Bereits seit mindestens 2007 taucht in unregelmässigen Abständen der Name der Quadress GmbH (vorm. Sycom Media GmbH, Bochum; vorm. Spinne.de GmbH, früher handelnd unter der inzwischen gelöschten Tochtergesellschaft Quadress GmbH & Co. KG) hier im Forum auf. Immer wieder versucht/e man sich als Saubermann herauszuwinden.
Diese Haltung wird man jetzt evtl. aufgeben müssen.
Nach Auskunft eines Adressbrokers, wurden meine Daten von der Quadress GmbH, Josef-Haumann-Str. 7a, 44866 Bochum an die 1&1 Internet SE verkauft. Offenbar mit der Zusicherung des Vorliegens eines wirksamen Opt-In für Telefonmarketing; zumindest hat die 1&1 Internet SE sie hierfür genutzt.
T5F läuft.
Wenn man sich die Referenzliste auf quadress.dereferenzen anschaut, macht man sich zwangsläufig Gedanken,
1. ob die Datenflüsse nur unidirektional erfolgen
2. ob evtl. weitere Daten z.Bsp. der als Referenz genannten Versicherungen, Banken und anderen Kunden miteinander abgeglichen und angereichert werden.
Quadress ist natürlich wieder mal unschuldig.
1. Meine Daten wurden nicht durch Quadress erhoben, sondern von einem Adresseneigentümer (Datenherrn) in unserer eidgenössischen Nachbarschaft. Was bin ich froh, dass die Schweiz nicht zur EU gehört. Sonst müssten sich alle Gesetzes-Fehlinterpretierer auf weite Reisen begeben, um ihre Scheinfirmen und Sündenbock-Abzockunternehmen zu gründen.
Der hier benannte Adresseneigentümer ist die
Media Information System AG, CH-6060 Sarnen
2. Natürlich hat Quadress meine Daten incl. der Behauptung, es läge ein Einverständnis für telefonische Belästigung vor, mit den Regelungen des § 28 Abs. 3 BDSG begründet. Freundlicherweise hat man mir sogar den Wortlaut des Gesetzestextes beigefügt.
Nun denn, meine Damen und Herren Rechtsbeuger von Quadress, ganz so einfach ist das aber nicht. Eine korrekte Benennung eines Datenlieferanten sieht anders aus, als die Angabe einer falschen Firmierung und das Unterschlagen der kompletten Anschrift. Die Lieferfirma Eurer Adressbestände heisst korrekt
Media Information Systems AG, Bitzighoferstr. 9, CH-6060 Sarnen
Ein einzelner Buchstabe kann unter Umständen und je nach nationaler Rechtslage durchaus einen anderen Verantwortlichen ergeben.
Ich habe ausserdem gar kein Gewerbe angemeldet, demzufolge darf meine Rufnummer auch nicht nach den Regeln des zitierten Paragrafen missbraucht werden.
Und selbst für den Fall, dass ich ein Gewerbe angemeldet hätte: was hat die Regelung des § 28 Abs. 3 BDSG mit der Weitergabe und vor allem mit dem Missbrauch meiner Rufnummer zu tun?
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat und im Falle einer nicht schriftlich erteilten Einwilligung die verantwortliche Stelle nach Absatz 3a verfährt. Darüber hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist
1.
für Zwecke der Werbung für eigene Angebote der verantwortlichen Stelle, die diese Daten mit Ausnahme der Angaben zur Gruppenzugehörigkeit beim Betroffenen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben hat,
2.
für Zwecke der Werbung im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter seiner beruflichen Anschrift oder
3.
für Zwecke der Werbung für Spenden, die nach § 10b Absatz 1 und § 34g des Einkommensteuergesetzes steuerbegünstigt sind.
