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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : smartADDRESS / Schweiz - Auskunftsanspruch nach schweizerischen DatenschutzR



kehwo
13.01.2011, 01:51
Guten Abend zusammen,

vor Weihnachten kam bei uns wieder eine wahre Werbeflut zusammen, so dass wir alle Unternehmen und uns unbekannte Organisationen zur Auskunft über Herkunft / Weitergabe / Sperrung der Daten aufgefordert haben. Das klappte, bis auf manche Überschreitung der Fristen, sehr gut.

Etwas störrisch zeigt sich hier die o.g. smartADDRESS mit Sitz in St. Gallen:
Man erteilte Auskunft über die erhobenen Daten und gab an diese aus öffentlichen Quellen zu haben - das ist zumindest denkbar. Eine Sperrung wurde bestätigt.
Leider erfolgt keine Auskunft, an wen weitergegeben wurde. Daher habe ich per Email um Nachreichung der Information gebeten und diesen Anspruch auf Art. 8 S. 2 lit. b DSG gestützt. Hierauf erreichte mich folgendes Schreiben:


Eine Auskunft über die Weitergabe muss erfolgen, wenn diese gespeichert wurden. Eine Speicherungspflicht besteht nicht.
Wir verzeichnen Informationen darüber, allerdings nur die Branchen. Hier ist erkennbar, dass eine Weitergabe zum einmaligen werblichen Einsatz in den letzten Zwei Jahren ausschließlich an Spendenorganisationen erfolgte.

Leider kenne ich mich mit dem schweizerischen DatenschutzR nicht aus. Aber das scheint mir doch selbst für die Schweizer, mit angeblich laxem DatenschutzR, etwas zu leicht, um aus der Pflicht zu kommen. Einfach nicht speichern und schon brauche ich die Auskunft nicht zu erteilen!?

Hat hier jemand Erfahrung mit dem schweizerischen DSG oder mit deren Datenschutzbeauftragten? Ich möchte die Info nämlich schon komplett haben.

Viele Grüße
kehwo

Walbeck
13.01.2011, 11:07
In Art 8 des Schweizer Datenschutzrechts steht
http://www.admin.ch/ch/d/sr/235_1/a8.html

Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person mitteilen:
a. alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten;
b. den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger.

So wie ich das verstehe, besteht tatsächlich nur die Pflicht, Kategorien von Datenempfängern zu nennen, und die wurden benannt, nämlich "Spendenorganisationen".

Du kannst ja noch mal auf den Seiten des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten stöbern, siehe http://www.edoeb.admin.ch/index.html?lang=de.
Ich habe dazu nichts konkreteres gefunden.

Gruß,
Walbeck

kehwo
13.01.2011, 12:03
Du hast Recht, ich habe das "n" der Kategorien verschluckt und das deshalb nur auf die Personendaten bezogen. So macht der Satz als Ganzes natürlich auch Sinn. Das war wohl der fortgeschrittenen Stunde geschuldet.

Den Anspruch kann man sich damit natürlich auch gleich in die Haare schmieren. Was habe ich davon, dass ich die Kategorie weiß, das hilft mir bei der Weiterverfolgung meiner Daten herzlich wenig.

Unabhängig davon: Danke für die erhellende Antwort! :)