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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Falsche Angaben bei Cold Call



El Zorro
29.09.2006, 12:14
Gestern war's wieder mal soweit. Ich nehm das Telefon ab. Unverständliches Namenruntergeleiere mit noch unverständlicherer Firmenbezeichnung. Und schon wollte sie loslegen: Berufsunfähigkeitversicherung, bla, blahh..

Ich: "Moment mal mit wem sprech ich?"
Sie:*NochschnellerdenNamenundFirmarunterleier*

Ich: Hab ich nicht verstanden. Könnten Sie das bitte Buchstabieren.
Sie: Nennt einen Namen und eine Firma und fragt: "Warum wollen Sie das wissen?"

Ich:" Na, ich möchte doch wissen mit wem ich spreche." Anm.: ist ja total seltsam wenn man das wissen möchte ;)

Ich:" Sie wissen, dass es verboten ist... Wettbewerbsrecht, Telekommunikationsgesetz....usw., usw."
Sie: "nein. Sie stehen doch im Branchenbuch...( und übliche Legitimierungsversuche.)"

Ich : "Na, sie werden schon sehen, wenn Sie demnächst Post von meinem Anwalt bekommen."
Sie ( triumphierend): "Wenn Sie die richtige Adresse hätten!"

Ich:" Wie? Sie haben mir bewusst und absichtlich nicht Ihre richtige Adresse genannt?"
Sie: "Nein. Weil ich wusste was folgen würde!"

Ich: "Aha. Und sie sagen, es sei alles legal, was Sie tun? Warum müssen Sie dann falsche Angaben machen, da stimmt doch irgendwas nicht mit der Logik? Und Sie wollen seriös sein? Ha!"
Sie: *langes Schweigen*

Ich : ( offensiv ) "Es wird Ihnen nichts nützen, denn bezahle eine teure Fangschaltung"
Sie -nach längerem Schweigen- " Ich kann Sie jetzt sofort aus der Liste nehmen und wir werden Sie nie wieder anrufen."

Ich:" Was nützt mir das? Sie haben mich bereits belästigt. Und dann rufen ihre Konkurrenten an. Jeden Tag ein anderer. Weil Sie sich wettbewerblich durch Leute wie Sie dazu dazu gedrängt fühlen. Stellen Sie sich vor sämtliche Versicherungen würden... bla,bla.... nein - das Übel kann nur bekämpft werden indem telefonische Kaltaquise unlukrativ wird und dafür muss ich als belästigter Verbraucher Sorge tragen. Ich habe nichts gegen Sie persönlich.

Sie: " Wenn Sie das nervt, lassen Sie sich doch aus dem Brancheverzeichnis rausnehmen:

Ich :" Atmen Sie mal durch und überlegen Sie mal ganz kurz in Ruhe, was Sie mir da vorschlagen. Sie könnten auch genausogut sagen, ich soll mein Telefon abschaffen - als Geschäftsmann."

Sie: " Nein. Das ist doch was anderes..."

Ich :" Ich mache Ihnen einen Vorschlag. Sie schicken mir eine Unterlassungserklärung zu, in der Sie erklären, mich nie wieder telefonisch zu bewerben. Dann lasse ich die Sache auf sich beruhen und wenn in 2 Jahren ein Kollege von Ihnen das nochmal probieren sollte, dann ist es sein Problem und kostet Geld.
Sie ( nach 15 Minuten Psychoschelle voll ausglaugt) : "Ok, also gut. Schicke ich Ihnen das Ding zu."

Ich: "Meine Adresse haben Sie ja aus dem Branchenverzeichnis...einen schönen Tag noch!"

*Ploff* Hörer druff...

Was ich echt hart finde: Der Moment, wo den Leuten ein Licht aufgeht, was sie da eigentlich tun und wobei sie gerade ertappt werden. Da tat sie mir kurz echt leid, denn anscheinend fehlte ihr, wie vielen anderen auch, das Bewusstsein Unrecht zu tun.
Naja, mal sehen ob Sie mir weitere Schritte ersparen will und die U-Erklärung zuschickt.

Mal eine Frage an die Rechtsabteilung: Sind absichtlich falsch gemachte Angaben am Telefon rechtlich ein Betrugsdelikt? Das Problem mit der Beweislage ist, dass man den Mitschnitt eines Gesprächs ja eigentlich ankündigen muss... oder drückt da im Zweifelsfall die Staatsanwaltschaft im Sinne von Notwehr ein Auge zu?

Liquid-Sky-Net
29.09.2006, 12:27
Mal eine Frage an die Rechtsabteilung:

Rechtliche Fragen dürfen leider nicht beantwortet werden! Aber ich bin mir sicher, daß Du einen hilfreichen Tipp von anderen Usern bekommst ;)

thomas.gr
29.09.2006, 13:11
Rechtliche Fragen dürfen leider nicht beantwortet werden!
Das sehe ich nicht ganz so!

