Investi
13.02.2016, 12:18
Habe in meinem Spamordner merhere Mails der örtlichen Tourist Service GmbH gefunden. Die Briefe an den Datenschutzbeauftragten und die Wettbewerbszentrale dürften ein wenig Unbehagen bereiten.
Die meiner Meinung nach in diesem Fall massgeblichen Fakten habe ich hervorgehoben. Ich glaube, dies kann als Argumentation bei Verstössen der Öffentlichen Hand durchaus hilfreich sein.
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 25.01.2016 übersandte uns die
Tourist Service GmbH Deidesheim
Bahnhofstr. 5
67146 Deidesheim
Geschäftsführer: S. W.
eine Mail mit dem Betreff "9. Auflage des LebensArt-Magalog ist erhältlich", in der der kürzlich erschienene Magalog der Region vorgestellt wurde.
Nach Erhalt dieser Mail stellte sich heraus, dass im Spam-Ordner unseres Mailprogramms 6 weitere Werbe-Emails dieses Unternehmens abgelegt waren.
In allen eingegangenen Mails sind alle Empfänger im CC-Feld namentlich und mit Mailadresse aufgelistet.
Aus welchen Gründen unsere e-Mail-Adresse bei der Tourist Service GmbH Deidesheim gespeichert ist, ist uns nicht bekannt.
Einer Zusendung von Werbemails durch die Tourist Service GmbH Deidesheim haben wir zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Nach der gesetzlichen Wertung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt die unverlangte, d.h. die ohne das vorherige ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis des Adressaten abgeschickte E-Mail-Werbung eine unzumutbare Belästigung dar.
Desweiteren ist jedoch auch die Versendung der Werbemails an eine grosse Anzahl von Empfängern - in diesem Fall wurde die Mail an mindestens 45 weitere Empfänger versandt - unter Auflistung aller Empfänger im "An-Feld" bzw. im "CC-Feld" unzulässig, denn diese Form des Versands stellt neben dem Datenschutzverstoss einen weiteren Verstoss gegen § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB dar.
Im Übrigen erhöht die unerlaubte Weitergabe unserer Mailadresse das Risiko der Belästigung durch Mailwerbung. Allein eine einzige Sicherheitslücke bei einem der anderen im CC-Feld aufgeführten Mailempfänger kann zu unerwünschten Massenzusendungen an unsere Mailadresse führen - dabei ist es vollkommen unerheblich, ob der betroffene Empfänger dies absichtlich veranlasst oder die Zusendungen lediglich durch falsch konfigurierte, per Virus infizierte oder gar gekaperte Rechner/Mailprogramme erfolgte.
Aber auch der Anmeldemodus zum Newsletter der Tourist Service GmbH Deidesheim auf der Webseite http://www.deidesheim.de/de/info-service/newsletter.html entspricht nicht den geltenden Vorgaben des § 7 UWG. Es wird weder während des eigentlichen zweistufigen Anmeldevorgangs auf der Homepage noch in der Bestätigungsmail auf die Möglichkeit der jederzeitigen Abmeldung aus dem Newsletter hingewiesen. Die Anmeldebestätigung erfolgt per E-Mail an die in der Anmeldemaske angegebene Adresse, jedoch fehlt der eingehenden Bestätigungsmail die laut §125a HGB vorgeschriebene Kennzeichnung des Anbieters (Impressum).
Da es sich bei der Tourist Service GmbH Deidesheim um eine zu 90% in kommunaler Hand befindliche Kapitalgesellschaft handelt, sind meiner Meinung nach die gesetzlichen Vorgaben in besonderem Masse streng auszulegen. Kommunen als unterste Vertreter des Gesetzgebers mit der Befugnis, eigene Rechtsvorschriften zu erlassen, sind mehr als jeder andere zur Einhaltung gesetzlicher Normen verpflichtet und sollten diesbezüglich mit gutem Beispiel vorangehen.
Zu den Empfängern der beigefügten Mails gehören private und kleine gewerbliche Anbieter von Ferienimmobilien. Diese müssen sich darauf verlassen können, dass die durch die Tourist Service GmbH Deidesheim genutzte Form des Newsletterversands rechtlich nicht zu beanstanden ist und ggfs. sogar als Vorlage für eigene Aussendungen dienen kann.
