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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Dringende Frage zu Lotto-Telefonmarketing und Fernabsatzgesetz



Avila
17.09.2004, 14:38
Hallo allerseits,
ich bin gerade frisch reingefallen, glaube ich. Die Gesellschaft nennt sich "Spiel 49", Sitz in Brandenburg. Wie ich in einigen Beiträgen gelesen habe, ist die Telefonmasche ja schon öfters beschrieben worden: Ein Anruf mit einem supertollen Angebot, Laufzeit 2 Monate, ich rücke meine Bankverbindung raushttp://img.homepagemodules.de/sad.gif, drei Tage später ein "Verifizierungsanruf" , dann Post mit Auftragsbestätigung und dann Abbuchung.
Meine Frage nun: Gibt es tatsächlich keine Widerrufsmöglichkeit? Das Fernhandelsabsatzgesetz schliesst unter § 5f Nr. 6 bei "Lotterie-Dienstleistungen" ein Rücktrittsrecht ausdrücklich aus.
http://www.fernabsatzgesetz.de/datenbank/index.php3?snr=854
Kann das wahr sein http://img.homepagemodules.de/oh.gif? Oder habe ich da was falsch verstanden?
Meine Widerrufsfrist, falls es eine gibt, läuft am Montag aus, der erste Anruf fand am 6.9. statt, und übermorgen, am 20.09. sind die 2 Wochen um, daher das "Dringend" im Topic.
Zum Verkaufsgesprächsablauf vielleicht noch folgendes:
Ich habe noch nie Systemlotto gespielt und kenne mich überhaupt nicht damit aus. Was mir der Telefonverkäufer gesagt hat, hat sich so toll angehört (http://img.homepagemodules.de/crazy.gif jaja..schon gut..http://img.homepagemodules.de/wink.gif), dass ich spontan sagte: "Na gut, machen wir mal.." Immerhin hatte ich dem Verkäufer noch folgendes gesagt: "Ich werde mich auf jeden Fall, sobald ich was schriftliches habe, mal in der Lottoannahmestelle erkundigen, was ich davon zu halten habe, nötigenfalls habe ich ja ein 14-tägiges Rücktrittsrecht" worauf als Antwort ein (wie ich jetzt finde: echt professionellerhttp://img.homepagemodules.de/mad.gif) undefinierbarer freundlicher Brummton kam, den ich nicht als "Nein" interpretiert habe.
Naja, und gestern in der Lottoannahmestelle, ich kam zeitlich leider nicht vorher dazu, haben die sich dann halt ein wenig über mich amüsieren dürfen. Was die mir gesagt haben, könnt Ihr Euch denken.
Also nochmal, meine frage ist: Im Grunde muss ich zugeben, mein Einverständnis zur Abbuchung erteilt zu haben, einmal beim Verkäufer und dann nochmal beim 2. Anruf. Das allerdings in der Gewissheit bzw. dem Glauben, dass ich bei derartigen Geschäften ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen habe.
Nun lese ich im Fernabsatzgesetz, dass ich dieses Recht nicht habe !? Habe ich tatsächlich kein Rücktrittsrecht??? Das wäre doch der Hammer, finde ich, und kann es irgendwie kaum glauben.


Falls jemand eine Antwort oder einen sonstigen Tipp hat, wie ich mir den Mist vom Hals schaffen kann, würde ich mich riesig freuen. Der Tipp, falls es einen gibt, sollte allerdings wenigstens halbwegs verlässlich sein, denn was ich im Endeffekt abgeschlossen habe, kostet mich 2 mal je 60 Euro, und ich glaube , auf einen Rechtsstreit würde ich es deswegen höchstens dann ankommen lassen, wenn wenigstens halbwegs sicher wäre, dass ich auf der sicheren Seite bin.
Ansonsten würde ich die Euronen eher als Kosten einer Lernerfahrung verbuchen, als noch jede Menge Anwaltskosten zu riskieren.

Besten Dank im Voraus!

wazi
17.09.2004, 15:56
http://img.homepagemodules.de/spook.gifhttp://img.homepagemodules.de/spook.gifhttp://img.homepagemodules.de/spook.gif
Leider habe ich unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__312d.html zum Thema Fernabsatzverträge das gleiche gefunden, wie unter deinem Link ersichtlich ist. Demnach wäre da juristisch kein Ausweg, da es ein ordnungsgemäß zustande gekommener Vertrag ist.
Evtl. gibt es noch Möglichkeiten über den Verbraucherzentralenbundesverband http://www.vzbv.de , dort findest du die Adresse. Schildere denen am besten genauso deinen Fall, wie du es hier im Forum gemacht hast.
Schlimmstenfalls mußt du den Vertrag erfüllen und die Kosten unter Lehrgeld verbuchen.
Du kannst ja schon mal eine Kündigung mit Wirkung zum Ende der jetzigen Vertragslaufzeit erstellen, die du dann per Einschreiben mit Rückschein an die abschickst.
Dann kannst du die Typen verklagen, falls die deine Kündigung nicht beachten sollten.
Gruß wazi

Ich mag Folgendes garnicht:
Werbe-Terror, Spyware, Adware, Trackingpixel, Data-Mining-Gerümpel !!

