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peter1962
10.03.2003, 18:59
http://www.heise.de/newsticker/data/hob-10.03.03-000/
Ich hoffe, das das Urteil vom BGH bestätigt wird.
Gruß
Peter
http://members.tripod.com.br/streicheln/

mcpomm
10.03.2003, 20:01
lest Euch das Urteil gut durch, daß Ding ist der Hammer:
http://www.klages-berlin.de/images/DialerUrteil.pdf

mcpomm
10.03.2003, 22:59
Urteil des KG Berlin vom 27.01.2003 AZ 26 U 205/01
Dem Anspruch des Telco auf Zahlung des Entgeltes für einen Mehrwertdienst steht der Schadenersatzanspruch des Anschlußinhabers aus culpa in contahendo i.V.m. § 278 und seit dem 1. Juli 2002 aus §§ 311, 280 i.V.m. 278 BGB entgegen. Der Schadenersatzanspruch ist darauf gerichtet, daß der Inhaber des Telefonanschlußes so zu stellen ist, als wäre die Internetverbindung nur über eine normale Einwahl erfolgt, in der Regel also die Gebühren von T-Online.
Desweiteren wird durch das Urteil einem rein wertneutralen Durchleitungsakt durch das Telco widersprochen und darauf hingewiesen, daß ein wirtschaftliches Interesse beim Telco vorhanden ist.
Im Urteil wird deutlich, wo die Grenze zwischen neutralem und wirtschaftlichen Geschäfts für das Telekommunikationsunternehmen zu suchen ist.
Gleichzeitig hebt das Gericht hervor, daß sich das Telco die „Machenschaften“ des Contenters zurechnen lassen muß, in der rechtlichen Wirkung wie eigenes Verschulden. Hier tritt der Anbieter des Contents als Verhandlungsgehilfe des Telco auf. Das Unternehmen muß sich sein Verhalten gem. § 278 BGB als Verhandlungsgehilfe für den Abschluß des jeweiligen, auf die Anwahl der Rufnummer im Rahmen des zwischen dem Anschlußinhaber und Anbieter bestehenden Rahmenvertrages gerichteten Einzelvertrages anrechnen lassen.
Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Verträge über Mehrwertdienste werden generell zwischen einer Vielzahl von Beteiligten geschlossen.
Eine Täuschung bei der Werbung für den Mehrwertdienst hat nun auch entsprechend auf alle Vertragsparteien durchzuschlagen. Die jeweiligen Teilnehmernetzbetreiber gehen im Normalfall davon aus, daß die erforderliche Werbung durch den Mehrwertdiensteanbeiter erfolgt und nehmen dies ohne eine zusätzliche Kontrolle der Seriösität in Kauf. Nach Meinung des Gerichtes genügt es, wenn der Carrier die beworbende Dienstleitung als eigene Leistung gegenüber dem Anschlußinhaber abrechnet. Damit macht sich das Unternehmen die Werbung des Contenters zu nutze.
Das Urteil betrifft aber einen Sonderfall in dem das Telco, welches den Telefonanschluß anbietet auch das volle Inkasso durchführt. Im Normalfall ist das aber nicht so. Hier verfolgen die Anbieter der Mehrwertdienste-Rufnummern das Eintreiben der Gebühren. Daher sind die Grundsätze aus dem Urteil nicht einfach übertragbar auf den heutigen Normalfall.
Jedoch erhält auch der Carrier ein erhöhtes Entgelt für das Inkasso und das durchleiten der Daten. Man kann auch hier von einem wirtschaftlichen Interesse ausgehen.