Bitte leiten Sie umgehend alle notwendigen Schritte ein, um die dargestellten Rechtsverstösse wirksam zu unterbinden. Eigene Ansprüche verfolgen wir selbst, ggfs. werden wir diese auf dem Zivilklageweg durchsetzen.
Bitte bestätigen Sie den Eingang dieses Schreibens und teilen Sie uns das bei Ihnen vergebene Aktenzeichen mit.
Mit freundlichen Grüssen
Anlagen:
- 7 Werbemails
- 2 Screenshots des Anmeldevorgangs zum Newsletter
- Kopie der eingegangenen Bestätigungsmail
Brief an den Datenschutzbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz:
Sehr geehrter Herr Dr. Kugelmann,
am 25.01.2016 übersandte uns die
Tourist Service GmbH Deidesheim
Bahnhofstr. 5
67146 Deidesheim
Geschäftsführer: S. W.
eine Mail mit dem Betreff "9. Auflage des LebensArt-Magalog ist erhältlich", in der der kürzlich erschienene Magalog der Region vorgestellt wurde.
Nach Erhalt dieser Mail stellte sich heraus, dass im Spam-Ordner unseres Mailprogramms
6 weitere Werbe-Emails dieses Unternehmens abgelegt waren.
In allen eingegangenen Mails sind alle Empfänger im CC-Feld namentlich und mit Mailadresse aufgelistet.
Aus welchen Gründen unsere e-Mail-Adresse bei der Tourist Service GmbH Deidesheim gespeichert ist, ist uns nicht bekannt.
Einer Zusendung von Werbemails durch die Tourist Service GmbH Deidesheim haben wir zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Nach der gesetzlichen Wertung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt die unverlangte, d.h. die ohne das vorherige ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis des Adressaten abgeschickte E-Mail-Werbung eine unzumutbare Belästigung dar.
Desweiteren ist jedoch auch die Versendung der Werbemails an eine grosse Anzahl von Empfängern - in diesem Fall wurde die Mail an mindestens 45 weitere Empfänger versandt - unter Auflistung aller Empfänger im "An-Feld" bzw. im "CC-Feld" unzulässig, denn diese Form des Versands stellt neben dem Datenschutzverstoss einen weiteren Verstoss gegen § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB dar.
Im Übrigen erhöht die unerlaubte Weitergabe unserer Mailadresse das Risiko der Belästigung durch Mailwerbung. Allein eine einzige Sicherheitslücke bei einem der anderen im CC-Feld aufgeführten Mailempfänger kann zu unerwünschten Massenzusendungen an unsere Mailadresse führen - dabei ist es vollkommen unerheblich, ob der betroffene Empfänger dies absichtlich veranlasst oder die Zusendungen lediglich durch falsch konfigurierte, per Virus infizierte oder gar gekaperte Rechner/Mailprogramme erfolgte.
Da es sich bei der Tourist Service GmbH Deidesheim um eine zu 90% in kommunaler Hand befindliche Kapitalgesellschaft handelt, sind meiner Meinung nach die gesetzlichen Vorgaben in besonderem Masse streng auszulegen. Kommunen als unterste Vertreter des Gesetzgebers mit der Befugnis, eigene Rechtsvorschriften zu erlassen, sind mehr als jeder andere zur Einhaltung gesetzlicher Normen verpflichtet und sollten diesbezüglich mit gutem Beispiel vorangehen.
Zu den Empfängern der beigefügten Mails gehören private und kleine gewerbliche Anbieter von Ferienimmobilien. Diese müssen sich darauf verlassen können, dass die durch die Tourist Service GmbH Deidesheim genutzte Form des Newsletterversands rechtlich nicht zu beanstanden ist und ggfs. sogar als Vorlage für eigene Aussendungen dienen kann.
Bitte leiten Sie umgehend alle notwendigen Schritte ein, um die dargestellten Datenschutzverstösse wirksam zu unterbinden. Eigene Ansprüche verfolgen wir selbst, ggfs. werden wir diese auf dem Zivilklageweg durchsetzen.
Bitte bestätigen Sie den Eingang dieses Schreibens und teilen Sie uns das bei Ihnen vergebene Aktenzeichen mit.
