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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Bundesrat verlangt schärfere Regelungen bei Vermittlung von Reisen



Eniac
16.06.2009, 07:17
Unsere geliebte Bundesregierung gibt bekannt: http://www.bundestag.de/presse/hib/2009_06/2009_178/03.html


Wenn auf Verkaufsveranstaltungen oder bei so genannten Kaffeefahrten Reisen vermittelt werden, sollen diese Veranstaltungen in Zukunft bei den Behörden angemeldet werden müssen. Dies verlangt der Bundesrat in seiner von der Bundesregierung als Unterrichtung vorgelegten Stellungnahme (16/13190) zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (16/12784). Bisher seien nur Veranstaltungen, die vom Gesetzgeber als "Wanderlager" bezeichnet werden, anmeldepflichtig, wenn sie dem Verkauf von Waren dienen. Nach Angaben des Bundesrates dienen die "Wanderlager" immer häufiger dazu, den Teilnehmern dieser Veranstaltungen Reisen zu vermitteln. "Leider kommt es aber auch bei den neuen Erscheinungsformen des Wanderlagers immer wieder zu Täuschungen und Schädigungen der Teilnehmer, also zu denselben Missständen, die bisher schon den Warenvertrieb so oft begleitet haben", schreibt der Bundesrat. Es sei nicht gewährleistet, dass diese Veranstaltungen der Verwaltung im Vorfeld bekannt würden. Die fehlende Anzeigepflicht für Veranstaltungen, bei denen Reisen vermittelt würden, werde von Veranstaltern genutzt, um unter dem Deckmantel einer solchen Veranstaltung tatsächlich Waren zu vertreiben. Die Bundesregierung stimmt in ihrer Erwiderung dem Vorschlag des Bundesrates zu.

Damit wären faktisch alle Kaffeefahrten illegal, auch wenn "nur" Reisen verkauft werden. Ob das aber wirklich was nützt?


Eniac

Mission Imposible
10.09.2009, 08:24
Die entsprechende Regelung ist verabschiedet und tritt Ende des Jahres 2009 in Kraft.

nixkaffeefahrt
10.09.2009, 12:45
Ein großer Erfolg.
:D

Kann man das schon schwarz auf weiß irgendwo nachlesen?

truelife
10.09.2009, 12:50
Ja, ab Seite 2091 des Bundesgesetzblattes 2009: http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl109s2091.pdf%27]

Der Link wird falsch umgewandelt, bitte Copy & Paste benutzen, bzw. hier klicken: http://tinyurl.com/nvwhxg

nixkaffeefahrt
10.09.2009, 13:09
Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt ge- ändert:
(...)
15. § 56a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ware“ die Wörter „oder Dienstleistung“ und nach dem Wort „Waren“ die Wörter „oder Dienstleistungen“ eingefügt.
bb) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Waren“ die Wörter „oder Dienstleistungen“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und darin wird jeweils die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ und die Angabe „Absatzes 2“ durch die Angabe „Absatzes 1“ ersetzt.

Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009

Somit ändert sich der entsprechende § wie folgt:


§ 56a*Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager
(1) Öffentliche Ankündigungen, die für Zwecke des Gewerbebetriebes erlassen werden, müssen den Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Gewerbetreibenden enthalten, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen. Wird für einen Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung benutzt, so müssen an dieser die in Satz 1 genannten Angaben, mit Ausnahme der Anschrift, in einer für jedermann erkennbaren Weise angebracht werden.
(1) Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung sind die Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben wird, und der Ort der Veranstaltung anzugeben. Im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden. Die Anzeige ist in zwei Stücken einzureichen; sie hat zu enthalten
1. den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
2. den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
3. den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nach Absatz 1 nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entspricht.

Warum wurde Absatz 1 gestrichen?