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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : TuneUp Distribution GmbH spamt



Gravenreuth
04.11.2007, 14:28
Bekam eine Spam-mail der TuneUp Distribution GmbH. Offensichtlich bin ich nicht der einzige http://www.heise.de/foren/go.shtml?read=1&msg_id=11868108&forum_id=33961&flatviewforum=1

Wer kann zu dieser Firma mehr sagen?

peer
04.11.2007, 14:58
Oh, das ja lang her, dass Herr Gravenreuth hier gepostet hat.

Also eigentlich wäre ja so nen Header nicht schlecht.
Oder brauch der Herr Freiherr etwa Geld durch erneute Abmahnungen?

Freiherr von Peerhausen

Gravenreuth
04.11.2007, 15:52
Also eigentlich wäre ja so nen Header nicht schlecht.


Wenn nicht mehr sein soll:


Return-Path: <gbounce[BOUNCE filtered]@bounce.newsletter.tune-up.com>
Delivery-date: Fri, 02 Nov 2007 xx:xx:xx +0100
Received: from mi025.mc1.hosteurope.de ([80.237.138.230]) by wp014.webpack.hosteurope.de running ExIM using esmtp ID: [ID filtered]
Received: from aps56.muc.ec-messenger.com ([195.140.186.56]) by mx0.webpack.hosteurope.de (mi025.mc1.hosteurope.de) using esmtp ID: [ID filtered]
Received: from app21.muc.ec-messenger.com (app21.muc.ec-messenger.com [172.16.8.51]) by aps56.muc.ec-messenger.com (READY) with ESMTP ID: [ID filtered]
Date: Fri, 2 Nov 2007 xx:xx:xx +0100 (CET)
From: "TuneUp Newsletter" <newsletter[at]tuneup.de>
Reply-To: "TuneUp Newsletter" <nl24_den1-reply[at]newsletter.tuneup.de>
To: <xxxxxxxx>
Message-ID: [ID filtered]
Subject: [?? Probable Spam] Ausverkauf - TuneUp Utilities 2007 zum absoluten Tiefpreis
MIME-Version: 1.0
Content-Type: multipart/alternative;
boundary="----=_NextPart_000_000A_01C81E33.387DE800"
X-eC-messenger-mID: [ID filtered]
X-eC-messenger-cID: [ID filtered]
X-eC-messenger-sender-domain: bounce.newsletter.tune-up.com
X-eC-messenger-email: [eCTAG filtered]
X-MimeOLE: Produced By Microsoft MimeOLE V6.00.2900.3198
X-HE-Virus-Scanned: yes
X-ACL-Warn: CSA (http://www.certified-senders.eu);Complains to: whitelist-complaints[at]lists.eco.de
Envelope-to:xxxxxxxxxxx

SpamRam
04.11.2007, 15:59
Den Header in die passenden Tags einschließen! [header ] und [ /header] (Leerzeichen entfernen oder das Ikon benutzen) macht den Header übersichtlicher.

Und die eigene Mailadresse anonymisieren, um sie nicht zu verbrennen, sonst gibt es noch mehr Spam.

Na schön: actro hat das mit den Tags schon erledigt, fehlt noch die Sache mit der eigenen Mail-Adresse!

Goofy
04.11.2007, 16:11
Offenbar wurde hier ein Newsletter über die Firma ecircle-ag im Auftrag von tuneup versandt.

Tuneup ist hier bisher nie mit Spam aufgefallen. Die sind auch so bekannt, dass die das eigentlich nicht nötig haben.

Wenn die Anmeldung mittels double-opt-in erfolgt ist, ist es kein Spam. Selbst, wenn ein Dritter die Mailadresse der Kanzlei in das Newsletter-Bestellformular eingetragen hat und dann natürlich eine Mail mit Aufforderung zum Bestätigen der Newsletter-Anmeldung kommt, ist das kein Spam.

Ob ein korrektes double-opt-in verwendet wird, kann man ganz einfach mit einer Testanmeldung feststellen.

