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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Frage zum Thema Anruf aus dem Ausland



Markus.Dolper
01.04.2009, 18:06
Hallo,

ich hab mal eine Frage, die ich aber relativ komplex erstmal erläutern muss. Ich wurde vor ein paar Tagen angerufen mit der Vorwahl 00501 oder so ähnlich. Das ist wenn ich mich nicht irre glaube ich, Belize und wie sollte es anders sein, ich hatte irgendwas gewonnen und könne jetzt Lotto spielen für einen vergünstigten Preis.
Ich hatte mich dann furchtbar am Telefon über diesen Anruf aufgeregt und wies auf die Gesetzeslage in Deutschland hin, dass die sogenannten Kaltanrufe in Deutschland nicht erlaubt sein und irgendwie mus sich es mit einem dummen Mitarbeiter zu tun gehabt haben oder der Typ war sich seiner Sache einfach sicher. Er meinte nämlich, das eine im Ausland ansässige Firma nach Deutschland telefonieren dürfe auf diese Art und Weise.

Meine Frage ist nun. Ist dies wirklich so? Kann Mr. X aus Y nach Deutschland telefonieren ohne rechtlich dafür belangt zu werden?

Habe im Internet leider nicht genügend Informationen zum Thema gefunden. Jedenfalls keine direkte Antwort. Regelt irgendein Gesetz den unlauteren Wettbewerb aus dem Ausland??
Zumal ja z.b. in Amerika glaube ich sowas erlaubt ist, richtig?

vielen dank im voraus

ghost0815
01.04.2009, 18:14
Grundsätzlich ist es per §7 UWG verboten.
Es spielt keine Rolle wo der Anrufer sich befindet, er ruft in Deutschland an und belästigt dich, was er als Gewerbetreibender nicht darf.
Sofern die Rufnummer vorhanden ist melde es den Strafbehörden / Polizei.

Siehe auch:
http://www.zivilrecht8.uni-bayreuth.de/de/download/Download-Archiv/UWG_WS0809/UWG_3_5.pdf

Markus.Dolper
01.04.2009, 18:25
vielen dank für die schnelle Antwort...
Er meinte er ruft von ausserhalb der europäischen Union an, kann die Polizei da überhaupt was machen oder landet sowas nicht eher in der Ablage. Denn letztendlich hätte er mir ja nur ein Produkt im Werte von was weiss ich ca. 50 Euro aufgeschwatzt und ich glaube nicht dass es die Polizeit kümmert, oder??????

Gaston
01.04.2009, 18:52
Die Sache ist einfach diese, dass das deutsche Recht nur dann greifen kann, wenn man den Störer in Deutschland habhaft wird. Wenn also jemand aus Weißrussland anruft, dann kann er wegen dem Verstoß erst dann belangt werden, wenn er in Deutschland habhaft wird, also sozusagen erst, wenn er mal nach Deutschland einreist und dann auch erfasst wird, dass er wegen dem Delikt hier gesucht wird oder eine Strafe zu Zahlen hat.
Nicht ohne Grund wird bei Verkehrsvergehen von Ausländern eine Sicherheitszahlung in der voraussichtlichen Höhe der Strafe verlangt, z.B. auch bei Berufskraftfahrern, mit Überladungen etc..

Mocca
01.04.2009, 19:21
In dem Moment, in dem man angerufen wird, kann man ohnehin nicht beurteilen, ob der Störer jemals zur Verantwortung gezogen werden kann oder nicht. Egal von wo aus angerufen wird.

Es ist deshalb richtig und konsequent so etwas zur Anzeige zu bringen. Erst dann haben die Strafverfolger die Möglichkeit tätig zu werden. Und wer weiß? Vielleicht kann man am nächsten Tag schon einen Hintermann im Inland dingfest machen!

Grüße
Mocca

Mittwoch
01.04.2009, 19:22
Denn letztendlich hätte er mir ja nur ein Produkt im Werte von was weiss ich ca. 50 Euro aufgeschwatzt und ich glaube nicht dass es die Polizeit kümmert, oder??????

Es ist keine Gnade, bei der Polizei eine Anzeige abgeben zu können oder irgendeine Art besonderer Service, für den man sich irgendwie qualifizieren muss, sondern Dein gutes Recht. EinE PolizistIn muss Deine Anzeige aufnehmen. Alternativ kannst Du auch direkt zur Staatsanwaltschaft gehen, für die gilt das gleiche, und dort landet letztendlich auch Deine Anzeige von der Polizei.

Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob ein Rechtsverstoß vorliegt, der verfolgt werden muss. Das ist immer dann der Fall, wenn Deine Rechte erheblich verletzt wurden. Sollte der Rechtsverstoß nicht erheblich genug sein, kann die Staatsanwaltschaft noch darüber nachdenken, ob es ein öffentliches Interesse an der Verfolgung gibt (wofür hier die Chancen sehr gut stehen), woraufhin sie dann ein Ermittlungsverfahren einleitet.

