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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : bitte dringend um hilfe !!!!!!



betr
23.10.2007, 23:49
hallo zusammen. keine ahnung ob ich hier jetz an richtiger stelle bin, aber ich versuchs einfach mal. ich bekomme seit ca. einem monat derbe drohungen über irgendwelche unbekannte nummern in sms-form. ich möchte den inhalt nicht erwähnen, nur so viel sei gesagt .. es ist extrem! deshalb bin ich um jede hilfe dankbar.

sind jemandem diese nummern bekannt und wenn ja, von welchem server oder anbieter die stammen?? oder wo kann ich mich informieren bzw irgendwas über den absender rausfinden?

immer wieder diese nummern allerdings in abwechselnder reihenfolge:
+0179515380339
79515380339
+017951528339

skater
23.10.2007, 23:52
Wenn di so extrem sind, wieso warst du noch nicht bei der Polizei?
Strafanzeige wegen unbekannt - natürlich SMS zeigen dabei.
Die werden dich am besten beraten, und ggf. auch die Nummern heraus bekommen.

skater

betr
23.10.2007, 23:56
tja. gute idee. aber die hab ich schon durch. die polizei "weigert" sich. "es wäre ja noch nichts vorgefallen." deshalb versuch ich jetz diesen weg. aber morgen wird die nächste polizei-station angefahren, vielleicht sind da ja motiviertere beamte vorzufinden.

ich dachte nur vielleicht kennt die nummern jemand, dann hätte man parallel dazu was einleiten können.

skater
24.10.2007, 00:07
Hmm, weigern dürfen die sich eigentlich nicht.
Und, wenn die so "extrem" sind, wie du sagst, kenne ja den Inhalt der SMS nicht, dann sollten die schon eine Anzeige aufnehmen.
Wenn die nichts machen, einfach zur Staatsanwaltschaft fahren, auch die nehmen Anzeigen auf.
Und da den Hinweis geben, dass die Polizei nichts machen wollte ;)

Wenn du dich wirklich bedroht fühlst, dann sollte das der Weg sein den du gehen solltest, denn helfen kann dir hier so leider keiner.
Und rausfinden wem die Nummer gehört kann nur die Staatsanwaltschaft :)

Berichte mal wie es weiter geht!

skater

Goofy
24.10.2007, 01:24
Die müssen ermitteln. Es handelt sich um den neuen Paragraphen 238 StGB (unbefugtes beharrliches Nachstellen).
Auch die Nutzung von Telekommunikationsmitteln werden hier ausdrücklich erfasst.
http://de.wikipedia.org/wiki/Stalking

betr
25.10.2007, 20:05
hm. naja.. was die "müssen" merk ich grad. heute zwar nich abgeblitzt, aber es wird dann nächste woche bearbeitet. motiviert hört sich das nich an. zumal ich es jetzt langsam aber sicher mit der angst zu tun bekomme, weil es jetzt mit richtig konkreten drohungen weiter geht. es wird dann wahrscheinlich doch erst was gemacht, wenn was passiert is...

ich berichte weiter.

federico
26.10.2007, 12:22
ich bekomme seit ca. einem monat über [folgende Nummern: +0179515380339 / 79515380339 / +017951528339] SMS [mit extrem] derben drohungen

Was wird wem mit welcher Absicht angedroht?


Paragraph 238 StGB (unbefugtes beharrliches Nachstellen).

Eine Strafbarkeit wg. beharrlichen Nachstellens kommt wohl nicht ohne weiteres in Frage, wenn mit den Drohungen nicht gerade bezweckt wird, mit dem Opfer in näheren Kontakt kommen zu wollen.

Wer im Gegenteil z.B. wiederholt damit droht, jemanden umzubringen, wenn derjenige weiterhin seine Kampfhunde unangeleint ausführt, so macht sich der Killer nicht wegen beharrlichen Nachstellens gemäß § 238 StGB strafbar. Auch nicht dann, wenn er seine unablässigen Drohungen per Telefon/SMS/Fax/eMail übermittelt.


die polizei "weigert" sich. "es wäre ja noch nichts vorgefallen."

Was wird denn wem angedroht?