Spamgegner
04.11.2007, 22:34
@peer: Bitte freundlich bleiben! Auch Anwälte und sogar Freiherren haben Gefühle! ;)

Gravenreuth
07.11.2007, 19:35
Wenn die Anmeldung mittels double-opt-in erfolgt ist, ist es kein Spam. Selbst, wenn ein Dritter die Mailadresse der Kanzlei in das Newsletter-Bestellformular eingetragen hat und dann natürlich eine Mail mit Aufforderung zum Bestätigen der Newsletter-Anmeldung kommt, ist das kein Spam.


Anderer Ansicht z.B. die 16. Zivilkammer des LG Berlin! Entscheidend ist allein, ob die mail "belästigend" ist.

§ 7 UWG Unzumutbare Belästigungen

(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen

1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht;
2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung;
3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt; ....


Ich möchte auch nicht täglich unzählige double-opt-in in meinem Briefkasten! Auch kann man in so eine double-opt-in-mail auch gleich noch etwas Werbung packen ....

Gravenreuth
07.11.2007, 19:45
Den Header in die passenden Tags einschließen! [header ] und [ /header] (Leerzeichen entfernen oder das Ikon benutzen) macht den Header übersichtlicher.

Stimmt - sorry werde es mir merken. (Jedes Forum hat andere Tags - und die soll man sich alle merken :confused:)


Und die eigene Mailadresse anonymisieren, um sie nicht zu verbrennen, sonst gibt es noch mehr Spam.

Bekannt - nur bringt das IMO nicht sehr viel. Z. Zt. bekomme ich die meisten Spam-mails an Adressen, welche

a)
nirgends veröffentlicht sind und von mir auch nur selten genutzt werden
b)
von mir nur zu Testzwecken ("Ich sende mir selbst eine mail!") verwendet werden
etc.

Diese Adressen kommen teilweise von Händlern und werden dann auch von scheinbar seriören Firmen wie dem Versandhasu QUELLE verwendet (Von der Quelle AG habe ich zwischenzeitig schon mehrere Unterlassungerklärungen - immer bezogen auf eine konkrete mail-Adresse. Die filtern nicht!)

Gegen einen österreichischen Adresshändler wird wohl noch diese Woche eine einstweilige Verfügung ergehen - nachdem über mehrere Monate hinweg sich diverse Gerichte nicht darüber einigen konnten, wer entscheiden darf (bzw. nicht entscheiden will). Ich mache dazu noch eine seperate News.

Goofy
07.11.2007, 19:48
Wenn eine Newsletterbestellung, die über das double-opt-in erfolgt ist, jederzeit als "unerlaubte Werbung" klassifiziert werden dürfte, dann würde das bedeuten, dass in Deutschland kein einziger Webmaster jemals irgendeinen Newsletter mehr versenden dürfte.

So sieht es im übrigen auch das LG Berlin:

http://www.e-recht24.de/news/sonstige/561.html


Berlin (Az.: 15 O 346/06, Urteil vom 23.01.2007) hat dazu im Januar 2007 entschieden, dass die Zusendung einer solchen Bestätigungsmail mit Aktivierungslink nicht als rechtswidriger Spam einzuordnen ist.
...
"Die Belästigung durch den Empfang versehentlich oder absichtlich fehlgeleiteter elektronischer Post gehört aber zu den Nachteilen, die derjenige, der am E-Mail-Verkehr durch die Einrichtung einer E-Mail-Adresse teilnimmt, als mit der Teilnahme an diesem Verkehr verbundene sozialadäquate Belästigung hinzunehmen hat". ...

Das LG Berlin hat aber auch festgestellt, dass dies im Falle von massenhafter oder mehrfacher Zusendung von unerwünschten eMails durchaus anders beurteilt werden würde. Im vorliegenden Fall handelte es sich aber nur um eine einzige Mail.

Fidul
07.11.2007, 19:52
Auch kann man in so eine double-opt-in-mail auch gleich noch etwas Werbung packen ....
Gab es da nicht ein Urteil, das genau solche Werbepraktiken für unzulässig erklärte?

