P. Bateman
10.10.2009, 14:08
Druckfrisch eingetroffen: Auf dem Briefpapier der Provinzial-Versicherung, mit der postalischen Anschrift meiner Sparkassenfiliale, erhalte ich einen Werbebrief für die Autoversicherung der o.g. Versicherung. Weiterhin liegen zwei Flyer ( ein „Leistungs-Update“, sowie ein Gewinnspiel ) bei.
Nun ist es ja kein Geheimnis, dass die Provinzial-Versicherung seit Jahren die Rechnerleistung der „Sparkassen-Informatik“ ( SI ) in Frankfurt nutzt, aber steht diese Vernetzung nicht grundsätzlich gegen alle Grundlagen der Geschäftsbeziehung?
Ich habe jedenfalls ersteinmal bezüglich der hausinternen AGB
…durch ein besonderes Vertraunsverhältnis geprägt…, sowie der hausinternen Datenschutzrichtlinien, im Besonderen zur Verpflichtung
…keine persönlichen Daten an Dritte weiterzuleiten. und der „Garantie“
…dass keine …Daten an Dritte zu Werbezwecken verkauft oder vermietet werden... nachgefragt.
Dann fällt mir folgender Artikel in die Hände:
Kontrovers diskutiert wurde lange Zeit die Frage, ob das Bankgeheimnis nicht dem BDSG unterliege. Der BGH hat hierzu in seinem Urteil vom 27. Februar 2007 ausführlich Stellung genommen. Danach werde das Verhältnis zwischen Datenschutz und Bankgeheimnis maßgeblich von § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG bestimmt, wonach die Verpflichtung zur Wahrung von Berufsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, von den Bestimmungen des BDSG unberührt bleibt.
Greift denn, wenn die Schnittmenge zwischen Bankgeheimnis und BDSG nur wischi-waschi definiert ist, überhaupt meine Forderung zur Sperrung übermittelter Daten?
Oder "hilft", um irgendeine Art von Zeichen zu setzen, nur die zeitnahe Kündigung der Geschäftsbeziehung?
Nicht dass ich glaube andere Banken seien "besser" oder "schlechter", nicht dass ich glaube die Kündigung meines Kontos stürzt die Kasse in finanzielle Schwierigkeiten - ich bin halt nur angesickt...
Gruß
P. Bateman
Nun ist es ja kein Geheimnis, dass die Provinzial-Versicherung seit Jahren die Rechnerleistung der „Sparkassen-Informatik“ ( SI ) in Frankfurt nutzt, aber steht diese Vernetzung nicht grundsätzlich gegen alle Grundlagen der Geschäftsbeziehung?
Ich habe jedenfalls ersteinmal bezüglich der hausinternen AGB
…durch ein besonderes Vertraunsverhältnis geprägt…, sowie der hausinternen Datenschutzrichtlinien, im Besonderen zur Verpflichtung
…keine persönlichen Daten an Dritte weiterzuleiten. und der „Garantie“
…dass keine …Daten an Dritte zu Werbezwecken verkauft oder vermietet werden... nachgefragt.
Dann fällt mir folgender Artikel in die Hände:
Kontrovers diskutiert wurde lange Zeit die Frage, ob das Bankgeheimnis nicht dem BDSG unterliege. Der BGH hat hierzu in seinem Urteil vom 27. Februar 2007 ausführlich Stellung genommen. Danach werde das Verhältnis zwischen Datenschutz und Bankgeheimnis maßgeblich von § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG bestimmt, wonach die Verpflichtung zur Wahrung von Berufsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, von den Bestimmungen des BDSG unberührt bleibt.
Greift denn, wenn die Schnittmenge zwischen Bankgeheimnis und BDSG nur wischi-waschi definiert ist, überhaupt meine Forderung zur Sperrung übermittelter Daten?
Oder "hilft", um irgendeine Art von Zeichen zu setzen, nur die zeitnahe Kündigung der Geschäftsbeziehung?
Nicht dass ich glaube andere Banken seien "besser" oder "schlechter", nicht dass ich glaube die Kündigung meines Kontos stürzt die Kasse in finanzielle Schwierigkeiten - ich bin halt nur angesickt...
Gruß
P. Bateman