben wurde die 0900-3101097.

Zur Verschleierung der Rufnummer wurde sie wie folgt verlesen:
nullneun - nullnulldrei - einsnull - einsnull - neunsieben.
Die Preisangabe (1,99 eur/min.) ist ein Mal im Text versteckt, die Rufnummer wird mindestens vier Mal langsam zum Mitschreiben :eek: wiederholt

Text ähnlich wie von frederico in http://www.antispam-ev.de/forum/showpost.php?p=58406&postcount=32 beschrieben, nur um die versteckte Preisansage erweitert.

Laut Bundesnetzagentur wurde die Rufnummer an

Top Tel Telemarketing GmbH
Andhauserstrasse 62-64
8572 Berg
SCHWEIZ
Datum der Zuteilung der Rufnummer:
Tue Mar 14 xx:xx:xx UTC+0100 2006

zugeteilt.

Beschwerde an BNA ist 'raus. :rambo:

Tschüss.
Dieter

Für Google: 0900 / 3101097, 0900-3 10 10 97, 0900-310 10 97, 09 00-3 10 10 97

Arzhklahh_Olgevezh
04.05.2006, 23:50
Laut Bundesnetzagentur wurde die Rufnummer an

Top Tel Telemarketing GmbH
Andhauserstrasse 62-64
8572 Berg
SCHWEIZ
Datum der Zuteilung der Rufnummer:
Tue Mar 14 xx:xx:xx UTC+0100 2006

zugeteilt.

Beschwerde an BNA ist 'raus. :rambo:

Für Google: 0900 / 3101097, 0900-3 10 10 97, 0900-310 10 97, 09 00-3 10 10 97

Die Top Tel Telemarketing GmbH bemüht sich in 2 Kategorien den Brain-Award zu bekommen. Webmaster die für Top Tel Telemarketing spammen (1sms.de) und Kunden der Top Tel Telemarketing GmbH als Rufnummernanbieter, die mit den gemieteten Rufnummern wild Telefonspammen.

gation
05.05.2006, 00:21
Brain Award? Das passt ja vielleicht sogar einfach so. Weil halt Brain... Naja, egal, ich lass das jetzt - sonst kommt wieder mainz, wie es singt und lacht und Gift sprüht, wenn einer die "Jungs in Frauenfeld" kritisiert.

brk
20.05.2006, 10:23
gerade eben auch aufgeschlagen

09 003 10 10 97

sogar mit Preisangabe 1,99¤/min

federico
20.05.2006, 14:57
heute wurden wir zweimal belästigt von einem der üblichen Gewinnanrufe (mit Aufforderung zum Rückruf auf eine 0900er).

Die Preisangabe (1,99 eur/min.) ist ein Mal im Text versteckt,

Ich persönlich würde sagen, daß man einem Werbetreibenden die Verwendung einer 0900-Nummer NICHT schon allein deswegen als "wettbewerblich unlauteres" Verhalten anlasten könnte, nur weil er in seiner Werbung nicht über den Minutenpreis informiert hätte, wenn und weil der bei der Anwahl einer 0900-Nummer nämlich inzwischen obligatorisch angesagt wird!

( Wenn dem Werbetreibenden die Angabe des Minutenpreises allerdings gesetzlich vorgeschrieben ist, dann würde seine unterlassene Minuten-Preisangabe aber nur schon allein wegen dieses Vorschrifts-Verstoßes wettbewerblich unzulässig sein. )

Aber auch wenn die Gewinnanruf-Betrüger inzwischen den Minuten-Preis nennen, bleibt es doch weiterhin "irreführend", nicht die gesamten Kosten zu nennen, den ein Gewinn-Abrufer für die für eine vollständige Preisinformation erforderliche Verbindungsdauer mindestens zu leisten haben wird!

Wenn es z.B. einer (mindestens) 26-minütigen Verbindung bedürfte, um die Preisabruf-Modalitäten in Erfahrung zu bringen, dann halte ich es für irreführend (und damit wettbewerbswidrig), nicht die dafür (mindestens) erforderlichen Kosten ( 52 Euro ) in dem Gewinnanruf anzugeben. Daß bei angegebenem Minuten-Preis die Werbung dann nicht schon wegen Verstoßes gegen die Minutenpreis-Angabenpflicht unzulässig wäre, würde an der Wettbewerbswidrigkeit fehlender Nennung der (mind.) erforderlichen Gesamt-Abrufkosten nichts ändern.