Es ist in Deutschland zwar nicht erlaubt ohne entsprechende Zulassung RECHTSBERATUNG zu erteilen.

Es ist aber nicht untersagt sich allgemein über rechtliche Fragen zu unterhalten.

Eine Diskussion über eine Frage wie sie hier gestellt wurde auf allgemeinem Niveau ohne auf konkrete Fakten abzuzielen ist keine Rechtsberatung!

Eine Antwort auf die allgemeine Frage "Sind absichtlich falsch gemachte Angaben am Telefon rechtlich ein Betrugsdelikt?" ist deshalb, solange die Antwort allgemein gehalten wird, keine Rechtsberatung und somit nicht bedenklich.


Ich denke hier klappt die Selbstzensur der Menschheit aus Angst von irgendeinem Anwalt wegen unzulässiger Rechtsberatung abgemahnt / verklagt zu werden hervorragend und vorauseilend.

Warum haben andere Berufsgruppen wie z.B. die Automechaniker nicht auch sowas im Gesetzt verankert. Keiner darf Auskunft darüber geben was an einem Auto kaputt sein könnte oder wie man es reparieren könnte es sei denn er hat einen Meisterbrief. Dann noch im Berufsverband wie bei den Anwälten eine schöne Klausel rein dass nichts kostenfrei gemacht werden darf und fertig ist die Gelddruckmaschine!

Dagesch
29.09.2006, 14:33
"Es wird Ihnen nichts nützen, denn bezahle eine teure Fangschaltung"

Stimmt das oder war es ein Trick?


Ich :" Ich mache Ihnen einen Vorschlag. Sie schicken mir eine Unterlassungserklärung zu, in der Sie erklären, mich nie wieder telefonisch zu bewerben. Dann lasse ich die Sache auf sich beruhen und wenn in 2 Jahren ein Kollege von Ihnen das nochmal probieren sollte, dann ist es sein Problem und kostet Geld.
Sie ( nach 15 Minuten Psychoschelle voll ausglaugt) : "Ok, also gut. Schicke ich Ihnen das Ding zu."

Meinst Du, die schicken Dir das wirklich? Ich zweifele daran.

wolfgangbrand
29.09.2006, 15:51
Sind absichtlich falsch gemachte Angaben am Telefon rechtlich ein Betrugsdelikt? Das Problem mit der Beweislage ist, dass man den Mitschnitt eines Gesprächs ja eigentlich ankündigen muss... oder drückt da im Zweifelsfall die Staatsanwaltschaft im Sinne von Notwehr ein Auge zu?

Nein, der Tatbestand des Betruges setzt einiges vorraus

1. Die Absicht sich einen rechtwidrigen Vermoegensvorteil zu verschaffen
2. Ein entstandener Vermoegensschaden.
3. Das aufrechterhalten oder erregen eines Irrtums

Allerdings fuehren faslche Angaben dazu dass ein eventuelles Vertragsverhaeltniss welches aufgrund dieser Angaben zustande kam sehr leicht anfechtbar ist.

Gruss

Wolfgang Brand

Investi
29.09.2006, 15:53
Nein, der Tatbestand des Betruges setzt einiges vorraus
[...]
2. Ein entstandener Vermoegensschaden.
[...]
Allerdings fuehren faslche Angaben dazu dass ein eventuelles Vertragsverhaeltniss welches aufgrund dieser Angaben zustande kam sehr leicht anfechtbar ist.


§ 263:

(2) Der Versuch ist strafbar.

Deswegen ist es sinnvoll, wenn möglichst viele Versuchs-Opfer Anzeige erstatten, denn dies kann Auswirkungen auf das Strafmaß haben.

wolfgangbrand
29.09.2006, 16:03
Es liegt auch kein Versuch vor:

1. Der Versuch sich einen rechtswiedrigen Vermoegensvorteil zu schaffen ist hier nicht unbedingt gegeben. Das Produkt welches Verkauft werden sollte steht ja noch gar nicht zur Diskussion sondern lediglich die Art WIE es verkauft werden sollte.

Der Cold Call macht einen zustandegekommenden Vertrag nicht automatisch rechtswiedrig nur weil die Aquise rechtswidrig war. Dies uebrigens ein Punkt welcher der Gesetzgeber mal etwas genauer ueberdenken sollte.

2.Vertragspartner waere ja auch nicht das CC geworden, sondern eine Versicherungsgesellschaft. Deren Addresse haette sicher auch im Vertrag gestanden

3. Es wurde kein Irrtum eregt ueber Art oder Inhalt eines moeglicherweise zustandekommenden Rechtsverhaeltnisses sondern lediglich ueber die Person des Vermittlers.

Hier lediglich: Verstoss gegen Wettbewerbsrecht.

