Goofy
31.10.2011, 13:18
http://www.vzsh.de/Verwirrspiel-mit-dem-Postident-Spezial-Verfahren-1
Einige Anbieter nutzen das Verfahren, um schnell und kostengünstig zu einem Vertragsabschluss zu kommen.
Der Verbraucher erhält zunächst einen Werbeanruf, in welchem ihm z. B. günstige Telefontarife und zusätzlich ein neuwertiges schnurloses Telefon angeboten werden. Gerade ältere Menschen werden von sehr wortgewandten Verkäufern überrumpelt und stimmen der Zusendung zu. Kurz darauf bringt die Post dem Verbraucher das besagte Telefon und legt ihm einen Vertrag zur Unterschrift vor.
Gerade ältere Menschen werden wohl regelmäßig auch von der Postzustellung überrumpelt. Sie überblicken nicht, dass sie gegenüber dem Postboten keineswegs nur eine Empfangsbestätigung unterzeichnen, sondern vielmehr ein Vertragsformular.
Trotzdem unterliegt dieses Verfahren den Fernabsatzregeln des BGB. Der Anbieter müsste daher gleichzeitig mit der Zustellung auch wirksam schriftlich über das Widerrufsrecht belehren. Diese Verpflichtung ist höchstrichterlich geklärt.
BGH, Urteil vom 21.10.2004 - III ZR 380/03 (Fernabsatzgeschäft, Postident und Einschaltung eines Boten)
(Quelle: http://www.beckmannundnorda.de/bghbote.html)
Die Widerrufsfrist beträgt hierbei 14 Tage ab Zustellung, weil in diesen Fällen der Vertragsschluss nicht schon mit dem Werbegespräch, sondern erst unmittelbar bei der Zustellung zustande kommt. Sofern jedoch keine Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde, beginnt auch die Widerrufsfrist nicht zu laufen, und es besteht eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit zum Vertragswiderruf.
Der Widerruf sollte schriftlich mit beweisbarer Zustellung erklärt werden (Einschreiben mit Rückschein sowie Rücksendung der Ware mit Empfangsbestätigung). Falls eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde und die 14-Tages-Frist verstrichen ist, sollten bei ungewollt unterschriebenen Verträgen alle Unterlagen durch einen Anwalt oder die Verbraucherberatung geprüft werden. Oft ist trotz Verstreichens der Frist eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung/Irrtums oder bestimmter Formmängel möglich, jedoch ist hierzu eine Prüfung des Einzelfalls und der Unterlagen nötig.
Einige Anbieter nutzen das Verfahren, um schnell und kostengünstig zu einem Vertragsabschluss zu kommen.
Der Verbraucher erhält zunächst einen Werbeanruf, in welchem ihm z. B. günstige Telefontarife und zusätzlich ein neuwertiges schnurloses Telefon angeboten werden. Gerade ältere Menschen werden von sehr wortgewandten Verkäufern überrumpelt und stimmen der Zusendung zu. Kurz darauf bringt die Post dem Verbraucher das besagte Telefon und legt ihm einen Vertrag zur Unterschrift vor.
Gerade ältere Menschen werden wohl regelmäßig auch von der Postzustellung überrumpelt. Sie überblicken nicht, dass sie gegenüber dem Postboten keineswegs nur eine Empfangsbestätigung unterzeichnen, sondern vielmehr ein Vertragsformular.
Trotzdem unterliegt dieses Verfahren den Fernabsatzregeln des BGB. Der Anbieter müsste daher gleichzeitig mit der Zustellung auch wirksam schriftlich über das Widerrufsrecht belehren. Diese Verpflichtung ist höchstrichterlich geklärt.
BGH, Urteil vom 21.10.2004 - III ZR 380/03 (Fernabsatzgeschäft, Postident und Einschaltung eines Boten)
(Quelle: http://www.beckmannundnorda.de/bghbote.html)
Die Widerrufsfrist beträgt hierbei 14 Tage ab Zustellung, weil in diesen Fällen der Vertragsschluss nicht schon mit dem Werbegespräch, sondern erst unmittelbar bei der Zustellung zustande kommt. Sofern jedoch keine Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde, beginnt auch die Widerrufsfrist nicht zu laufen, und es besteht eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit zum Vertragswiderruf.
Der Widerruf sollte schriftlich mit beweisbarer Zustellung erklärt werden (Einschreiben mit Rückschein sowie Rücksendung der Ware mit Empfangsbestätigung). Falls eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde und die 14-Tages-Frist verstrichen ist, sollten bei ungewollt unterschriebenen Verträgen alle Unterlagen durch einen Anwalt oder die Verbraucherberatung geprüft werden. Oft ist trotz Verstreichens der Frist eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung/Irrtums oder bestimmter Formmängel möglich, jedoch ist hierzu eine Prüfung des Einzelfalls und der Unterlagen nötig.