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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Hotelgutschein



daWizard
11.01.2003, 14:15
Im Rahmen einer Werbe Aktion ist fuer Sie ein HOTELGUTSCHEIN hinterlegt worden. Naehere Infos unter Tel: 01805002937 0,12 EUR/min von 9 bis 21 Uhr
Absender: +491736855375 (16:51 08 Jan)
Nachr.Zentrale: +491722270000
D2 kann leider nix unternehmen, aber es scheint in diesem Fall unwahrscheinlich, das der Absender gefälscht ist... also Anzeige...


daWizard
"Microsoft isn`t the answer. Microsoft is the question, and the answer is NO." - Anon

cycomate
11.01.2003, 14:51
... die berühmten Hotelgutscheine. tsk.
Warum kann D2 nichts unternehmen? Ich glaube auch nicht, daß es sich um eine gefälschte Nummer handelt. An Rufnummernmitnahme glaube ich aufgrund der Nachrichtenzentrale auch nicht.

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mcpomm
11.01.2003, 20:28
sollte mich nicht wundern, wenn dahinter wieder eine Zeitschriftenwerbung steckt.

cycomate
11.01.2003, 21:50
Klar, die Masche ist alt. Wenn Du da anrufst, bekommst Du den Hotelgutschein nur, wenn Du gleichzeitig ne Zeitschrift abonnierst. Böse Zungen behaupten sogar, daß der Hotelgutschein selbst auch für die Füße sei.

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mcpomm
12.01.2003, 15:35
darf man hier eigentlich saagen was die spatzen darüber so von den dächern pfeifen, also wer sich mit den hotelgutscheinen versucht neue kunden der yellowpress zu sichern?

cycomate
12.01.2003, 15:47
Wenn Du Dich geschickt ausdrückst, daß Dir niemand ans Bein pinkeln kann, rede frei von der Leber weg.

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daWizard
12.01.2003, 17:23
und du dürftest dich auf jeden Fall privat in einer PM an mich darüber auslassen... http://img.homepagemodules.de/smokin.gif

daWizard
"Microsoft isn`t the answer. Microsoft is the question, and the answer is NO." - Anon

daWizard
20.01.2003, 15:13
die örtliche Polizei hat geantwortet:
"Leider muß ich Ihnen mitteilen, dass bei einer solchen SMS kein Straftatbestand erfüllt ist. Es handelt sich im rechtlichen Sinne um eine Offerte des Absenders, auf die Sie eingehen können, oder auch nicht."
Warum sind wir dann eigentlich alle hier?
Kann mal einer der Juristen ein Wort dazu sagen, damit ich etwas antworten kann, das Hand und Fuss hat?

daWizard
"Microsoft isn`t the answer. Microsoft is the question, and the answer is NO." - Anon

cycomate
20.01.2003, 15:14
Ich denke mal, er spielt darauf an, daß man gegen Spam nur zivilrechtlich vorgehen könne.

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ictus
21.01.2003, 18:54
Bedauerlich, aber die Antwort der Polizei ist in diesem Fall richtig.
Versuchen wir die Sache mal vom Standpunkt eines Betrugs gem. §263 StGB zu betrachten. (Obwohl eventl. noch andere Straftatbestände in Betracht kommen könnten)
Ein strafrechtlich relevanter Betrug kann nicht vorliegen, weil Du als Empfänger nicht auf die SMS "hereingefallen" bist. Juristisch würde man dann davon sprechen, daß bei Dir kein Irrtum erregt wurde.
Und schon kann man dem SMS-Absender nur noch einen "versuchten Betrug" gem. §§ 22, 23 Abs.1, 263 Abs.2 StBG unterstellen. Diesen nachzuweisen wird aber recht happig. Wer will z.B. widerlegen, daß es im obigen Fall tatsächlich keine Hotelgutscheine gegeben hat, die verteilt worden wären?
Und mittlerweile sind wir beim Kern des Problems angelangt. Keine Staatsanwalt, wird bei so einem Fall Ermittlungen einleiten. Ich garantiere, daß aufgrund "mangelndem öffentlichen Interesses" der Strafantrag innerhalb von 30 Sekunden eingestellt wird.
Bleibt Dir nur noch der Weg, im Rahmen eines Privatklageverfahrens gegen den Absender vorzugehen. Aber auch hier gilt: Du mußt alles beweisen können, was strafrechtlich relevant ist.
Nehmen wir an, Du könnestet einen Mitarbeiter des SMS-Versenders "vom Guten im Menschen" überzeugen und dieser Mitarbeiter sagt aus, daß die Hotelgutscheine nie existierten. Was passiert dann?
Die Pflicht des Richters ist, die Strafwürdigkeit des Deliktes zu bewerten. Wenn ich Richter wäre, dann würde ich die Strafwürdigkeit bei einem SMS-Spamming mit Gewinnversprechen am untersten Rand der Tatbestandserheblichkeit einordnen. D.h. Strafmaß am untersten Level ansetzen. Auch nicht das, was Du Dir wünschen würdest.
Und die allerletzte Möglichkeit wäre dann ein zivilrechtliches Verfahren. Aber wogegen willst Du zivilrechtlich klagen? Dir ist doch durch die SMS kein Schaden entstanden.
Bliebe nur auf Unterlassung zu klagen. Gut,... also den ganzen Aufriss, um in Endeffekt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des SMS-Spammers zu bekommen. Fragwürdiger Aufwand, oder?
Grüße!

