Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : m-net Telekommunikationsanschluß
Sherlock
13.01.2007, 14:22
So, langsam laufe ich warm hier! :)
Ich habe von der Fa. m-net einen CC erhalten, in dem mir andere Telekommunikationsanschlüsse angeboten werden sollte.
MIT ÜBERMITTELTER NUMMER! Brauchte nichtmal meine Fangschaltung!:cool:
Auf meine Abmahnung mit UVE kam folgender Brief zurück von denen:
Sehr geehrter Herr (Realname),
wir nehmen Bezug.....
Wir haben Ihre Daten aus dem Klicktel Telefonverzeichnis im Internet. Dort sind Sie unter Detektei XXXXXXX gelistet. Der Eintrag lautet folgendermaßen:
XXXXX (Na, der Eintrag halt)
Grund unseres Anrufs am 5.1.07 war die Vorstellung des Geschäftskundenangebots der M-net. Entgegen Ihrer Auffassung können wir hierin keinen Verstoß gegen das Gesetz zur Vermeidung unlauteren Wettbewerbs erkennen. Anders als im Privatkundenbereich ist die telefonische Ansprache von Geschäftsleuten grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Mangels etngegenstehender Anhaltspunkte sind wir davon ausgegangen, dass eine Detektei aufgrund des dort anfallenden Telefonaufommens an einer Senkung der Telefongebühren interessiert ist........
Vorsorglich weisen wir daruaf hin, das Sie selbst, in Ermangelung eines Wettbewerbsverhältnisjses, keinen Unterlassungsanspruch nach dem UWG gelten machen können.
Ein Anruf bei einem Kaufmann zu Werbezwecken stellt auch keinen Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb dar, da dabei keinerlei Eigentumspositionen beeinträchtigt werden. .......
Auf den T5F hin:
Art, Quelle und Verwendungszweck der Daten haben wir Ihnen bereits oben genannt. die Daten stammen aus dem Internet und werden bei uns weder gespeichert noch an Dritte übermittelt!
Nun, ich hatte auf 1004 BGB auf Unterlassung gedrängt und den UWG nur nebenbei erwähnt (klar, dass ich kein Mitbewerber bin).
Das BGH-Urteil von 11/06 ignorieren die einfach (hatte ich genannt).
Da meine Daten nicht gespeichert werden besteht die massive Gefahr weiterer Belästigungen
Heute ging der Antrag auf eine einstweilige Verfügung an das entsprechende Landgericht. Schön, wenn man das selbst machen darf...:clown:
Halte Euch auf den Laufenden.
Sherlock
13.01.2007, 14:23
Wer Tippfehler findet darf sie behalten!
Gnade für m-net! Von mir aus auch Gnade vor Recht - aber ich kann von meiner Warte nur sagen, dass m-net mit mir so gut kooperiert und mir schon so oft wertvolle Background-Infos gegeben hat, da würde ich hier wirklich ein Auge zudrücken. Mir blutet das Herz, wenn ich das lese. Komm, welcher Coldcaller hinterlässt ganz offen seine Identität, verschleiert nicht den Grund des Anrufs, gibt sich Mühe, sich zu rechtfertigen?
Sherlock Holmes hatte doch auch manchmal Nachsicht im Programm.
So, das war mein Gnadengesuch :)
Sherlock
15.01.2007, 00:02
Hm, jetzt bekomm ich Gewissensbisse.
Ist schon richtig, dass die nciht so abgebrüht waren wie andere, auch, dass deren Hausanwalt wohl nicht so die Ahnung hat (oder die Wahrheit etwas "hinbiegen" möchte, wie die Anwälte es gern tun).
Zudem ist Samstag der Antrag auf die Eidesstattliche schon rausgegangen, so dass ich das kaum noch stoppen kann....
Könnte höchstens bei Gericht mal anrufen, ob machbar.
Hätten ja die UVE unterzeichnen können, dann hätten die nur mich rausnehmen brauchen....
Wenn die so gut kennst: Kannst die nicht doch noch zu einer UVE überreden? Sparen sich nen Haufen kosten. Mit dem Rücknehmen überlege ich mir noch (falls möglich). Kannst ja noch Deine Argumente etwas näher per PM mitteilen. Bin doch kein Unmensch....
ich bin auch nur Kunde bei denen und fand die bisher außerordentlich nett und kooperativ. Aber... siehe PN. Wenn das jetzt seinen Weg geht, war mein Gnadengesuch halt zu spät...