Goofy
07.11.2007, 20:08
Ebenfalls LG Berlin: LG Berlin vom 23.06.2000 - 16 O 115/00

Dieses Urteil meint Gravenreuth wohl auch (hier war es die 16. Kammer).

http://www.advocatus.de/heng/volltext.php?uid=lgberlin_16O115_00



Maßgeblich ist, daß der Beklagte damit auf die von ihm angebotenen Dienstleistungen aufmerksam machen wollte. Dem steht nicht entgegen, daß es sich zunächst nur um eine Voranfrage handelte, ob weitere Informationen gewünscht würden.

Hier war offenbar ungebührlich viel Werbung gleich in der Aktivierungsmail enthalten. Das sicherste und sauberste Verfahren für Newsletterbetreiber ist daher ein double-opt-in, unbedingt unter Verzicht auf Werbung in der Aktivierungsmail.

Gravenreuth
07.11.2007, 20:20
Gab es da nicht ein Urteil, das genau solche Werbepraktiken für unzulässig erklärte?

Ob Urteil oder nur Beschluss (Az.: 16 O 268/06) kann ich spontan nicht mehr sagen, da die Akte bereits abgelegt ist. Nach einem Screenshot, den ich als doc-file noch aufrufen kann war i.d. mail auch jede Menge Werbung.

Es gibt aber eine ältere Entscheidung dieser Kammer:
LG Berlin "Werbung per E-Mail“ opt-in (Az.: 16 O 515/02) CR 2003, 219:
E-Mail Werbung unter Geschäftsleuten, die unaufgefordert, ohne Einverständnis des Empfängers und nicht im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung übersandt wird, stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dabei ist als Werbung auch eine opt-in-mail an-zusehen, ob ein Newsletter übersandt werden soll.
Beschluss vom 19. September 2002 Volltext: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020333.htm


Eine andere Ansicht wird allerdings neuerdings von der 15. Zivilkammer des LG Berlin vertreten. Diese Sache ist z.Zt. beim Kammergericht in der Berufung - Termin erst im August nächsten Jahres.

Gravenreuth
07.11.2007, 20:24
Ebenfalls LG Berlin: LG Berlin vom 23.06.2000 - 16 O 115/00

Dieses Urteil meint Gravenreuth wohl auch (hier war es die 16. Kammer).
http://www.advocatus.de/heng/volltext.php?uid=lgberlin_16O115_00


Danke - das kannte ich noch nicht. Dieses Urteil etwas älter und geht in die selbe Richtung. Ich habe zwischenzeitig noch eine neuere Entscheidung gesucht und gepostet.

Goofy
07.11.2007, 20:54
http://www.heise.de/newsticker/meldung/84119

Das AG München (AG München AZ 161 C 29330/06) und das AG Hamburg (Az. 6 C 404/06) sehen ebenfalls das Versenden einer Aktivierungsmail als erlaubt an.

Also scheint insgesamt die neuere Rechtsprechung in diese Richtung zu gehen. Was auch sinnvoll ist und im übrigen den EU-Richtlinien und dem UWG entspricht.
Denn ansonsten könnte Deutschland als Internetstandort bald einpacken, wenn alle 2 Jahre irgendeine Kammer etwas anderes sagt, oder wenn sich eigentlich alle einig sind, aber dann Richter B. in HH das mal wieder ganz anders sieht.

Gravenreuth
07.11.2007, 21:11
http://www.heise.de/newsticker/meldung/84119

Das AG München (AG München AZ 161 C 29330/06) und das AG Hamburg (Az. 6 C 404/06) sehen ebenfalls das Versenden einer Aktivierungsmail als erlaubt an.

Bekannt - nur die Abt. 161 des AG München hat eine neue Richterin, die IMHO insoweit etwas strenger ist. Neuere Urteile von ihr sind mir allerdings nicht bekannt.

In Hamburg landen diese Sache im Regelfall bei Richter Dr. Wolfgang Steinmetz vom Amtsgericht Hamburg Mitte. Der hat die Abt. 36 und nicht die Abt. 6. Auch dass kann ein "Ausreisser" gewesen sein.