Wolfgang Brand

El Zorro
05.10.2006, 10:03
Hier lediglich: Verstoss gegen Wettbewerbsrecht.



Und gegen das Telekommunikationsdienstegesetz. Stimmts?

Bernd

federico
05.10.2006, 19:12
Sind absichtlich falsch gemachte Angaben am Telefon rechtlich ein Betrugsdelikt?

Wenn ein Betrüger mündlich täuschende Tatsachen behauptet, die den Betrogenen zu schädigenden Leistungen an den Betrüger veranlassen (sollen), dann spielt es für die Strafbarkeit keine Rolle, ob er sie "nur" fernmündlich gemacht hat.

Umgekehrt macht sich ein Anrufer mit absichtlichen Falschbehauptungen nicht notwendig auch wegen Betrugs strafbar. (Vielleicht macht er sich "nur" wegen Werbung mit unwahren, irreführenden Lock-Angeboten strafbar, vielleicht setzt er sich "nur" der Gefahr aus, seinen mit absichtlich unlauterer Werbung erzielten Gewinn abliefern zu müssen, vielleicht droht ihm "nur" die Verfolgung wg. unanständiger Werbemethoden?)


Das Problem mit der Beweislage ...

... ist unabhängig vom Problem der Beurteilung der Strafbarkeit/Rechtswidrigkeit des (eventuell problematisch zu beweisenden) Sachverhalts.

mbG

wolfgangbrand
05.10.2006, 23:43
(Vielleicht macht er sich "nur" wegen Werbung mit unwahren, irreführenden Lock-Angeboten strafbar, vielleicht setzt er sich "nur" der Gefahr aus, seinen mit absichtlich unlauterer Werbung erzielten Gewinn abliefern zu müssen, vielleicht droht ihm "nur" die Verfolgung wg. unanständiger Werbemethoden?)

Das ist keine Straftat. Man muss schon zwischen Rechtswiedrig und Straftat unterscheiden. Gewinn abliefern is nich, weil die andere Partei wohl zugestimmt hat ein Rechtsverhaeltniss einzugehen.


Und gegen das Telekommunikationsdienstegesetz. Stimmts?

Stimmt. Punkt.


dann spielt es für die Strafbarkeit keine Rolle, ob er sie "nur" fernmündlich gemacht hat.
Ob ein Betrugsversuch fehrnmuendlich oder sonstwie gemacht wurde spielt natuerlich keine Rolle - Betrug ist Betrug.

Dennoch: Im vorliegenden Fall ist ein Betrug NICHT gegeben und einen Betrugsversuch zu beweisen ist immer und hier besonders schwierig.

Gruss

federico
06.10.2006, 22:46
(Vielleicht macht er sich "nur" wegen Werbung mit unwahren, irreführenden Lock-Angeboten strafbar, vielleicht setzt er sich "nur" der Gefahr aus, seinen mit absichtlich unlauterer Werbung erzielten Gewinn abliefern zu müssen, vielleicht droht ihm "nur" die Verfolgung wg. unanständiger Werbemethoden?)

Das ist keine Straftat. Man muss schon zwischen Rechtswiedrig und Straftat unterscheiden.

1. Auch wenn keine Betrugsstrafbarkeit gegeben wäre, könnte eine strafbare Lock-Werbung mit unwahren Angaben gegeben sein.

2. Selbstverständlich ist eine "nur" unlautere Werbung nicht auch schon strafbar. Es kommt aber DANN nicht darauf an, zwischen "strafbaren" und "bloß rechtswidrigen" Handlungen zu unterscheiden, wenn es lediglich um die (von mir getroffene) Feststellung geht, daß alle diese Handlungen NICHT (auch schon) eine Strafbarkeit wegen Betrugs ( § 263 StGB) begründen müßten.


Gewinn abliefern is nich, weil die andere Partei wohl zugestimmt hat ein Rechtsverhaeltniss einzugehen.

Darauf käme es nicht an - entscheidend wäre, ob mit vorsätzlich unzulässiger Werbung "zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern ein Gewinn erzielt" worden wäre, § 10 UWG. Inwieweit die Abnehmer auch geschädigt worden sein müßten (weil ihrer Leistung/Zahlung keine, bzw. keine "angemessene" Gegenleistung gegenüberstünde), ist nicht völlig klar.

f.

wolfgangbrand
06.10.2006, 23:10
Auch wenn keine Betrugsstrafbarkeit gegeben wäre, könnte eine strafbare Lock-Werbung mit unwahren Angaben gegeben sein.

Es gibt im StGb keinen Paragraphen der Zuwiederhandlungen im Sinne des UWG unter 'Strafe' im eigentlichen Sinne stellt. Der Unterschied ist ,(vereinfacht) das eine wird angezeigt und von der Staatsanwaltschaft verfolgt, das andere lediglich abgemahnt und hat eventuell zivilrechtliche Konsequenzen und moeglicherweise ein Bussgeld (wie eine Ordnungswiedrigkeit z.B falsch parken) zur Folge.