Sherlock
31.01.2007, 14:32
So, morgen früh ist Termin in Nürnberg vor dem LG. Interessierte: kommt nur vorbei! 8:45 ist die Verhandlung <gääähhhnnn>
Kurze Rücksprache mit dem Anwalt, warum auf den Antrag zum Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Termin angesetzt wurde:
Der Anwalt sprach schon mit dem Richter und dieser gab sinngemäß wohl folgenden Kommentar ab:
Grundsätzlich braucht man nicht über die Rechtmäßigkeit der Anrufe zu diskutieren, die sind verboten. Ihm kommt es jetzt in der Verhandlung auf den Umfang der Störung an: War es nur ein Anruf von kurzer Dauer (ein paar Sekunden), dann wird es wohl nix werden. Wurde der Angerufene allerdings vom Anrufer in ein längeres Gespräch verwickelt (diese sind ja auch geschult, den Angerufenen am Telefon zu halten), dann wird es wohl was werden.
Ich sollte also rückblickend mir nochmals in Erinnerung rufen, über was alles geredet wurde und wie groß der Zeitaufwand war. Dabei kann der Versuch, während des Gespräches an die nötigen Informationen zu kommen, durchaus ausreichend sein, das Gespräch nicht sofort zu beenden, falls man es gegen den Anrufer überhaupt fertig bringt, diesen sofort abzuwürgen.
Tipp für eidesstattliche Versicherungen in Zukunft: Gesprächsdauer mit reinnehmen und weiterhin einen Teil des Inhaltes, der darauf schließen läßt, dass es länger dauerte, mit aufnehmen. Ein Gegenbeweis vom Anrufer ist da eher schlechter möglich (soll nicht heißen, dass man falsche Angaben macht, um Gottes Willen nicht!).
Es wäre auch schon ein gutes Zeichen, dass ich für eine Sache, die ich beim LG angesiedelt habe, im Vorfeld nur eine Unkostenpauschale von ¤ 140,- oder so eingetragen hatte, es macht also nicht den Eindruck, dass ich versuche, über Abmahnungen mein Geld zu verdienen. Und dass ich den weiten Weg nach Nürnberg auf mich nehme (über 200 km) zeigt auch mein Interesse an einer Unterlassung und den Umfang der Störung.
Ich halte Euch auf dem Laufenden.
heinerle
31.01.2007, 16:40
So, morgen früh ist Termin in Nürnberg vor dem LG. Interessierte: kommt nur vorbei! 8:45 ist die Verhandlung <gääähhhnnn>
...
In welchem Saal findet die Verhandlung statt?
Sherlock
31.01.2007, 17:00
296/II, wenn ich nicht täusche. Gibt nur 2 Sääle für Handelssachen, der 250er ist es nicht.
Kannst mich ja mal ansprechen, wenn ich da bin und du kommen solltest: Mein Bild kannst ja sehen...:rolleyes:
Sherlock
01.02.2007, 19:20
So, die Verhandlung ist vorbei und ich hab hier wohl die ein- oder andere Sache, die für Euch wichtig sein könnte :eek:
Der Richter hab bei der Verhandlung zum Erlaß einer einstweiligen Verfügung zwar ganz klar gesagt, dass eine telefonische Kaltaquise nicht zulässig wäre, jedoch auch klar gemacht, dass die Störung für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung schon mehr als ein paar Sekunden andauern sollte (s.o.).
Ich hab einen dicken Fehler gemacht, der eigentlich gem. meiner Überlegung, hätte vorteilhaft sein sollen: Wenn die Anrufer/CCA bei mir durch eine Weiterleitung auf das Handy klingelten, dann gab ich ihnen nach kurzer Zeit eine Festnetznummer, und zwar die, bei der ich die Fangschaltung habe.
UND DAS WAR DER FEHLER!
Es wurde ganz klar gesagt, dass durch dieses Verhalten, auch wenn es nur zur Beweissicherung und Identifizierung sein sollte, es sich um eine nachträgliche Einwilligung handelt und damit war die Verhandlung auch schon gestorben.
Anmerkung: Einen Unterlassungsanspruch hat man dennoch, aber so besteht keine Möglichkeit, die einstweilige Verfügung durch zu bekommen, auch wenn ein solcher Anruf verboten ist. Naja, ich werd draus lernen. War ein teures Vergnügen. Aber ein lehrreiches, und ich hoffe, ihr könnt auch davon profitieren.
Werbehasser
01.02.2007, 19:33
Danke für diese Info; dürfte aber wohl irgendwie auch logisch und auch allgemein bekannt sein ...