Also scheint insgesamt die neuere Rechtsprechung in diese Richtung zu gehen.

Sind aber alles erstinstanzliche Entscheidungen!.


Was auch sinnvoll ist und im übrigen den EU-Richtlinien und dem UWG entspricht.
Denn ansonsten könnte Deutschland als Internetstandort bald einpacken, wenn alle 2 Jahre irgendeine Kammer etwas anderes sagt, oder wenn sich eigentlich alle einig sind, aber dann Richter B. in HH das mal wieder ganz anders sieht.

Man kann es auch anders machen. Hierzu müsste nur


aa)
Die fragliche Datei (z.B. der aktuelle Newsletter) vom Werbenden zum Download zur Verfü-gung gestellt werden.
bb)
Der interessierte User kann sich diese Datei auf seinen Rechner herunterladen. (Hierbei er-hält der Werbende automatisch dessen IP-Adresse, sodass er in Fällen von Manipulationen leichter den Störer ermitteln kann.)
cc)
Die Datei könnte dann eine Funktion für eine Antwortmail an den Werbenden besitzen, mit deren Hilfe der User sie dann zurück mailt. Hierbei wird, wie bei jeder anderen e-mail auch, die e-mail-Adresse des Users übermittelt.
dd)
Die Eintragung der e-mail-Adresse zur Bestellung/Anmeldung des Newsletter erfolgt somit nicht manuell in einer Eingabemaske, sondern wird automatisch mit der Antwortmail über-mittelt.


Die Anmeldung für Newsletter, e-cards etc. käme dann vom User mit seiner e-mail-Adresse. Somit würde auch die vom LG Berlin (CR 2003, 219, AZ 16 O 515/02) thematisierte Frage, ob das Opt-In-Verfahren zur Anmeldung von Newslettern bereits spamming ist, umgangen.

bernie2
07.11.2007, 21:22
Somit würde auch die vom LG Berlin (CR 2003, 219, AZ 16 O 515/02) thematisierte Frage, ob das Opt-In-Verfahren zur Anmeldung von Newslettern bereits spamming ist, umgangen.
Das LG Berlin sieht die Dinge realistisch. (http://www.taz.de/1/leben/internet/artikel/1/abmahn-anwalt-zeigt-keine-einsicht/?src=TE&cHash=6eff2093c8)

Goofy
07.11.2007, 21:39
cc)
Die Datei könnte dann eine Funktion für eine Antwortmail an den Werbenden besitzen, mit deren Hilfe der User sie dann zurück mailt. Hierbei wird, wie bei jeder anderen e-mail auch, die e-mail-Adresse des Users übermittelt.
dd)
Die Eintragung der e-mail-Adresse zur Bestellung/Anmeldung des Newsletter erfolgt somit nicht manuell in einer Eingabemaske, sondern wird automatisch mit der Antwortmail über-mittelt.


Auch da gibt es Manipulationsmöglichkeiten. "Die Datei" müsste die eigene Mailadresse z.B. automatisiert aus den Ini-Dateien von MS-Outlook rausholen. Wer garantiert, dass die nicht manipuliert wurde und da dann z.B. Gravenreuths Kanzleiadresse drinsteht? :rolleyes:

Und runtergeladen wurde "die Datei" natürlich über einen chinesischen Proxy. Oder der Provider hat die Logdaten bereits gelöscht.
Mach da mal den "Störer" ausfindig... das geht sowieso nur mit Gerichtsbeschluß. Den kriegt man da eh wohl kaum. Es geht ja nur um eine Ordnungswidrigkeit.
Zum Schluß hat dann natürlich wer die Ar...karte? Der Betreiber natürlich. :sick:
Weil er vor der Kammer nicht glaubhaft machen kann, dass sein Programm die Mailadresse unmanipulierbar übermittelt.

Nee, nee.
Rechtssicherheit schafft das IMHO auch nicht.

