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singlebörsenbetreiber
30.08.2006, 09:58
Hallo,

wer kennt die Firmen. Sie spammen mal wieder auf unseren Singleseiten .

Seiten: smschat4two.de - flirtboom.com

Sie haben übrigens ein falsches Impressum.

Die Firmen gibt es an den Adressen nicht - der Weg geht nach Münster.

Wer hat weitere Informationen ?

truelife
30.08.2006, 15:51
Falsches Impressum? -> An Mitbewerber verpfeifen!


Impressumspflicht auf Internetseiten

Mit der am 14. Dezember 2001 erfolgten Veränderung des Teledienstgesetzes hat der Gesetzgeber die schon vorhandene Impressumspflicht für Online-Inhalte weiter präzisiert. Prinzipiell ist jeder, der eine geschäftsmäßige Website anbietet, impressumspflichtig. Ein fehlendes oder falsches Impressum kann mit Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.



Trotz der klaren Gesetzeslage findet man vielfach noch Websites, die gar kein oder ein fehlerhaftes Impressum besitzen. Der folgende Text erläutert daher, was es zu beachten gilt.

Was gehört in ein Impressum?
Laut Gesetz gehören in jedes Impressum der Firmenname sowie der Name des Vertretungsberechtigten (Vor- und Nachname), und die Anschrift. Hierbei muss es sich um eine ladungsfähige Anschrift handeln. Eine Postfachangabe reicht nicht aus. Im Falle mehrerer Niederlassungen ist die Hauptniederlassung anzugeben.

Das Gesetz erfordert zudem die Möglichkeit der schnellen und unmittelbaren Kommunikation, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Daher bedarf es der Angabe einer Telefonnummer, sowie einer E-Mail-Adresse. Ein Kontaktformular oder Anrufbeantworter reichen in diesem Fall nicht aus.

Besitzt der Anbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes, ist die Angabe dieser Nummer erforderlich.

Weiterhin verpflichtend sind Angaben zu Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist und die entsprechende Registriernummer. Dies gilt auch für im Ausland registrierte Anbieter, die im Inland ihre Geschäftstätigkeit entfalten.

Sonderfälle
Es gibt weitere Regeln, die es zu beachten gilt und deren Notwendigkeit individuell geprüft werden muss.
So bedarf es beispielsweise bei Spielhallen-, oder Gastronomiebetrieben, sowie Maklern und Versicherungsunternehmen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten oder Steuerberater sind verpflichtet, Angaben über die Kammer, welcher sie angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung sowie den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, zu machen. Auch die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind, gehören in diesem Fall ins Impressum.

Regeln für das Impressum
Das Gesetz schreibt vor, dass das Impressum »leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar« sein muss. Dies bedeutet nicht, dass ein Impressum zwangsläufig auch den Namen Impressum tragen, oder als gesonderter Punkt auftauchen muss. Es ist beispielsweise auch zulässig, ein Impressum in den Kontaktbereich einer Seite einzubinden. Da es, was die unmittelbare Erreichbarkeit betrifft, keine gesetzlich eindeutige Definition gibt, sollte das Impressum sicherheitshalber von allen Bereichen der Website zugänglich sein.


Quelle: zellteilung.de

Siehe auch diesen PDF-Download: http://www.zellteilung.de/pdf/files/Impressumspflicht_auf_Internetseiten.pdf?id=14