kehwo
13.01.2011, 01:51
Guten Abend zusammen,
vor Weihnachten kam bei uns wieder eine wahre Werbeflut zusammen, so dass wir alle Unternehmen und uns unbekannte Organisationen zur Auskunft über Herkunft / Weitergabe / Sperrung der Daten aufgefordert haben. Das klappte, bis auf manche Überschreitung der Fristen, sehr gut.
Etwas störrisch zeigt sich hier die o.g. smartADDRESS mit Sitz in St. Gallen:
Man erteilte Auskunft über die erhobenen Daten und gab an diese aus öffentlichen Quellen zu haben - das ist zumindest denkbar. Eine Sperrung wurde bestätigt.
Leider erfolgt keine Auskunft, an wen weitergegeben wurde. Daher habe ich per Email um Nachreichung der Information gebeten und diesen Anspruch auf Art. 8 S. 2 lit. b DSG gestützt. Hierauf erreichte mich folgendes Schreiben:
Eine Auskunft über die Weitergabe muss erfolgen, wenn diese gespeichert wurden. Eine Speicherungspflicht besteht nicht.
Wir verzeichnen Informationen darüber, allerdings nur die Branchen. Hier ist erkennbar, dass eine Weitergabe zum einmaligen werblichen Einsatz in den letzten Zwei Jahren ausschließlich an Spendenorganisationen erfolgte.
Leider kenne ich mich mit dem schweizerischen DatenschutzR nicht aus. Aber das scheint mir doch selbst für die Schweizer, mit angeblich laxem DatenschutzR, etwas zu leicht, um aus der Pflicht zu kommen. Einfach nicht speichern und schon brauche ich die Auskunft nicht zu erteilen!?
Hat hier jemand Erfahrung mit dem schweizerischen DSG oder mit deren Datenschutzbeauftragten? Ich möchte die Info nämlich schon komplett haben.
Viele Grüße
kehwo
vor Weihnachten kam bei uns wieder eine wahre Werbeflut zusammen, so dass wir alle Unternehmen und uns unbekannte Organisationen zur Auskunft über Herkunft / Weitergabe / Sperrung der Daten aufgefordert haben. Das klappte, bis auf manche Überschreitung der Fristen, sehr gut.
Etwas störrisch zeigt sich hier die o.g. smartADDRESS mit Sitz in St. Gallen:
Man erteilte Auskunft über die erhobenen Daten und gab an diese aus öffentlichen Quellen zu haben - das ist zumindest denkbar. Eine Sperrung wurde bestätigt.
Leider erfolgt keine Auskunft, an wen weitergegeben wurde. Daher habe ich per Email um Nachreichung der Information gebeten und diesen Anspruch auf Art. 8 S. 2 lit. b DSG gestützt. Hierauf erreichte mich folgendes Schreiben:
Eine Auskunft über die Weitergabe muss erfolgen, wenn diese gespeichert wurden. Eine Speicherungspflicht besteht nicht.
Wir verzeichnen Informationen darüber, allerdings nur die Branchen. Hier ist erkennbar, dass eine Weitergabe zum einmaligen werblichen Einsatz in den letzten Zwei Jahren ausschließlich an Spendenorganisationen erfolgte.
Leider kenne ich mich mit dem schweizerischen DatenschutzR nicht aus. Aber das scheint mir doch selbst für die Schweizer, mit angeblich laxem DatenschutzR, etwas zu leicht, um aus der Pflicht zu kommen. Einfach nicht speichern und schon brauche ich die Auskunft nicht zu erteilen!?
Hat hier jemand Erfahrung mit dem schweizerischen DSG oder mit deren Datenschutzbeauftragten? Ich möchte die Info nämlich schon komplett haben.
Viele Grüße
kehwo