Rechtssicherheit entsteht erst dann, wenn unsere Land- und Oberlandrichter sich endlich so langsam mal einig werden könnten, wie sie diese Sache denn nun geregelt haben wollen.
Überall im Ausland scheint sowas auch kein Problem zu sein, nur hier in Deutschland ist es eins. Weil z.T. jeder Robenträger meint, das UWG auf seine eigene Weise neu erfinden zu müssen.

Es war auch ein Fehler, diese Sache im neuen UWG nicht eindeutig zu regeln.

Im Internet ist man als Webseitenbetreiber oder Newsletterversender in Deutschland auf Gnade der Willkür der unberechenbaren, sich im Zweijahresturnus ändernden deutschen Rechtsprechung ausgeliefert.

Vielleicht sollten manche dabei auch mal an den Wirtschaftsstandort Deutschland denken. Irgendwann kommen wir dahin, dass sich hier jeder nur noch ins Ausland verpi...t, allein um in Rechtssicherheit und ungestört von unberechenbaren Robenträgern und Anwälten arbeiten zu können.

Gravenreuth
12.11.2007, 13:14
Bekam eine Spam-mail der TuneUp Distribution GmbH. Offensichtlich bin ich nicht der einzige http://www.heise.de/foren/go.shtml?read=1&msg_id=11868108&forum_id=33961&flatviewforum=1

Wer kann zu dieser Firma mehr sagen?

EV ist soeben beantragt worden. Die wollen es wohl nicht anders. :mad:

RA Stefan Richter
12.11.2007, 14:32
Anderer Ansicht z.B. die 16. Zivilkammer des LG Berlin! Entscheidend ist allein, ob die mail "belästigend" ist.


Bestätigungsmail rechtswidrig - noch immer? Haben Sie hierzu eine aktuelle Entscheidung der 16. Kammer, Herr Kollege? Mir war in der Erinnerung so, als hätten Sie im Zuge der TAZ-Geschichte eine diesbezügliche Entscheidung der 15. Kammer bekommen, die aber aufgehoben worden sein soll. Hält die 16. Kammer daran aktuell fest? Sind die Entscheidungen inzwischen irgendwo veröffentlicht? ich habe sie bislang nicht gefunden.
Bitte berichten Sie über die Entscheidung im eingeleiteten Verfügungsverfahren.

Gravenreuth
26.11.2007, 22:35
Bestätigungsmail rechtswidrig - noch immer? Haben Sie hierzu eine aktuelle Entscheidung der 16. Kammer, Herr Kollege? Mir war in der Erinnerung so, als hätten Sie im Zuge der TAZ-Geschichte eine diesbezügliche Entscheidung der 15. Kammer bekommen, die aber aufgehoben worden sein soll. Hält die 16. Kammer daran aktuell fest? Sind die Entscheidungen inzwischen irgendwo veröffentlicht? ich habe sie bislang nicht gefunden.
Bitte berichten Sie über die Entscheidung im eingeleiteten Verfügungsverfahren.

Berufung ist eingelegt. Termin beim KG erst im August nächsten Jahres. :mad:

Nach § 7 UWG ist der alleinige Anknüpfungspunkt ob es eine belästigende Werbung ist. Dies kann bei §§ 823, 1004 BGB dann wohl auch nicht anders gesehen werden - meine ich. Das Argument des LG, dass dann ein "Geschäftsmodell" nicht mehr funktionieren würde überzeugt nicht, mit diesem "Argument" könnte man den ganzen § 7 UWG kippen.

Goofy
26.11.2007, 23:15
Nach § 7 UWG ist der alleinige Anknüpfungspunkt ob es eine belästigende Werbung ist.

Eben das ist ja hier die Streitfrage. Wenn die double-opt-in-Mail lediglich einen Aktivierungslink und keine Werbung enthält, dann ist sie nicht als Belästigung einzustufen. Ansonsten würden quasi alle Forenbetreiber sowie Betreiber von Internetshops etc. auf dünnem, abmahnfähigem Eis wandeln. Denn sie alle verwenden double-opt-in zur Registrierung.