Ashamael
17.09.2004, 16:33
Sorry, aber jetzt mal ne kurze Frage? Wieso interessieren sich Leute, denen was verkauft worden ist, ständig für Rücktrittsrechte? Entweder ich will das Teil, dann kauf ich es oder ich will es nicht, dann kauf ich es nicht (und brauche somit kein Rücktrittsrecht). Grade wenn man angerufen wird, ist es ja einfach nix kaufen zu müssen, man kann ja einfach auflegen. http://img.homepagemodules.de/grin.gif

Avila
17.09.2004, 16:50
Hallo wazi,

http://img.homepagemodules.de/spook.gifhttp://img.homepagemodules.de/spook.gifhttp://img.homepagemodules.de/spook.gif
Genau so hab ich auch ausgesehen, als ich mir das Gesetz durchgelesen hatte. http://img.homepagemodules.de/wink.gif Ein überaus verbraucherfreundliches Gesetz...http://img.homepagemodules.de/oh.gif. Vielleicht gilts ja nur für staatliche Lotteriebetreiber, und nicht für Privatunternehmen wie Spiel 49, die ja anscheinend eher so eine Art Agenturtätigkeit ausüben, also Verträge zwischen Spielern und Lottogesellschaft zu Tippgemeinschaften bündeln und vermitteln ???

Evtl. gibt es noch Möglichkeiten über den Verbraucherzentralenbundesverband http://www.vzbv.de , dort findest du die Adresse. Schildere denen am besten genauso deinen Fall, wie du es hier im Forum gemacht hast.
Danke! Mach ich. Falls Widerspruch möglich ist, reicht ja ein Einschreiben mit Poststempel vom 20.09., oder?


Schlimmstenfalls mußt du den Vertrag erfüllen und die Kosten unter Lehrgeld verbuchen.
Jo.http://img.homepagemodules.de/sick.gif
Danke für die schnelle Antwort und Gruss zurück,
Avila

Avila
17.09.2004, 17:22
Wieso interessieren sich Leute, denen was verkauft worden ist, ständig für Rücktrittsrechte?
In meinem Fall: Weil ich feststellen musste, dass ich etwas "gekauft" habe, was erheblich von dem abweicht, was ich kaufen wollte. Wie gesagt, ich habe noch nie Systemlotto gespielt, und mir wurde am Telefon was erzählt von z.B. 35facher Auszahlung von 3er-Gewinnen. Das hörte sich toll an. Das man sich diese eventuelle 35fache Auszahlung aber mit 240 Leuten teilen muss, weiss ich erst jetzt, und ich habe das auch nicht von dem erfahren, der mir das Dingen "verkauft" hat.


Entweder ich will das Teil, dann kauf ich es oder ich will es nicht, dann kauf ich es nicht (und brauche somit kein Rücktrittsrecht).
Das gesetzlich verankerte Rücktrittsrecht ist natürlich für Rund-um-die-Uhr-Durchblicker, niemals-Fehler-Macher, von-generell-ALLEM-Bescheidwisser und für gegen-jede-Verlockung-gefeihte, naja für Lichtgestalten wie Dich z.B. http://img.homepagemodules.de/wink.gif sicher überflüssig. Gratuliere.http://img.homepagemodules.de/grin.gif
Der Rest der Menschheit (?), bzw. Typen wie ich z.B. http://img.homepagemodules.de/clown.gif, interessiert sich vielleicht dafür, weil dieses Gesetz doch eigentlich dazu konzipiert wurde, uns vor den Konsequenzen unserer Unvollkommenheit zu bewahren, die uns dazu bringt, uns z.B. von einem Verkäufer belatschern zulassen, der mehr manipuliert als informiert.

Grade wenn man angerufen wird, ist es ja einfach nix kaufen zu müssen, man kann ja einfach auflegen.
Ach?! Auflegen? Aha. Superhttp://img.homepagemodules.de/rolling_eyes.gif, danke!