In jedem Fall bekommst Du irgendwann Post von der Staatsanwaltschaft, die Dich vom Verlauf der Anzeige in Kenntnis setzt. Dort wird dann auch dezidiert begründet, warum das Verfahren ggf. eingestellt wurde.

Ich würde sagen: Versuch macht kluch! Mehr als Zeit hast du nicht zu verlieren.

Schönen Gruß
Mittwoch

Investi
02.04.2009, 10:10
Sofern die Rufnummer vorhanden ist melde es den Strafbehörden / Polizei.


kann die Polizei da überhaupt was machen oder landet sowas nicht eher in der Ablage.


Es ist deshalb richtig und konsequent so etwas zur Anzeige zu bringen.


Es ist keine Gnade, bei der Polizei eine Anzeige abgeben zu können oder irgendeine Art besonderer Service, für den man sich irgendwie qualifizieren muss, sondern Dein gutes Recht. EinE PolizistIn muss Deine Anzeige aufnehmen. Alternativ kannst Du auch direkt zur Staatsanwaltschaft gehen, für die gilt das gleiche, und dort landet letztendlich auch Deine Anzeige von der Polizei.

Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob ein Rechtsverstoß vorliegt, der verfolgt werden muss. Das ist immer dann der Fall, wenn Deine Rechte erheblich verletzt wurden. Sollte der Rechtsverstoß nicht erheblich genug sein, kann die Staatsanwaltschaft noch darüber nachdenken, ob es ein öffentliches Interesse an der Verfolgung gibt (wofür hier die Chancen sehr gut stehen), woraufhin sie dann ein Ermittlungsverfahren einleitet.

Die Polizei und die Staatsanwaltschaft ist für die Verfolgung von Straftaten zuständig. Was eine Straftat ist, regelt das StGB und andere Normen (WaffG, BtmG, BDSG u.a.). Wenn wir wollen, daß die bisher schon mehr als nur trägen Strafverfolgungsbehörden den Gangstern an den Kragen gehen, dann sollten wir schon dafür sorgen, daß sie nicht durch uns in ihrer Arbeit auch noch behindert werden.

Eine Behinderung sehe ich darin, wenn Handlungen ohne jegliche Aussicht auf Erfolg zur Anzeige gebracht werden und somit ohnehin knappe personelle und sonstige Ressourcen binden.
Die Hinweise hier finde ich deswegen nicht gut, weil sie in diesem Fall absolut nichts bringen.

1. Gegen wen soll Anzeige erstattet werden? Gegen einen Anrufer, der Werbung von einer Rufnummer aus betrieben hat, die vermutlich mit "00501" beginnt.
2. Gegen welche Normen (strafrechtlich relevanter Art) ist verstoßen worden? UWG greift hier nicht, denn dafür ist die Polizei/Staatsanwaltschaft nicht zuständig.

Sinnvoller ist es, den eigentlichen Störer zu ermitteln. Denn ein Unternehmen in Übersee wird kaum den wirtschaftlichen Erfolg dieser Aktion davontragen. Dieser wird vermutlich auf einem deutschen Bankkonto eintreten. Denn die Hintermänner der Aktion sitzen mit Sicherheit in Europa. Die verlagern nur die Werbung ins Ausland.

Deswegen fände ich es sinnvoller, wenn man hier über die Möglichkeiten der Feststellung der eigentlichen Störer/Hintermänner/Profiteure diskutieren würde. Die Strafanzeige ist - in diesem speziellen Fall zumindest - absolut nicht der richtige Weg, wenngleich die Tips und Hinweise im Allgemeinen durchaus zutreffend und in anderen Fällen sogar sinnvoll und dringend zu empfehlen sind.

ghost0815
02.04.2009, 11:23
Natürlich hast du, Investi, vollkommen recht.
Leider habe ich nicht berücksichtigt dass es keinen strafrechtlichen Tatbestand gibt sondern "lediglich" gegen das UWG verstoßen wird.

Im Grundsatz stoße ich jedoch auf erhebliche Probleme.
Nehmen wir den "Hardcorefall" in welchem der Anrufer seine Rufnummer nicht übermittelt.
Dies wird zwar neuerdings mit Bußgeld belegt (Cola Call), aber welche Privatperson soll dies Rückverfolgen? Selbst eine Fangschaltung lässt die Verfolgung ins Ausland nur bedingt zu (reelle Erfahrung). Technisch möglich wäre es dem TSP sämtliche auch eingehende Verbindungen zu protokollieren, macht er aber nicht (basierend auf dem BDSG und TKG, meine ich).
Somit bleibt maximal die Hoffnung dass der Angerufene so pfiffig ist und sich auf das Rechtsgeschäft einlässt, das Widerrufsrecht bietet hier aus meiner Sicht genügend Sicherheit. Somit ließe sich eventuell der Verursacher ermitteln, aber auch nur bedingt.