Genauso logisch und bekannt, dass unerbetene Werbeanrufe grundsätzlich mit einer handschriftlichen ausführlichen Telefonnotiz protokolliert werden und der / die Anrufer/in nach "Strich und Faden" selbst ausgefragt wird, um nicht nur den werblichen Inhalt des unerbetenen Werbeanruf gerichtsverwertbar dokumentieren zu können ...
Da gehört dann schon ein bisschen mehr dazu ...
Aber nichts für ungut @Sherlock, aber bei dem was ich da bisher gelesen habe, wird wohl noch mehr "Lehrgeld" auf dich zukommen ...
Dennoch wünsche ich dir einen besseren Erfolg künftig ...
Wenn die Anrufer/CCA bei mir durch eine Weiterleitung auf das Handy klingelten, dann gab ich ihnen nach kurzer Zeit eine Festnetznummer, und zwar die, bei der ich die Fangschaltung habe.
UND DAS WAR DER FEHLER!
Es wurde ganz klar gesagt, dass durch dieses Verhalten, auch wenn es nur zur Beweissicherung und Identifizierung sein sollte, es sich um eine nachträgliche Einwilligung handelt und damit war die Verhandlung auch schon gestorben.Anmerkung: Einen Unterlassungsanspruch hat man dennoch, aber so besteht keine Möglichkeit, die einstweilige Verfügung durch zu bekommen, auch wenn ein solcher Anruf verboten ist. Naja, ich werd draus lernen. War ein teures Vergnügen. Aber ein lehrreiches, und ich hoffe, ihr könnt auch davon profitieren.
Eine "nachträgliche Einwilligung" ist vollkommen unerheblich, da es auf den Zeitpunkt der streitgegenständlichen Handlung ankommt. Die Einwilligung in die Werbehandlung muss auch stets bereits im Zeitpunkt ihrer Vornahme vorliegen, so dass eine nachträgliche Genehmigung, beispielsweise im Rahmen einer Scheinbestellung, welche abgegeben wird, um an die Daten von unzulässig Werbenden zu gelangen, die Unzulässigkeit der unzumutbar belästigenden Handlung nicht entfallen lässt (Harte-Bavedamm/Henning-Bodewig, UWG, § 7 S. 1434, RdNr. 161; Landgericht Berlin, Beschluss vom 23.01.2007, Az: 16 O 48/07). Das Landgericht Berlin führt zudem in vorgenannter von mir vor ein paar Tagen erstrittenen Entscheidung zum Argument der angeblichen nachträglichen Genehmigung und der Vorspiegelung von Scheininteresse als angeblich widersprüchlichem und mißbräuchlichen Verhalten wörtlich aus:
"Das Verhalten des Antragstellers ist auch nicht widerpsrüchlich. Es gab keine andere Möglichkeit um des Veranlassers habhaft zu werden, als Interesse vorzutäuschen." Punkt. Mehr gibts dazu nämlich auch nicht zu sagen, wenn man weiß, dass man aus Gründen des Datenschutzes nie an die Verbindungsdaten kommt! Ist auch ständige Rechtsprechung in Berlin.
Das ganze ist schon vom Wortlaut her klar, denn § 7 II 2 UWG spricht von Einwilligung. Dazu muss man wissen, dass der Oberbegriff einer berfürwortenden Willenserklärung "Zustimmung" lautet, die in Form der 1. (vorherigen) Einwilligung oder der 2. (nachträglichen) Genehmigung existiert. Legaldefinition in § 183 BGB. Eine nachträgliche Einwilligung gibts also schlichtweg nicht, höchstens eine genehmigung. Wenn der Richter hier den Wortlaut anders als im BGB auslegt, ssollte er das gut begründen. Ich meine, er ist aber gnadenlos ahnungslos gewesen.
Achillesferse ist hier allerdings die Gesprächsdauer. Ich halte die Betrachtung für Quatsch, aber immerhin vertretbar und in München, der Hochburg der achso laptoprigen Lederhosen und abzockenden Gauner der dahingeschiedenen new economy wird zum Grad der Belästigung manch Abstruses von den Gerichten vertreten. München ist diesbezüglich also eher ein bekannt hartes Pflaster, das hätte ich versucht zu vermeiden. Ich frage mich allerdings ohnehin, wieso Du nicht bei einem so entfernten Gericht, als am Sitz des Antragstellers in München geklagt hast. War das alternative Gericht noch schlechter eingestellt, als die Münchener? Geht doch kaum?