ictus
21.01.2003, 18:58
P.S. nicht missverstehen - die Darstellung oben ist natürlich stark vereinfacht. Und natürlich kann man den ganzen Sachverhalt auch anders sehen.
Ich wollte nur mal eine sehr wahrscheinliche Richtschnur vorgeben.

bosascha
22.01.2003, 00:20
Bleibt Dir nur noch der Weg, im Rahmen eines Privatklageverfahrens gegen den Absender vorzugehen. Aber auch hier gilt: Du mußt alles beweisen können, was strafrechtlich relevant ist
Sorry, aber genau da ist der Denkfehler drin. Bitte nicht Strafrecht und Zivilrecht verwechseln. Wenn du gegen den Versender einer unerwünschten Werbemail (oder Werbe-sms) zivilrechtlich vorgehen willst, brauchst du keinen Straftatbestand. Wenn Du dem Absender nicht erlaubt hast, Dich mit Werbung zu "beglücken", keine laufende Geschäftsverbindung zwischen Dir und und dem Empfänger besteht und dieser auch sonst nicht von einem mutmaßlichen Einverständnis ausgehen kann, verstößt die unerlaubte Zusendung von Faxwerbung oder SMS-Werbung gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Empfänger kann sich in diesem Fall an die nach dem UWG klagebefugten rechtsfähigen Verbände, etwa die Verbraucherschutzverbände, die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammer wenden, die den Störer gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen können.
Daneben stehen dem einzelnen Empfänger auch ein eigener zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB sowie Schadensersatzansprüche zu, die er vor Gericht geltend machen kann. Und Du kannst vom Absender verlangen, dass er Dir nach Bundesdatenschutzgesetz darüber Auskunft erteilt, welche Daten er von dir gespeichert hat. Auf Deutsch und kurz: Ein möglicher Straftatbestand wie Betrug hat NICHTS mit zivilrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung solcher Werbezusendungen zu tun.
cu,
Sascha
*** http://www.dialerschutz.de ***

ictus
24.01.2003, 16:34
Hallo bosascha,
(dachte gar nicht, daß sich so viele Kollegen hier am Board tummeln)
ich habe mir die Sachverhalt nocheinmal zu Gemüte geführt - und kann keinen Denkfehler entdecken!!

Vielmehr habe ich die Vermutung, daß Du etwas ganz Entscheidendes verwechselt!
Von einem Privatklageverfahren spricht man nur dann, wenn es sich um ein Verfahren im Sinne der StPO (Strafprozeßordnung) handelt. Im weiteren nachzulesen unter §§374ff. StPO.
Also spielen bei einem Privatklageverfahren sehr wohl, wenn nicht sogar ausschließlich strafrechtliche Aspekte eine Rolle.
Vom der Privatklage streng zu unterscheiden ist dagegen eine zivilrechtliche Klage. Hiermit meine ich alle Klagearten, die nach der ZPO (Zivilprozeßordnung) beurteilt werden.
Also, bitte nichts verwechseln oder durchwursteln!
Den weiteren Ausführungen zu den Abwehrrechten, die das BGB im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage (!!) bietet, und auf die bosascha schon eingegangen ist, schließe ich mich ansonsten an.
Aber,...
Zitat:
»Auf Deutsch und kurz: Ein möglicher Straftatbestand wie Betrug hat NICHTS mit zivilrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung solcher Werbezusendungen zu tun.«
Auch Deutsch und ebenso kurz: Das stimmt so nur sehr bedingt und kann nicht so absolut unterstellt werden.
bosascha, wie Dir vielleicht bekannt ist, gilt innerhalb der ZPO zum einen der Verhandlungsgrundsatz von der "Darlegungspflicht der entscheidungserheblichen Tatsachen". Zum anderen wird (muß) Dich jeder Richter bei Deinem Beispiel der Geltendmachung eines Abwehrrechtes nach Erlaubnis- und Verbotstatbestände befragen, von denen Du Dein Abwehrrecht ableitest. Und dabei ist ein erfüllter Betrugstatbestand doch von enormer Wichtigkeit. Nicht wahr?

bosascha
24.01.2003, 21:14
@ictus
Hast völlig Recht. Hatte Dich insoweit missverstanden, als dass ich eben von der Zivilklage sprach. Dass Du das Privatklageverfahren nach StPO meintest, hatte ich überlesen. Sorry dafür.

Zum anderen wird (muß) Dich jeder Richter bei Deinem Beispiel der Geltendmachung eines Abwehrrechtes nach Erlaubnis- und Verbotstatbestände befragen, von denen Du Dein Abwehrrecht ableitest. Und dabei ist ein erfüllter Betrugstatbestand doch von enormer Wichtigkeit. Nicht wahr?

Korrekt. http://img.homepagemodules.de/wink.gif
*** http://www.dialerschutz.de ***

ictus
27.01.2003, 13:01
Kein Problem - freut mich, daß wir die Missverständnisse so schnell klären konnten.
Im übrigen, herzlich willkommen am Antispam-Board, bosascha!