§ 241 Strafgesetzbuch

Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Der SMS-Droher hätte sich allerdings nicht wg. § 241 StGB strafbar gemacht, wenn er 'nur' damit droht,
http://www.artstamps.dk/images/Happenings-Guldfisk.jpg
vor den Augen des Bedrohten Zierfische in einem Küchenmixer zu zerhäckseln.

f.

Goofy
26.10.2007, 14:47
Eine Strafbarkeit wg. beharrlichen Nachstellens kommt wohl nicht ohne weiteres in Frage, wenn mit den Drohungen nicht gerade bezweckt wird, mit dem Opfer in näheren Kontakt kommen zu wollen.


Diese Einschränkung geht IMHO so nicht aus dem Gesetzestext (http://dejure.org/gesetze/StGB/238.html) hervor. Die zwingende Absicht, in "näheren Kontakt" mit dem Opfer treten zu wollen, ergibt sich daraus nicht als Voraussetzung für die Strafbarkeit. Die Redewendung "Kontakt zu ihm herzustellen" ist so nicht auszulegen.

Jemand, der ein Opfer z.B. "...mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht...", will wohl kaum "engen Kontakt". Im übrigen wollen ja viele Stalker einfach nur Psychoterror ausüben (=kontaktieren, um zu terrorisieren), ohne im Grunde näheren Kontakt zu suchen.

Sastef
26.10.2007, 16:00
ich bekomme seit ca. einem monat derbe drohungen über irgendwelche unbekannte nummern in sms-form. ich möchte den inhalt nicht erwähnen, nur so viel sei gesagt .. es ist extrem!

Geh zum anwalt. Hier darf im Einzelfall kein Rechtsrat erteilt werden. Wenn Du nicht genügend Geld hast, hol Dir vorher beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein, dann kostets Dich 10 euro. Die Absender sollten für einen Profi relativ leicht herausgefunden werden können. Ohnehin kann man auch der Polizeio mal Dampf machen.

federico
29.10.2007, 11:16
Eine Strafbarkeit wg. beharrlichen Nachstellens kommt wohl nicht ohne weiteres in Frage, wenn mit den Drohungen nicht gerade bezweckt wird, mit dem Opfer in näheren Kontakt kommen zu wollen.Diese Einschränkung geht IMHO so nicht aus dem Gesetzestext (http://dejure.org/gesetze/StGB/238.html) hervor. Die zwingende Absicht, in "näheren Kontakt" mit dem Opfer treten zu wollen, ergibt sich daraus nicht als Voraussetzung für die Strafbarkeit. Die Redewendung "Kontakt zu ihm herzustellen" ist so nicht auszulegen.

§ 238 Absatz 1 Nr.2 StGB verbietet ein 'beharrliches Nachstellen' dadurch, daß der Verfolger versucht, Kontakt zu dem Opfer herzustellen - sei es über Dritte, unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Kommunikationsmitteln.

Wer einem anderen mehrmals droht, der setzt sich dadurch nicht automatisch auch dem Vorwurf aus, er hätte beharrlich versucht, zu dem Bedrohten Kontakt herzustellen. Auch nicht dadurch, daß er sich zur Übermittlung seiner Drohungen einer Dritten Person oder Telekommunikationsmitteln bedient.


Jemand, der ein Opfer z.B. "...mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht...", will wohl kaum "engen Kontakt".

Das Merkmal "enger Kontakt" wird für eine Strafbarkeit nach § 238 Absatz 1 Nr. 4 StGB dann nicht (mehr) verlangt, wenn jemand ein Opfer beharrlich mit der Verletzung bestimmter Rechtsgüter bedroht.

Das bedeutet aber nicht, daß jede Art sonstiger wiederholt ausgesprochener Drohungen (die nicht gegen die in Nr. 4 aufgezählten Rechtsgüter gerichtet sind) dann allein deshalb nach § 238 StGB strafbar wären, sobald sie nur unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln mitgeteilt werden, auch wenn gar kein Kontakt zu dem Empfänger der Droh-Botschaften beabsichtigt ist, ihm also garnicht beharrlich nachgestellt wird.

f.