PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : [Bundesnetzagentur] Telefonerotik über Ortsnetzrufnummern



Sirius
19.02.2010, 12:55
Betroffene Empfänger von Rechnungen für Erotikdienstleistungen über normale Festnetznummern sollten die Bundesnetzagentur (unter Angabe des Rechnungsstellers und der verwendeten Ortznetznummer) über die rechtswidrige Nutzung der Ortsnetznummern informieren, damit die Rufnummern abgeschaltet werden.

Die Benutzung von Ortsnetznummern für Telefonerotik ist rechtswidrig. Rechnungen für solche Dienstleistungen müssen nicht nicht bezahlt werden!

Anbieter solcher Telefonerotik ist haupsächlich die Firma Vision Communication GmbH aber auch, Primera Factura S.L. und die Info2001 GmbH sowie einige andere.


Telefonerotik über Ortsnetzrufnummern

Aufgrund von Beschwerden wurde die Bundesnetzagentur darauf aufmerksam, dass zahlreiche Verbraucher Rechnungen über angebliche Telefonerotikdienstleistungen über Ortsnetzrufnummern erhalten haben. Dem Anrufer werden für die angebliche Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen z.B. 75 Euro in Rechnung gestellt. In diesen Rechnungen erscheinen zumeist mehrere Ortsnetzrufnummern, von denen der Empfänger der Rechnung zumindest eine Rufnummer angewählt haben soll.

Dieses Geschäftsmodell ist der Bundesnetzagentur bekannt und es wurden bereits mehrfach Abschaltungsanordnungen wegen Verstoßes u.a. gegen § 66l TKG i.V.m. §§ 66a (Preisangabe), 66b Abs. 1 (Preisansage) sowie 66d Abs. 1 bzw. 2 (Preishöchstgrenzen) erlassen. In den zuletzt bekannt gewordenen Fällen sind die Firmen dazu übergegangen, z.B. um drei Stellen gekürzte Rufnummern bzw. keine Rufnummern mehr in Ihren Rechnungen aufzuführen.

Sollten Sie selbst betroffen sein, wird um Beachtung folgender Hinweise gebeten:

Für ein Tätigwerden der Bundesnetzagentur ist die Kenntnis einer ungekürzten Rufnummer sowie deren rechtswidriger Nutzung unbedingt erforderlich.

Die von der Bundesnetzagentur ergriffenen Maßnahmen führen nicht zu einer Lösung zivilrechtlicher Einzelfälle. Zur Verfolgung bzw. Abwehr eventuell zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen sind Sie als Verbraucher - ggf. mit Hilfe eines Rechtsbeistandes (z.B. die örtlichen Verbraucherzentralen oder ein Rechtsanwalt) - selbst verantwortlich. In diesem Zusammenhang wird auf § 66g TKG hingewiesen. Danach ist der Endnutzer u.a. zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn Verstöße gegen § 66b Abs. 1 TKG bzw. § 66d TKG vorliegen.


Quellenangabe: Bundesnetzagentur (http://www.bundesnetzagentur.de/enid/7e5acd17ef1139f0f370e455d740daf0,0/Aktuelle_Hinweise/Telefonerotik_ueber_Ortsnetzrufnummern_65b.html)