Die Gewinn-Anrufer handeln zwar auch schon mit ihrer (unverlangten) Anruferei wettbewerbswidrig. Wenn sie sich allerdings einigermaßen überzeugend darauf hinausreden könnten, davon ausgegangen zu sein, es seien nur solche Nummern angerufen worden, die ihnen die Angerufenen bei irgendwelchen (fragwürdigen) Gewinnspiel-Teilnahmen freiwillig, und für den Erhalt weiterer Werbung genannte hätten, dann dürfte man nur schwer einen VORSÄTZLICHEN Wettbewerbsverstoß nachweisen können. Bei lediglich nachweisbarer fahrlässiger Wettbewerbswidrigkeit laufen die Gewinnanrufer aber nicht Gefahr, erfolgreich auf Herausgabe ihrer mit VORSÄTZLICHER Wettbewerbswidrigkeit ergaunerten Gewinne verklagt werden zu können. (Verbraucherzentrale: "Haben kein Interesse an Gewinnherausgabe-Klagen".)

Wenn die (vorsätzlich) unterlasse Informationen über die Gesamtabruf-Kosten als wettbewerbswidrig angesehen werden müßte, dann könnten die Gewinnabrufer auf Gewinnherausgabe verklagt werden.

Zur Beurteilung der (wettbewerblichen) Sittenwidrigkeit einer Werbung für den Download von Klingeltönen über 0190-Nummern (nur) unter Nennnung des Minutenpreises ohne Hinweis auf die Gesamtkosten/Download-Gesamtdauer gegenüber Jugendlichen:


Das sittenwidrige Element liegt hier darin, dass es für den Jugendlichen nicht überschaubar ist, wieviel ihn die Bestellung des gewünschten Logos tatsächlich kosten wird, wenn er sich für die Bestellung einmal entschieden hat. Der angegebene Preis pro Minute, der für das Anwählen der 0190-Telefonnummer zu zahlen ist, hilft dem Jugendlichen dabei nicht entscheidend weiter, weil er zu Beginn des Herunterladens noch nicht sicher abschätzen kann, wie lange dieser Vorgang tatsächlich dauern wird und wieviel ihn das gewünschte Logo tatsächlich kosten wird. Es kommt hinzu, dass der Jugendliche seine Entscheidung für ein bestimmes Logo nachträglich auch nicht mehr ohne Kosten revidieren kann. Er kann zwar den Vorgang abbrechen, wenn dieser länger dauert, als zunächst angenommen, und damit der Erwerb teurer kommt, als zunächst vorgestellt. Das bis dahin vertelefonierte Geld ist aber unwiderbringlich verloren. Der Jugendliche hat dann Geld ausgegeben, ohne irgendetwas dafür bekommen zu haben. Das wird ihn regelmäßig davon abhalten, den Ladevorgang abzubrechen. Er wird vielmehr weiter versuchen, das gewünschte Logo herunterzuladen, in der Hoffnung, dass der Vorgang nun nicht mehr lange dauert. Er wird hoffen, dass die eintretende Verteurung immer noch eher zu verkraften ist, als wenn er bei einem Abbruch des Ladevorganges den gesamten bis dahin angefallenen Betrag verloren gibt. Diese Konsequenzen und einen damit vorhandenen Anstieg der Kosten macht sich der Jugendliche nicht hinreichend klar. Ein verlässliches Abschätzen, was ihn das gewünschte Logo tatsächlich kosten wird, ist ihm nicht möglich, wenn ihm in der Werbung nur der Preis pro Minute für die 0190-Telefonnummer angegeben wird.

Er wird darauf spekulieren, dass es, etwa aufgrund seiner Bedienungsfertigkeit, die er sich selbst attestiert, schon nicht so teuer werden wird. Diese Unerfahrenheit, solche anfallenden Kosten realistisch einschätzen zu können, macht sich die Beklagte für den Absatz ihrer Leistungen zu Nutze und handelt damit unlauter nach § 1 UWG. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Beklagten, den Jugendlichen würde eine vergleichbare Werbung auch in anderen Zeitschriften, die sich vornehmlich an Erwachsene wenden, begegnen. Es kann hier dahingestellt
bleiben, wie eine solche Werbung in anderen Zeitschriften wettbewerbsrechtlich zu beurteilen ist.

OLG Hamm

Genaubetrachtet resultiert die unlauter ausgenutzte Unrichtigkeit der Einschätzung der jugendlichen Verbraucher, was die mit ihrem Bestellentschluß voraussichtlich verbundenen Kosten anlangt, NICHT (erst) auf ihrer -altersbedingten- geschäftlichen Unerfahrenheit, sondern (schon) auf der verschwiegenen Angabe der für den Leistungserhalt erforderlichen Verbindungsdauer!

Weshalb sollte die (einem Erwachsenen unterstellte) geschäftliche Erfahrung eines Verbrauchers ausreichend sein, um die nötige Verbindungsdauer (und damit die anfallenden Kosten) zuverlässig einschätzen zu können, die für den Erhalt beworbener und bestellter Leistungen ( Klingelton-Download, Mitteilung von Gewinnanforderungs-Modalitäten ) unumgänglich notwendig sein wird?

1 Minute, 4 Minuten, 30 Minuten, 56 Minuten?

f.