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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : AOK



disturbed
25.05.2004, 04:46
Jaha da ich am 1.9. ne Ausbildung anfange geben sich bei mir so langsam die Versicherungsvetretet die klinke in die hand.
gestern hat jedenfalls einen nette dame von der AOK angerufen und mich erstmal vollgeblubbert wann und wo ich mit meienr ausbldung anfangen. ich hab ihr gesagt sie soll zum punkt kommen und sagen was sie mir andrehen will. sie wollte mir en vertreter nach hause schicken... löl... ne danke und tschüss...
ich hab ma gehört das so telefonbelästigung nicht legal is?...
auf die frage von mir: "Woher haben sie meine Nummer und die Info das ich eine Ausbildung anfange" Sie: "Ja das hat mir ein Kollege auf den Tisch gelegt ich weiss net wo das her kommt. Hab mir halt mal gedacht ich rufe an" JA NE IS KLAR *hier steht ein fu** you smily* ... ich mein is klar... liegt ein zettel auf dem tisch und da ruft man halt mal an... weil man ist ja eigentlich nicht von der AOK und will armen schülern versicherungen andrehen sondern man ist von der fürsorge und will ja nur das beste für einen.... sein geld... *hier nochmal ein fu** you smily*
kann man sich da beschweren? und vor allem wo?... namen hab ich mir notiert von der frau...

MFG disturbed

disturbed
25.05.2004, 05:00
achja noch was kleines wie manche Krankenkassen(illegal?) adressen sammelt. man versucht kontakt zu schulabgängern zu bekommen. aus jeder klasse reicht es wenn man da einen kennt... der wird dann mit ner prämie oder nem kinogutschein geködert das er die klassenliste rausrückt. haben die mit mir auch versucht aber das konnte ich 1. mit meinem gewissen/moral und mit dem datenschutzgesetz(???) net vereinbaren!
Auf die Frage was die mit diesen Daten wollen: "ja also wir wollen da einfach mal ganz unverbindlich anrufen und mal fragen ob der Schulabgänger schon einen Ausbildungsplatz hat und wenn nicht wollen wir vermitteln" ... JA NE IS KLAR *auch hier steht ein fu** you smily* ... deshalb rufen die auch bei mir an OBWOHL DIE WISSEN DAS ICH NE AUSBILDUNG HABE! und wollen mir ne versicherung andrehen! *und auch hier steht ein fu** you smily*...
irre ich mich da nun oder verstösst das net irgendwo gegen das datenschutzgesetzt wenn ich einfach solche adresslisten rausrücke? kann man dagegen nix machen?
MFG disturbed

wazi
25.05.2004, 08:41
Hi Disturbed,
diese Typen http://img.homepagemodules.de/sick.gif sind wirklich wie die Geier http://img.homepagemodules.de/death.gif
Wenn du die Datenliste deiner Mitschüler weitergegeben hättest, könntest du durch sie schlimmstenfalls sogar zivilrechtlich (ohne Staatsanwaltschaft) auf Unterlassung und evtl. Schadenersatz verklagt werden
Die Werbe-Banausen sind heutzutage absolut rücksichtslos.
Wo die irgendwem ein paar Euros rausziehen können, da machen die das auch!
Da habe ich mal wichtige Auszüge aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb:
Ein bischen fixe Internet-Recherche bringt Folgendes zutage, alles mit Links zum Nachsehen

http://www.direktmarketing-info.de/datenschutz/index.html dann Rubrik: "Wie kann eine Adresse für Werbezwecke genutzt werden ohne den Datenschutz zu verletzen"
Hier der Originalauszug von der Website des Bundesjustizministeriums
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bdsg_1990/__28.html
BDSG § 28 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke
--------------------------------------------------------------------------------
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig
1. wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient,2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen sie nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 übermittelt oder genutzt werden.
(3) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist auch zulässig:
1. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder2. zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist, oder3. für Zwecke der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf a) eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, b) Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, c) Namen, d) Titel, e) akademische Grade, f) Anschrift und g) Geburtsjahr beschränken
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, oder
4. wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist anzunehmen, dass dieses Interesse besteht, wenn im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses gespeicherte Daten übermittelt werden sollen, die sich
1. auf strafbare Handlungen,2. auf Ordnungswidrigkeiten sowie3. bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche Rechtsverhältnissebeziehen.
(4) Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, ist eine Nutzung oder Übermittlung für diese Zwecke unzulässig. Der Betroffene ist bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung über die verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten; soweit der Ansprechende personenbezogene Daten des Betroffenen nutzt, die bei einer ihm nicht bekannten Stelle gespeichert sind, hat er auch sicherzustellen, dass der Betroffene Kenntnis über die Herkunft der Daten erhalten kann. Widerspricht der Betroffene bei dem Dritten, dem die Daten nach Absatz 3 übermittelt werden, der Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten für diese Zwecke zu sperren.
(5) Der Dritte, dem die Daten übermittelt worden sind, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nicht-öffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 und öffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erlaubt. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen.
(6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat, wenn
1. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,2. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,3. dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder4. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(7) Das Erheben von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist ferner zulässig, wenn dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Verarbeitung und Nutzung von Daten zu den in Satz 1 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in Satz 1 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten. Werden zu einem in Satz 1 genannten Zweck Daten über die Gesundheit von Personen durch Angehörige eines anderen als in § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches genannten Berufes, dessen Ausübung die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder die Herstellung oder den Vertrieb von Hilfsmitteln mit sich bringt, erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dies nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt selbst hierzu befugt wäre.
(8) Für einen anderen Zweck dürfen die besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder des Absatzes 7 Satz 1 übermittelt oder genutzt werden. Eine Übermittlung oder Nutzung ist auch zulässig, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(9) Organisationen, die politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtet sind und keinen Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Tätigkeit der Organisation erforderlich ist. Dies gilt nur für personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder von Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßig Kontakte mit ihr unterhalten. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an Personen oder Stellen außerhalb der Organisation ist nur unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 zulässig. Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bdsg_1990/__29.html
BDSG § 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung
--------------------------------------------------------------------------------
(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien, dem Adresshandel oder der Markt- und Meinungsforschung dient, ist zulässig, wenn
1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat, oder2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt.§ 28 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.(2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn1. a) der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat oder b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 handelt, die für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung übermittelt werden sollen, und2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
§ 28 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Übermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a sind die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der übermittelnden Stelle aufzuzeichnen. Bei der Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden.
(3) Die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Telefon-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse hat zu unterbleiben, wenn der entgegenstehende Wille des Betroffenen aus dem zugrunde liegenden elektronischen oder gedruckten Verzeichnis oder Register ersichtlich ist. Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen oder Registern bei der Übernahme in Verzeichnisse oder Register übernommen werden.
(4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten gilt § 28 Abs. 4 und 5.
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
-----ZITAT ENDE-----
So, ich hoffe das klärt und erklärt den Gesamtzustand.
!!!Also immer schön auf die eigenen Daten aufpassen!!!
Gruß wazi http://img.homepagemodules.de/smokin.gif