Skeeve
31.01.2019, 18:43
Hi!
Unser lokales Kino arbeitet mit kinoheld zusammen. Was mich schon bei der ersten Kartenreservierung störte war, daß ich danach regelmäßig Newsletter von Kinoheld bekam.
Heute habe ich denen mal ein T5F zukommen lassen.
Hier die Antwort:
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Laut unserer Recherche hatten Sie für das beworbene Kino in der Vergangenheit Reservierungen aufgegeben.
In diesen Zusammenhang möchte ich gerne auf folgende Vorschrift zum Versand von Newsletter Emails verweisen:
Innerhalb der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG ist E-Mail-Werbung ohne vorherige Einwilligung gem. § 7 III UWG nicht als unzumutbare Belästigung zu qualifizieren und damit zulässig, wenn „ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen."
Diese Regelung wird in der DSGVO in Art. 95 noch einmal explizit bestätigt:
"... Diese doch recht schwammigen Aussagen helfen bei der Ermittlung des berechtigten Interesses des Händlers an E-Mail-Werbung nur bedingt weiter. Abhilfe schafft an dieser Stelle jedoch Art. 95 DSGVO. Danach gilt der § 7 Abs. 3 UWG als „besondere Regelung“ aus der ePrivacy-Richtlinie (Art. 13 2002/58/EG) auch weiterhin. Das bedeutet: § 7 Abs. 3 UWG bleibt auch unter der DSGVO erhalten, mit der Folge, dass Newsletter-Werbung im Rahmen bestehender Kundenverhältnisse weiterhin ohne Einwilligung möglich sein wird.
Liegen also kumulativ die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vor, benötigen Online-Händler auch ab dem 25. Mai 2018 keine Einwilligung ihrer Kunden in den Newsletter-Versand."
Quelle: https://www.it-recht-kanzlei.de/newsletter-datenschutzgrundverordnung-dsgvo.html#abschnitt_31
Wie seht Ihr das?
Unser lokales Kino arbeitet mit kinoheld zusammen. Was mich schon bei der ersten Kartenreservierung störte war, daß ich danach regelmäßig Newsletter von Kinoheld bekam.
Heute habe ich denen mal ein T5F zukommen lassen.
Hier die Antwort:
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Laut unserer Recherche hatten Sie für das beworbene Kino in der Vergangenheit Reservierungen aufgegeben.
In diesen Zusammenhang möchte ich gerne auf folgende Vorschrift zum Versand von Newsletter Emails verweisen:
Innerhalb der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG ist E-Mail-Werbung ohne vorherige Einwilligung gem. § 7 III UWG nicht als unzumutbare Belästigung zu qualifizieren und damit zulässig, wenn „ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen."
Diese Regelung wird in der DSGVO in Art. 95 noch einmal explizit bestätigt:
"... Diese doch recht schwammigen Aussagen helfen bei der Ermittlung des berechtigten Interesses des Händlers an E-Mail-Werbung nur bedingt weiter. Abhilfe schafft an dieser Stelle jedoch Art. 95 DSGVO. Danach gilt der § 7 Abs. 3 UWG als „besondere Regelung“ aus der ePrivacy-Richtlinie (Art. 13 2002/58/EG) auch weiterhin. Das bedeutet: § 7 Abs. 3 UWG bleibt auch unter der DSGVO erhalten, mit der Folge, dass Newsletter-Werbung im Rahmen bestehender Kundenverhältnisse weiterhin ohne Einwilligung möglich sein wird.
Liegen also kumulativ die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vor, benötigen Online-Händler auch ab dem 25. Mai 2018 keine Einwilligung ihrer Kunden in den Newsletter-Versand."
Quelle: https://www.it-recht-kanzlei.de/newsletter-datenschutzgrundverordnung-dsgvo.html#abschnitt_31
Wie seht Ihr das?