Dies natuerlich vorrausgesetzt das eine Abmahnung bzw. eine Unterlassungserklaerung (bzw die Auforderung diese abzugeben) rechtsgueltig zugestellt wurde (grins).

Gruss aus Spanien

Wolfgang

federico
06.10.2006, 23:42
Es gibt im StGb keinen Paragraphen der Zuwiederhandlungen im Sinne des UWG unter 'Strafe' im eigentlichen Sinne stellt.

Der § 16 UWG ist nicht (auch) im Strafgesetzbuch enthalten und droht gleichwohl Freiheits- oder Geldstrafen für ein bestimmtes Werbeverhalten an ("in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend zu werben".)

f.

Call-Center Fresser
09.10.2006, 15:58
Dies natuerlich vorrausgesetzt das eine Abmahnung bzw. eine Unterlassungserklaerung (bzw die Auforderung diese abzugeben) rechtsgueltig zugestellt wurde (grins).

Gruss aus Spanien

Wolfgang


Man darf mal davon ausgehen, dass 1. und 2. Abschnitt in einem kausalen Zusammenhang stehen? :dumb:

hama
09.10.2006, 16:10
Nein, der Tatbestand des Betruges setzt einiges vorraus

1. Die Absicht sich einen rechtwidrigen Vermoegensvorteil zu verschaffen
2. Ein entstandener Vermoegensschaden.
3. Das aufrechterhalten oder erregen eines Irrtums

Hallo Wolfang,

für Betrug reicht alleine schon die Vermögensgefährdung. Um §263 zu erfüllen muss kein Schaden eingetreten sein. Der Versuch ist strafbar.

Du hast Recht. Wer durch wissentlich unwahre Angaben irreführend wirbt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft. (§16 UWG) Die unwahren Angaben müssen sich aber auf das Produkt beziehen, nicht etwa auf unwahre Angabe über den Firmensitz, Firmenbezeichnung, ehemals verlangte Preise (Mondpreise) oder ähnliches.

Bei den Cold-Calls trifft der Straftatbestand zu wenn unwahre Gewinnversprechen gemacht werden.

Liquid-Sky-Net
09.10.2006, 16:47
:eek:
Post erstellt von hama (heute um 15:10 Uhr)
Geändert von hama (Heute um 15:10 Uhr). Grund: Nach Rücksprache mit meinem Anwalt gändert.

Kannst Du mir den Namen des Anwalts bitte per PM schicken? Wenn ich ne Frage an meinen Anwalt hab, dauert das mindestens 15 Minuten, bis der mir was erklärt hat! Dann nochmal 15 Minuten, bis ich das §§§ "verständlich" übersetzt bekommen habe.

Aber in 60 Sekunden den Anwalt anzurufen, ne Frage zu stellen, die beantwortet zu bekommen, den Post zu ändern und dann auch noch abzuschicken... ICH BIN BEEINDRUCKT! :D

wolfgangbrand
09.10.2006, 17:52
für Betrug reicht alleine schon die Vermögensgefährdung

Nein, die Absicht ist entscheidend

Wolfgang

wolfgangbrand
09.10.2006, 17:54
Man darf mal davon ausgehen, dass 1. und 2. Abschnitt in einem kausalen Zusammenhang stehen?

Man darf!

Wolfgang

hama
09.10.2006, 18:56
Mein Anwalt saß mit Hund einen Tisch neben mir im Restaurant. Betrugstatbestand ist erfüllt beim Versuch. Ganz sicher hat er gesagt. (Mit halb vollem Mund.)

wolfgangbrand
10.10.2006, 10:30
Der Versuch ist strafbar...nicht . Nicht: Der Versuch macht es zum Betrug. Der Unterschied ist dass das Strafmass bei Netrug hoeher ist als beim Versuch des Betruges. Dennoch entscheidend ist

- Die Absicht
- Der (versuchte) Vermoegensvorteil
- Der (versuchte) Schaden

Ganz sicher

Wolfgang

hama
10.10.2006, 12:02
Das Strafmaß muss beim versuchten Betrug nicht niedriger sein als beim Vollendeten. Das kommt immer auf den Einzelfall an. Wenn Du versuchst, an der Haustüre eine Omi um 1000 Euro zu betrügen wirst Du evtl. beim Versuch die selbe Strafe bekommen als wenn Du ihr die 1000 auch genommen hast weil sie denkt, Du wärst der Urenkel mit Geldsorgen.

hama
10.10.2006, 12:05
Wir können es ja einfach abschließen mit dem Posten des Gesetzes, sonst denken die anderen, wir hätten hier ein Off-Topic Thema zu lange ausgereizt:

§ 263
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.