sastef
Ergänzung, damit niemand denkt, die Frage des Zeitpunktes der Einwilligung wäre Berliner Lokalrechtsprechung; das ist höchstrichterlich durchgekaut:
Eine zur Rechtfertigung einer Werbehandlung geeignete Erklärung muss spätestens unmittelbar vor Beginn der Werbehandlung vorliegen (BGH GRUR 1989, 753, 754 – Telefonwerbung II; BGH GRUR 1994, 380, 381 – Lexikothek; BGH GRUR 1995, 220 – Telefonwerbung V, Harte-Bavedamm/Henning-Bodewig, UWG, § 7 S. 1434, RdNr. 161; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG § 7 RdNr. 43).
Eine nachträgliche Zustimmung (Genehmigung), kann daher die Unzulässigkeit der belästigenden Handlung nicht entfallen lassen (BGH GRUR 1994, 380, 381 – Lexikothek). Dies gilt auch für den Fall, dass die Billigung erklärt wird, nachdem der Angerufene zu Beginn des Gesprächs über die Identität des Anrufers und den geschäftlichen Zweck des Anrufs unterrichtet worden ist (BGH GRUR 2002, 637, 638 – Werbefinanzierte Telefongespräche), denn in diesem Zeitpunkt ist die Belästigung bereits eingetreten.
Ob das nun auf den konkreten Fall passt, will und kann ich hier selbstverständlich nicht beurteilen, da es stes auf die Details ankommen kann. Aber die Münchner Entscheidung würde ich doch liebend gerne mal lesen.
Noch ne notwendige Korrektur, damit nicht etwa nen Fachmann hier reinpiekst:
So ist § 183 BGB zwar nicht direkt anwendbar, da die Einwilligung im Sinne des § 7 UWG nur eine sog. geschäftsähnliche Handlung ist (keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung auf die § 183 BGB direkt anwendbar wäre), aber immerhin analog, da dies dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 7 II UWG entspricht (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG § 7 RdNr. 44).
heinerle
02.02.2007, 09:44
... Aber die Münchner Entscheidung würde ich doch liebend gerne mal lesen.
Es war in Nürnberg (vgl. http://www.antispam-ev.de/forum/showpost.php?p=96663&postcount=6) - also nicht ganz so "lederhosig", und Entscheidung gibt es keine, da aufgrund des o.g. Vortrags des Richters der Antrag auf Anraten des Anwalts zurückgezogen wurde.
... und Entscheidung gibt es keine, da aufgrund des o.g. Vortrags des Richters der Antrag auf Anraten des Anwalts zurückgezogen wurde.
Also ehrlich gesagt bin ich ein wenig fassungslos. Ich habe - zumindest an nichtberliner Landgerichten auch ab und zu mal Exoten hinterm Richtertisch, aber jemanden, der in Bezug auf Spam was von nachträglicher Genehmigung faselt, hab ich noch nie erlebt. Warst Du dabei oder hat das nur der (eigene) Anwalt erzählt? Ich denke, bei aller Vorsicht, Du warst möglicherweise nicht besonders gut beraten. Das ist einfach n Spezialgebiet, wo man möglicherweise genauer schauen sollte, wen man engagiert. Das Schlimme ist, bei jetzt erfolgter Rücknahme wirst Du möglicherweise nicht mal ne Chance haben, um die Kosten noch zu kämpfen. Das ist der absolute worst case. Sowas darf einfach nicht passieren. Die Verhandlungs- und Terminsgebühren der Anwälte waren bereits verdient und durch die Rücknahme haste gerade mal von den verhältnismäßig geringen Gerichtsgebühren ein wenig gespart. Stattdessen haste Dir die Chance vergeben, die Sache in der nächsten Instanz zu kippen oder wenigstens die Kosten loszuwerden. Wie gesagt, ich kenne KEINE Entscheidung in ganz Deutschland, die sich auf eine nachträgliche Genehmigung stützt. Und ob ein Werbetelefonat lange dauert, hängt doch davon ab, wie clever und konsequent das Opfer agiert und das Gespräch abwürgt. Das sich besonders clever und schadensmindernd konsequent verhaltende Opfer, welches das Gespräch besonders kurz hält, ist dann weniger belästigt? Wenn das alles an Gründen war, um die eV abzulehnen, dann wär ich sofort zur nächsten Instanz gegangen. Der Richter hat sie doch nicht alle und wenn Dein Anwalt das schluckt, dann such Dir nen anderen.
sastef
Werbehasser
02.02.2007, 12:36
Richtig @Sastef ...