Mit freundlichen Grüssen
Anlagen:
- 7 Werbemails
Die meiner Meinung nach in diesem Fall massgeblichen Fakten habe ich hervorgehoben. Ich glaube, dies kann als Argumentation bei Verstössen der Öffentlichen Hand durchaus hilfreich sein.
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 25.01.2016 übersandte uns die
Tourist Service GmbH Deidesheim
Bahnhofstr. 5
67146 Deidesheim
Geschäftsführer: S. W.
eine Mail mit dem Betreff "9. Auflage des LebensArt-Magalog ist erhältlich", in der der kürzlich erschienene Magalog der Region vorgestellt wurde.
Nach Erhalt dieser Mail stellte sich heraus, dass im Spam-Ordner unseres Mailprogramms 6 weitere Werbe-Emails dieses Unternehmens abgelegt waren.
In allen eingegangenen Mails sind alle Empfänger im CC-Feld namentlich und mit Mailadresse aufgelistet.
Aus welchen Gründen unsere e-Mail-Adresse bei der Tourist Service GmbH Deidesheim gespeichert ist, ist uns nicht bekannt.
Einer Zusendung von Werbemails durch die Tourist Service GmbH Deidesheim haben wir zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Nach der gesetzlichen Wertung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt die unverlangte, d.h. die ohne das vorherige ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis des Adressaten abgeschickte E-Mail-Werbung eine unzumutbare Belästigung dar.
Desweiteren ist jedoch auch die Versendung der Werbemails an eine grosse Anzahl von Empfängern - in diesem Fall wurde die Mail an mindestens 45 weitere Empfänger versandt - unter Auflistung aller Empfänger im "An-Feld" bzw. im "CC-Feld" unzulässig, denn diese Form des Versands stellt neben dem Datenschutzverstoss einen weiteren Verstoss gegen § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB dar.
Im Übrigen erhöht die unerlaubte Weitergabe unserer Mailadresse das Risiko der Belästigung durch Mailwerbung. Allein eine einzige Sicherheitslücke bei einem der anderen im CC-Feld aufgeführten Mailempfänger kann zu unerwünschten Massenzusendungen an unsere Mailadresse führen - dabei ist es vollkommen unerheblich, ob der betroffene Empfänger dies absichtlich veranlasst oder die Zusendungen lediglich durch falsch konfigurierte, per Virus infizierte oder gar gekaperte Rechner/Mailprogramme erfolgte.
Aber auch der Anmeldemodus zum Newsletter der Tourist Service GmbH Deidesheim auf der Webseite http://www.deidesheim.de/de/info-service/newsletter.html entspricht nicht den geltenden Vorgaben des § 7 UWG. Es wird weder während des eigentlichen zweistufigen Anmeldevorgangs auf der Homepage noch in der Bestätigungsmail auf die Möglichkeit der jederzeitigen Abmeldung aus dem Newsletter hingewiesen. Die Anmeldebestätigung erfolgt per E-Mail an die in der Anmeldemaske angegebene Adresse, jedoch fehlt der eingehenden Bestätigungsmail die laut §125a HGB vorgeschriebene Kennzeichnung des Anbieters (Impressum).
Da es sich bei der Tourist Service GmbH Deidesheim um eine zu 90% in kommunaler Hand befindliche Kapitalgesellschaft handelt, sind meiner Meinung nach die gesetzlichen Vorgaben in besonderem Masse streng auszulegen. Kommunen als unterste Vertreter des Gesetzgebers mit der Befugnis, eigene Rechtsvorschriften zu erlassen, sind mehr als jeder andere zur Einhaltung gesetzlicher Normen verpflichtet und sollten diesbezüglich mit gutem Beispiel vorangehen.
Zu den Empfängern der beigefügten Mails gehören private und kleine gewerbliche Anbieter von Ferienimmobilien. Diese müssen sich darauf verlassen können, dass die durch die Tourist Service GmbH Deidesheim genutzte Form des Newsletterversands rechtlich nicht zu beanstanden ist und ggfs. sogar als Vorlage für eigene Aussendungen dienen kann.
