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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Vital Beauty Inkasso ohne Mahnung



joker1408
19.06.2009, 15:21
Hallo,

ich habe hier folgenden Fall und würde gerne Eure Meinung dazu hören/lesen:

Zur Zeit sieht die Sachlage wie folgt aus....
Meine Großeltern haben an Gewinnspielen bei Viatl Beauty teilgenommen und (wie soll es auch anders sein) auch Bestellungen vorgenommen.

Lt. dem, von V.B. , beauftragten Inkassobüro kam im Aug 2008 eine Forderung und mein Opa hat erst mal bezahlt. Im nachinein stellte er fest, das er ja schon Geld bezahlt hat.

Nun hab ich das Inkassobüro angeschrieben mit der Bitte um Stellungnahme. Da die Frist verstrichen war hatte ich auch zwischenzeitlich eine Beschwerde gegen diese beim Bundesverband eingereicht da folgende Auskünfte nicht auf dem Inkassoschreiben vermerkt waren:
Ladungsfähige Adresse von V.B,
keine Angabe über die Rg.Nr. mit Datum,
kein Leistungsvermerk,
kein Vermerk über eine Mahnung mit Datum
Inkassobegühren vom 30 eur, nebst Zinsen!!!

Nun hat das Inkassounternehmen geantwortet, dass 3 x Rechnungen offen gewesen wären.
1 x wurde die Ware nachweislich zurückgeschickt und von VB bestätigt. 1 x hätte mein Opa bezahlt und 1 x aus Juni 2008 !!!! wäre nun noch offen und damit die Inkassogebühren berechtigt.
Die Rg.Nr. mit Datum haben sie nun aufgeführt. Allerdings nicht aufgeschlüsselt welche nun bezahlt wäre. Welche zurückgeschickt und welche zu dem Zeitpunkt offen war.

Ich hab hier nachgelesen, dass erst mal eine ordentliche Mahnung verschicken muss bevor man ein Inkassounternehmen dazu beauftragen kann bzw solche Gebühren fällig werden.... Auch das die Fa. in der Beweislast dessen wäre. Kann man das irgendwo gesetzlich finden und untermauern?????

Ist das gesetzlich irgendwo fixiert. Ich würde gerne den Bundesverband davon in Kentniss setzen und um Stellungnahme bitten. Ich bin nicht gewillt Willkür zu dulden, wenn man schon alte Leutchen über deb Tisch ziehen will dann sollte man denen auch mal den Zahlungsverzug (sofern der wirklich besteht) auch mittels Mahnung kund tun und Gelegenheit geben zu zahlen.

Mich ärgert die Aussage, Zitat:

Die Ware die Frau XXX zurück geschickt hat, wurde bei der Übergabe an uns berücksichtigt. Offen war dann aber immer noch eine Rechnung über XXX eur aus Juni 2008. Die Abgabe der Forderung an uns besteht daher zu Recht. Da die Forderung dann von xxxx überwiesen wurde, hat der Vorgang seine Erledigung gefunden. Daher wird Zahlung in Höhe von XXX nicht zurückerstattet.
Zitat ende.

Das ist doch keine Transparente Auskunft damit soll man was anfangen?

Was würdet ihr machen?

Mittwoch
19.06.2009, 16:23
Ich würde als allererstes den Gang zu einem auf Verträge und Versandhandel spezialisierten Anwalt antreten. Das hängt nicht nur damit zusammen, dass wir hier keine rechtliche Einzelfallberatung machen dürfen, sondern auch damit, dass man als juristischer Laie in der Kommunikation mit Abzockern und ihren Anwälten gerne mal Fehler macht, die sich unter Umständen negativ auswirken (Forderungsanerkenntnisse und dgl.).

Ohne Dir jetzt die gesetzliche Grundlage auf die Schnelle nennen zu können, würde ich an Stelle Deines Opas das Inkassobüro auffordern, die Rechtmäßigkeit der Forderung ausführlich darzulegen. Was da aus meiner Sicht gerade läuft, ist der Versuch einer Beweislastumkehr, den Dein Opa so nicht akzeptieren muss. Wenn ein Vertrag zwischen Vital Beauty und Deinem Opa zustande kam, so behauptet VB jetzt, ihren Teil des Vertrags erfüllt zu haben und fordert Deinen Opa auf, seinen Teil, also die Zahlung, ebenfalls zu erfüllen. Die Nachweispflicht einer ordnungsgemäßen Erfüllung seitens VB hat VB zu erbringen. Es obliegt nicht deinem Opa, zu beweisen, dass die Erfüllung nicht erfolgte (zumindest nicht in diesem Stadium einer Zahlungsforderung). Sie müssen im Zweifel beweisen, dass und wann Dein Opa die Rechnung erhalten hat, und weiterhin, dass die Rechnung auch gerechtfertigt war, d.h., dass die Ware auch geliefert wurde. (Sonst könnte ja jeder kommen und behaupten: "Ich habe geliefert, Du kannst mir nichts Gegenteiliges beweisen, jetzt zahl mal schön...")

Wenn die Forderung gerechtfertigt ist, was ich hier nach dem, was Du über die Vorgeschichte schreibst, stark bezweifle, wird die Inkassofirma diesen Nachweis gerne erbringen, wenn man danach fragt. Das tut sie deswegen, weil dieser Nachweis unter Umständen auch dann fällig würde, wenn man ein gerichtliches Mahnverfahren anstrengt, was bei gerechtfertigten Forderungen auch durchaus legitim ist.

Schönen Gruß
Mittwoch

P.S.: Ich brauche wohl nicht zu erwähnen, dass Gewinnspiele, bei denen eine Bestellung die Voraussetzung zur Teilnahme ist, illegal sind, oder?

joker1408
19.06.2009, 18:01
hallo mittwoch,

vielen Dank für deine Antwort.

Ich weiß dass rechtsliche Auskünfte hier nicht erlaubt sind. So wollte ich das auch nicht formuliert haben. Eher was ihr nun tun würdet.....

Ich habe gerade nochmals mit meinem Opa tel. Nun ist es wohl so, dass er 3 Bestellungen gemacht hat.
1 x bezahlt
1 x zurückgeschickt
1 x vergessen zu bezahlen

für drittere kann man doch nicht gleich ein inkasso (nach 4 Wochen Zahlungsverzug) beauftragen, wenn keine "nachweisliche" Mahnung eingegangen ist.

Ich will darauf hinaus. Ich will das sie mir die Mahnung beweisen, welche die Inkassokosten rechtfertigen würden.

Hier bin ich doch nicht auf dem Holzweg? oder?

Ich arbeite mich gerade in diese Materie ein.

Goofy
19.06.2009, 18:12
Es ist immer wieder eine große Streitfrage, ob, ab wann und in welcher Höhe Mahn- und Inkassogebühren zulässig sind.

Unbestritten dürfte sein, dass Inkassogebühren dann nicht statthaft sind, wenn vorher nicht einmal eine Rechnungsstellung erfolgt ist. Man kann keine Mahngebühren für eine Forderung verlangen, wo nicht einmal in einer Rechnung ein Fälligkeitsdatum gesetzt worden war.

Des weiteren trifft den Forderungssteller eine sogenannte "Schadensminderungspflicht". Er kann zwar bei einer Mahnung nach Fälligwerden des Rechnungsbetrags Mahngebühren berechnen (Porto und Zinsen sind unstrittig). Ob aber gleich bei der ersten Mahnung schon Inkassogebühren durchsetzbar sind, wird m.W. in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.