Genau die Nägel auf den Kopf getroffen ...
Sherlock
02.02.2007, 13:02
Erste Handlung des Richters beim Prozeß (ich bin ca. 250 km dafür hingefahren, hatte einen mir nicht bekannten Anwalt (LG, mein Hausanwalt aus München macht zwar viel mit, aber da konnte/wollte er nicht): Er gab uns ein kurz vorher reingegebenes Schreiben der Gegenseite mit dem Argument der nachträglichen Genehmigung mit dem Kommentar:"Ich mach dann gleich mal 5 min. Verhandlungspause".
Bei der Besprechung draußen ging er kurz vorbei und lächelte: "Lassen Sie sich Zeit!". Seine Meinung war schon gebildet. Da mir dieses Argument auch absolut fremd vorkam, ich nicht nachschauen konnte (und die Gegenseite mit der 5-Minuten-vor-Prozeß-Taktik evtl. nur (böse Behauptung on) die Sitzungsgebühr sichern wollte, haben wir es erstmal dabei belassen können. Da es sich um einen Verfügungstermin handelte würde mir der Weg über einen normalen Termin zur Unterlassung noch offen stehen, aber das laß ich erstmal sacken.
In dem Termin hätten wir eh nix mehr reißen können.
Gebührenmäßig: Ja, das war ein teures Unterfangen und evtl. auch ein Fehler (wäre zu klären, weiter oben lese ich das Gegenteil), aber das wird mich nicht entmutigen.
... Seine Meinung war schon gebildet. Da mir dieses Argument auch absolut fremd vorkam, ich nicht nachschauen konnte (und die Gegenseite mit der 5-Minuten-vor-Prozeß-Taktik evtl. nur (böse Behauptung on) die Sitzungsgebühr sichern wollte, haben wir es erstmal dabei belassen können. Da es sich um einen Verfügungstermin handelte würde mir der Weg über einen normalen Termin zur Unterlassung noch offen stehen, aber das laß ich erstmal sacken.
In dem Termin hätten wir eh nix mehr reißen können.
Gebührenmäßig: Ja, das war ein teures Unterfangen und evtl. auch ein Fehler (wäre zu klären, weiter oben lese ich das Gegenteil), aber das wird mich nicht entmutigen.
OK, der Richter hat keine Ahnung. Welchen Rat hat der Prozessvertreter erteilt? Ich würde ja mal meinen Anwalt nach der Haftung des Terminsvertreters fragen, falls er aus juristischen Gründen nachweisbar zur Rücknahme geraten hat. Ansonsten: Warum hast Du nicht zu Hause geklagt, § 32 ZPO??? Was soll in so einer Sache, zumal ne eilige eV-Geschichte ein Terminsvertreter eigentlich ausrichten? Hat der überhaupt vorher genug Zeit gehabt, um die Akte zu lesen? Oh Gott ...
sastef
Sherlock
02.02.2007, 17:30
Jo, alles erstmal sacken lassen, davon geht die Welt auch nicht unter. ;)
Es geht hier ja um die einstweilige Verfügung. Und die hätten wir beim Richter so oder so nicht durchbekommen, da beißt die Maus kein Faden ab.
Und da ist ein Rückzug vermutlich die günstigere Lösung.
Der Weg über die Unterlassungsklage bleibt ja noch offen, das ist eine andere Geschichte und davon erstmal unabhängig zu sehen.
Call-Center Fresser
03.02.2007, 13:08
Er gab uns ein kurz vorher reingegebenes Schreiben der Gegenseite mit dem Argument der nachträglichen Genehmigung mit dem Kommentar:"Ich mach dann gleich mal 5 min. Verhandlungspause".
Bei der Besprechung draußen ging er kurz vorbei und lächelte: "Lassen Sie sich Zeit!". Seine Meinung war schon gebildet.
.
Bist du sicher, dass seine Meinung schon für Dich negativ gebildet war? Vielleicht hast Du bloss etwas falsch interpretiert.
Um zu sehen wie schnell selbst ein Laie erkennen kann, ob ein nachträgliches Einverständnis gültig ist oder nicht gehe doch mal folgenden Schritt auf Google:
UWG Telefonwerbung nachträgliche Eiverständniserklärung
und stoppe mal die Zeit, wie schnell und einfach du die Infos hast. (Nur die Leitsätze zu lesen reicht). Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Richter die Gegebenheiten ignoriert. Deinen Anwalt kann ich natürlich nicht beurteilen.
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