Bitte leiten Sie umgehend alle notwendigen Schritte ein, um die dargestellten Rechtsverstösse wirksam zu unterbinden. Eigene Ansprüche verfolgen wir selbst, ggfs. werden wir diese auf dem Zivilklageweg durchsetzen.
Bitte bestätigen Sie den Eingang dieses Schreibens und teilen Sie uns das bei Ihnen vergebene Aktenzeichen mit.
Mit freundlichen Grüssen
Anlagen:
- 7 Werbemails
- 2 Screenshots des Anmeldevorgangs zum Newsletter
- Kopie der eingegangenen Bestätigungsmail
Brief an den Datenschutzbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz:
Sehr geehrter Herr Dr. Kugelmann,
am 25.01.2016 übersandte uns die
Tourist Service GmbH Deidesheim
Bahnhofstr. 5
67146 Deidesheim
Geschäftsführer: S. W.
eine Mail mit dem Betreff "9. Auflage des LebensArt-Magalog ist erhältlich", in der der kürzlich erschienene Magalog der Region vorgestellt wurde.
Nach Erhalt dieser Mail stellte sich heraus, dass im Spam-Ordner unseres Mailprogramms
6 weitere Werbe-Emails dieses Unternehmens abgelegt waren.
In allen eingegangenen Mails sind alle Empfänger im CC-Feld namentlich und mit Mailadresse aufgelistet.
Aus welchen Gründen unsere e-Mail-Adresse bei der Tourist Service GmbH Deidesheim gespeichert ist, ist uns nicht bekannt.
Einer Zusendung von Werbemails durch die Tourist Service GmbH Deidesheim haben wir zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Nach der gesetzlichen Wertung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt die unverlangte, d.h. die ohne das vorherige ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis des Adressaten abgeschickte E-Mail-Werbung eine unzumutbare Belästigung dar.
Desweiteren ist jedoch auch die Versendung der Werbemails an eine grosse Anzahl von Empfängern - in diesem Fall wurde die Mail an mindestens 45 weitere Empfänger versandt - unter Auflistung aller Empfänger im "An-Feld" bzw. im "CC-Feld" unzulässig, denn diese Form des Versands stellt neben dem Datenschutzverstoss einen weiteren Verstoss gegen § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB dar.
Im Übrigen erhöht die unerlaubte Weitergabe unserer Mailadresse das Risiko der Belästigung durch Mailwerbung. Allein eine einzige Sicherheitslücke bei einem der anderen im CC-Feld aufgeführten Mailempfänger kann zu unerwünschten Massenzusendungen an unsere Mailadresse führen - dabei ist es vollkommen unerheblich, ob der betroffene Empfänger dies absichtlich veranlasst oder die Zusendungen lediglich durch falsch konfigurierte, per Virus infizierte oder gar gekaperte Rechner/Mailprogramme erfolgte.
Da es sich bei der Tourist Service GmbH Deidesheim um eine zu 90% in kommunaler Hand befindliche Kapitalgesellschaft handelt, sind meiner Meinung nach die gesetzlichen Vorgaben in besonderem Masse streng auszulegen. Kommunen als unterste Vertreter des Gesetzgebers mit der Befugnis, eigene Rechtsvorschriften zu erlassen, sind mehr als jeder andere zur Einhaltung gesetzlicher Normen verpflichtet und sollten diesbezüglich mit gutem Beispiel vorangehen.
Zu den Empfängern der beigefügten Mails gehören private und kleine gewerbliche Anbieter von Ferienimmobilien. Diese müssen sich darauf verlassen können, dass die durch die Tourist Service GmbH Deidesheim genutzte Form des Newsletterversands rechtlich nicht zu beanstanden ist und ggfs. sogar als Vorlage für eigene Aussendungen dienen kann.
Bitte leiten Sie umgehend alle notwendigen Schritte ein, um die dargestellten Datenschutzverstösse wirksam zu unterbinden. Eigene Ansprüche verfolgen wir selbst, ggfs. werden wir diese auf dem Zivilklageweg durchsetzen.
Bitte bestätigen Sie den Eingang dieses Schreibens und teilen Sie uns das bei Ihnen vergebene Aktenzeichen mit.
Mit freundlichen Grüssen
Anlagen:
- 7 Werbemails