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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kontrolle nach §38 Abs. 1 BDSG. Was ist das?



thomas.gr
15.05.2006, 10:52
Hallo,

ich habe eine Beschwerde wegen Nichtauskunft beim Thüringer Landesverwaltungsamt eingereicht und als Antwort kam zurück, dass solch eine Kontrolle in dem Unternehmen gemacht wird.

Kann mir jemand sagen was genau das ist?

Bisher haben die Landesdatenschutzbeauftragten mir immer nur mitgeteilt, dass ein Hinweis an das Unternehmen verschickt wurde in dem sie auf Ihre Auskunftspflicht hingewiesen wurden und kurz danach kam dann die Auskunft.

Ciao
Thomas

Wuschel_MUC
15.05.2006, 11:38
Ein Blick ins Gesetz beseitigt jeden zweiten Zweifel. Schau hier rein:
http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/bdsg/bdsg2.htm#nr38

Für Neueinsteiger: in solchen Fällen gibt man das Stichwort bei Google ein und wird meist fündig.

In Alltagssprache übertragen: der Beamte wollte sagen: "wir schauen uns die Firma mal an, das ist uns laut § 38 I BDSG erlaubt."

Wuschel

thomas.gr
15.05.2006, 12:14
Das ist soweit schon klar dass diese das nach §38 Abs. 1 dürfen.

Was mich interessiert ist, ob jemand schon mal mitbekommen hat was da genau gemacht wird. Gibt ja viele Möglichkeiten was sich hinter dem Begriff "Kontrolle" verbergen kann:

- Die Schicken einen Brief und fordern Stellungnahme
- Die kündigen eine Kontrolle in der Firma an und einer fährt hin
- Die rücken mit einer bewaffneten Staffel an und beschlagnahmen die gesamte EDV :-)
- ...

Sowas in der Art hat mich interessiert. Ob das also für die Firma ein riesen Aufwand (und Ärger) bedeutet oder nur die Beantwortung eines kleinen Fragebogens oder so.

Wuschel_MUC
15.05.2006, 13:41
...Gibt ja viele Möglichkeiten was sich hinter dem Begriff "Kontrolle" verbergen kann:

- Die schicken einen Brief und fordern Stellungnahme
Vermutlich ersteres. Ich habe im Februar unseren Freund Daniel Faust (Faust Technologies GmbH, Nürnberg) dem DSB gemeldet. Der hat ihn nach um eine Stellungnahme ersucht, die aber heute, drei Monate später, noch nicht eingetroffen ist.

Jetzt gibt es nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz drei Möglichkeiten:

Zwangsgeld
Ersatzvornahme <-- klingt uneinschlägig
unmittelbarer Zwang <-- klingt erst recht uneinschlägig.Es läuft wohl darauf hinaus, wie hartnäckig der Spammer bzw. der Beamte ist. Vielleicht verläuft die Geschichte ohne Zwangsgeld im Sand, wenn der Spammer Ruhe gibt?

Wuschel