nixkaffeefahrt
31.01.2009, 17:50
Kaffeefahrt lockte mit Geldgewinn und Reise
Die BZ vom 29. Januar 2009 berichtet (http://www.bz-berlin.de/archiv/kaffeefahrt-lockte-mit-geldgewinn-und-reise-article352653.html) unter dem Titel "Kaffeefahrt lockte mit Geldgewinn und Reise" über GOLTEX:
Der Fall: G.P. (83) aus Tempelhof bekam eine Einladung zu einer Veranstaltung von einem Touristik-Club, unterschrieben von einer Claudia F. Abteilung Kundenbetreuung. Persönliches Erscheinen erwünscht - zwecks Übergabe eines Geldgewinns. Es war eine Kaffeefahrt in den Spreewald. (...) Zum Schluss wurden Reisen angeboten." Herr Pyttel hatte eine Reise zum Wörthersee gebucht. (...) Dafür hatte er 40 Euro angezahlt. Als Dankeschön für seine Buchung erhielt Herr Pyttel ein Fondue-Set. (...) fragte den Veranstalter nach seinen Reiseunterlagen. Die kamen nicht. Dafür kam eine Rechnung über 100 Euro fürs Fondue-Set. Die Lösung: Wir fragen bei "Goltex Reisen GmbH & Co. KG" in Molbergen (Niedersachsen) nach. Herr P. braucht die 100 Euro für das Fondue-Set doch nicht zu bezahlen ("aus Kulanz"). Und er erhält 40 Euro Anzahlung zurück.
Für mich ans juristischen Laien stellt sich die Frage, wie sich das Verhalten der BDV (http://www.antispam-ev.de/news/index.php?/archives/114-Offener-Brief-des-Antispam-e.V.-an-den-BDV.html)-Mitgliedsfirma GOLTEX mit dem am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vereinbaren lässt. Denn dort wird im Anhang (http://bundesrecht.juris.de/uwg_2004/anhang_29.html) als unlauter u.a. definiert:
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, [...]
das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden
die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt
Wäre mal interessant zu wissen, wie der BDV das sieht...
Die BZ vom 29. Januar 2009 berichtet (http://www.bz-berlin.de/archiv/kaffeefahrt-lockte-mit-geldgewinn-und-reise-article352653.html) unter dem Titel "Kaffeefahrt lockte mit Geldgewinn und Reise" über GOLTEX:
Der Fall: G.P. (83) aus Tempelhof bekam eine Einladung zu einer Veranstaltung von einem Touristik-Club, unterschrieben von einer Claudia F. Abteilung Kundenbetreuung. Persönliches Erscheinen erwünscht - zwecks Übergabe eines Geldgewinns. Es war eine Kaffeefahrt in den Spreewald. (...) Zum Schluss wurden Reisen angeboten." Herr Pyttel hatte eine Reise zum Wörthersee gebucht. (...) Dafür hatte er 40 Euro angezahlt. Als Dankeschön für seine Buchung erhielt Herr Pyttel ein Fondue-Set. (...) fragte den Veranstalter nach seinen Reiseunterlagen. Die kamen nicht. Dafür kam eine Rechnung über 100 Euro fürs Fondue-Set. Die Lösung: Wir fragen bei "Goltex Reisen GmbH & Co. KG" in Molbergen (Niedersachsen) nach. Herr P. braucht die 100 Euro für das Fondue-Set doch nicht zu bezahlen ("aus Kulanz"). Und er erhält 40 Euro Anzahlung zurück.
Für mich ans juristischen Laien stellt sich die Frage, wie sich das Verhalten der BDV (http://www.antispam-ev.de/news/index.php?/archives/114-Offener-Brief-des-Antispam-e.V.-an-den-BDV.html)-Mitgliedsfirma GOLTEX mit dem am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vereinbaren lässt. Denn dort wird im Anhang (http://bundesrecht.juris.de/uwg_2004/anhang_29.html) als unlauter u.a. definiert:
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, [...]
das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden
die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt
Wäre mal interessant zu wissen, wie der BDV das sieht...