Für Zwecke nach Satz 2 Nummer 1 darf die verantwortliche Stelle zu den dort genannten Daten weitere Daten hinzuspeichern. Zusammengefasste personenbezogene Daten nach Satz 2 dürfen auch dann für Zwecke der Werbung übermittelt werden, wenn die Übermittlung nach Maßgabe des § 34 Absatz 1a Satz 1 gespeichert wird; in diesem Fall muss die Stelle, die die Daten erstmalig erhoben hat, aus der Werbung eindeutig hervorgehen. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Werbung für fremde Angebote genutzt werden, wenn für den Betroffenen bei der Ansprache zum Zwecke der Werbung die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle eindeutig erkennbar ist. Eine Verarbeitung oder Nutzung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nur zulässig, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. Nach den Sätzen 1, 2 und 4 übermittelte Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie übermittelt worden sind.
(3a) Wird die Einwilligung nach § 4a Absatz 1 Satz 3 in anderer Form als der Schriftform erteilt, hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen den Inhalt der Einwilligung schriftlich zu bestätigen, es sei denn, dass die Einwilligung elektronisch erklärt wird und die verantwortliche Stelle sicherstellt, dass die Einwilligung protokolliert wird und der Betroffene deren Inhalt jederzeit abrufen und die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben.
In dem von Euch erwähnten Paragrafen steht lediglich, dass die im Gesetz genannten Daten für Werbezwecke genutzt werden können. Diese Daten sind
Berufsbezeichnung
Branchen- oder Geschäftsbezeichnung
Namen
Titel
akademischer Grad
Anschrift
Geburtsjahr
Ich sehe hier nirgendwo eine Benennung der Telefonnummer. Diese Daten dürfen nahezu unbeingeschränkt zu Zwecken der damit möglichen Werbung verwendet werden. Und da kommt ausschliesslich eine einzige Variante in Frage: die postalische Werbung (Briefwerbung).
Die Folgeregelung, dass diesen Daten auch weitere hinzugespeichert werden dürfen, bezieht sich ausweislich des Gesetzestextes auf die Hinzuspeicherung (Anreicherung) zur Verwendung nach Satz 2 Nummer 1, also lediglich
für Zwecke der Werbung für eigene Angebote der verantwortlichen Stelle
und sonst für gar nichts.
Die Weitergabe meiner Telefonnnummer an die 1&1 Internet AG unter Zusicherung eines vorliegenden Einverständnisses zur Kontaktaufnahme per Telefon ist somit eine Lüge. Da Sie ja offensichtlich die Rechtslage kennen, erfolgte diese Zusicherung also wohl vorsätzlich falsch. Denn ich gehe davon aus, dass eine Fehlinterpretierung des Gesetzes zu Ihren Lasten geht (oder mit viel Glück zu Lasten Ihres Rechtsberaters).
Sie schreiben weiterhin zum Thema "Empfängerkreise":
Marktteilnehmer, die bei Ihnen ein konkludentes Interesse an der jeweils angebotenen Dienstleistung oder dem jeweils angebotenen Produkt annehmen.
Mein lieber Scholli, was ist an der hierzu geltenden Gesetzes- und Rechtsprechungssituation unklar? Das dürfte ja nun jeder Schulanfänger richtig erfassen, was der BGH und andere Gerichte bereits mehrfach entschieden haben:
2. a) Für die Beantwortung der Frage, ob bei einer Telefonwerbung gegenüber Marktteilnehmern, die nicht Verbraucher sind, von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen werden kann, ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen.
Mein Vorschlag wäre nun an Euch:
Sucht Euch einen anderen Geschäftszweck. Sinnvoll und praktisch wäre die Produktion und der (spamfreie) Vertrieb von Toilettenpapier. Wenn Ihr Eure Datenschutzauskünfte auf chlorfrei gebleichtem 3-lagigem Toilettenpapier druckt, auf Rollen zieht und in den Handel bringt, dann haben die Kunden wenigstens auf dem (sofern Ihr Eure neuen Produkte nicht per Kaltanruf bewerbt) stillen Örtchen etwas zum Lachen.
Kleines Schmankerl am Rande:
Quelle: http://www.deutsche-robinsonlisten.de/
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