Nehmen wir an wir gehen auf das Rechtsgeschäft ein und erhalten einen Vertrag über die Belieferung einer Zeitschrift. Dann habe ich als Anschrift den Verlag. Oder auch die Gesellschaft welche das Jahreslos vertrieben hat... Wenn die mich nun darauf hinweisen dass sie selbst auf Provisionsbasis nur Dienstleister sind, Sackgasse.
Obwohl, hier müsste dann das BDSG greifen, mir Auskunft zu erteilen von wem die Daten geliefert wurden. Obwohl es dann ja kein Marketing sondern Vertragsrecht wäre, inwiefern dann Auskunft erteilt werden muss weiß ich nicht.

Ergo wäre die Lösung aus meinem Gefasel einen Vertrag einzugehen und binnen der Widerrufsfrist zu widersprechen, um an die Daten zu gelangen. Diese könnte man dann an die zuständige Verbraucherzentrale leiten.

Investi
02.04.2009, 12:11
Nehmen wir an wir gehen auf das Rechtsgeschäft ein und erhalten einen Vertrag über die Belieferung einer Zeitschrift. Dann habe ich als Anschrift den Verlag. Oder auch die Gesellschaft welche das Jahreslos vertrieben hat... Wenn die mich nun darauf hinweisen dass sie selbst auf Provisionsbasis nur Dienstleister sind, Sackgasse.

Keinesfalls. Die sind dann als Mitstörer dran. Da sie eh der erste greifbare Gegner in der Liste sind, sogar als Störer, denn man muß davon ausgehen, daß auch die bei Dir angerufen haben.


Obwohl, hier müsste dann das BDSG greifen, mir Auskunft zu erteilen von wem die Daten geliefert wurden. Obwohl es dann ja kein Marketing sondern Vertragsrecht wäre, inwiefern dann Auskunft erteilt werden muss weiß ich nicht.

Wenn die sich nicht selbst der Gefahr des Vorwurfs aktiven Spammings aussetzen wollen, sollten sie schon Auskunft darüber erteilen, wer ihnen die Daten angedreht geliefert hat. Die Auskunft über die Herkunft der Daten ist lt. BDSG zu erteilen.

Grundsätzlich gehört zu einer Verfolgung der Angelegenheit bis zum Schluß viel Energie und eine gehörige Portion Nerven. Wenn man auf das Angebot zum Schein eingeht, dann geht man nach geltendem Recht keinen Vertrag im klassischen Sinne, sondern nur einen Scheinvertrag ein. Dies ist lt. BGH zulässig, wenn man die Identität eines Störers auf anderem Weg nicht ermitteln/beweisen kann. Immerhin gehören zu einem Vertragsabschluß immer mindestens zwei gleichgerichtete Willenserklärungen. An dieser Stelle hapert es jedoch, wenn ich den Vertrag nur mit dem Ziel, den Gegner zu identifizieren, eingehe, die Gegenseite jedoch mit dem Ziel, mich kurz-, mittel-, langfristig oder möglichst sogar dauerhaft an diesen Vertrag zu binden.

ColdCaller
02.04.2009, 15:36
Der "Trick" einiger aus dem Ausland nach Deutschland telefonierenden Firmen liegt darin, dass sie Eigenprodukte vermarkten.

Die Abbuchung erfolgt durch einen "Zahlanbieter", der mit der ganzen Geschichte überhaupt nichts zu tun hat, ausser dass er im guten Glauben und komplett legal die Zahlabwicklung in Form der Abbuchungen für den ausländischen Betrieb übernimmt.

Kommt es dann zu der "Scheinbestellung" des Kunden um die coldcallende Firma zu identifizieren ist zwar der "Zahlanbieter" in der Pflicht darüber Auskunft zu erteilen, bringt aber dem Kunden im Hinblick des habhaft werdens der Coldcall-Firma nicht wirklich was.

Für die im Ausland sitzende, billigst gegründete Kapitalgesellschaft gilt das Gesetz jenes Landes, in dem sie nunmal sitzt. Ist in demjenigen Land das Anrufen von Leuten nicht verboten gibt es auch keine Rechtshilfe.


Einfacher ist es, wenn die im Ausland sitzende Firma für eine deutsche Firma telefoniert, dann wird man nämlich dieser habhaft. Die leitet die Geldstrafe dann in der Regel an das im Ausland sitzende Callcenter weiter.