Investi
17.09.2004, 20:27
@Avila
Versuch es doch mal mit §5d
Hast Du die Informationen zu dem erworbenen Produkt innerhalb der in diesem Paragraphen angegebenen Frist erhalten? Lass mal überprüfen, ob eine Nichterfüllung dieses Punktes nicht automatisch zur Unwirksamkeit des "Vertrages" führt.
Investi


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Es ist sehr schwierig, Menschen hinters Licht zu führen, sobald es ihnen aufgegangen ist.
Alfred Polgar (1873-1955), österr. Schriftsteller u. Kritiker

Investi
17.09.2004, 20:30
Aber auch folgendes wäre interessant:

Informationspflichtenverordnung §§ 1, 3 und 14
§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gem. § 312 c Abs. 1 Nr. 1 des BGB vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages mindestens informieren über
1. seine Identität,
2. seine Anschrift,
3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zu Stande kommt,
[...]

Im Umkehrschluß bedeutet dies, daß der Vertrag erst nach Erfüllung dieses Punktes als abgeschlossen angesehen werden kann - oder???
Investi


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Es ist sehr schwierig, Menschen hinters Licht zu führen, sobald es ihnen aufgegangen ist.
Alfred Polgar (1873-1955), österr. Schriftsteller u. Kritiker

Avila
17.09.2004, 22:55
@Investi:
Weltklasse! Danke! Informationspflichtenverordnung §§ 1, 3 und 14 besagt, dass der Anbieter zum Vertragsabschluss mindestens .... über...
...
2. seine Anschrift,
informieren muss. Das Verkaufstelefonat fand am 06.09. statt (hatt ich in meinem ersten post fälschlicherweise als 08.09 angegeben, mittlerweile korrigiert.), die Anschrift ging mir allerdings erst mit dem Spiel-49-Schreiben vom 08.09. zu.
D.h. ich habe 2 Tage mehr Zeit für einen etwaigen Widerspruch als ich angenommen hatte.http://img.homepagemodules.de/flash.gif

Meine Pragraphensammlung wächst.http://img.homepagemodules.de/wink.gif Der hier ist auch passend:
Text...„sittenwidrig“ gemäß BGB
§ 138
Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Weisst Du zufällig, wie das mit der Beweislage in solchen Fällen vor Gericht gehandlet wird? Der "Verkäufer" hat mich, obwohl ich ihn ja wie beschrieben auf meinen Glauben an ein 14-tägiges Widerrufsrecht angesprochen habe, nicht darüber informiert, dass dieses bei Lotteriediensleistungen gesetzlich ersatzlos gestrichen ist, und somit auch versäumt, mich über 3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung in Kenntnis zu setzen. Was ich jederzeit besten Gewissens beeiden würde.
Weisst Du denn, wie es aussähe, wenn der sich hinstellen würde und ganz frech behaupten würde: "Doch, hab ich dem alles gesagt?" Oder der Inhaber dieser Lottoklitsche sich hinstellen würde und sagen würde: "Wir haben unsere mitarbeiter ganz klar angewiesen, darauf hinzuweisen blabla..".
Wie würde ein Aussage-gegen-Aussage-Patt vor Gericht bewertet werden, gibts da Erfahrungswerte?
Jedenfalls, nochmal danke. Die Informationspflichtenverordnung ist eine echte Bereicherung.http://img.homepagemodules.de/mund.gif
Grüsse!

Investi
17.09.2004, 23:24
Hast Du eine Rechtsschutzversicherung? Dann würde ich einen Anwalt konsultieren, denn dann droht keine Gefahr wegen der zu erwartenden Kosten.
Ideen bzw. Ansatzpunkte, wie man notfalls vor Gericht argumentieren kann, hätte ich genügend. Die hier alle aufzulisten, wäre jedoch zu umfangreich. Die Liste reicht von Haustürgeschäftewiderrufsgesetz (schließlich wurdest Du zu Hause in einer Freizeitsituation kontaktiert und quasi überrumpelt; der beste Beweis hierfür ist ein Einzelverbindungsnachweis der Telekom) bis hin zu versuchtem Betrug/Prozessbetrug über alle Stufen des Zivil-, Straf-, Banken- und Steuerrechts.
Einen Anwalt zu finden, dürfte nicht schwer sein, notfalls kann ich Dir da auch helfen, da ich einige ausgezeichnete Verbraucheranwälte kenne.
Investi

[edit]Ich würde evtl. mal in Urteilssammlungen zum Europarecht (EuGH-Entscheidungen) recherchieren, was der Europäische Gerichsthof zu Fragen der Telefonwerbung und des Wirksamkeit derartig abgeschlossener Verträge sagt. Hab da bisher noch nicht nachgesehen, daher weiß ich auch keine Tendenzen. Du kannst aber mal hier suchen: http://www.europa-capita.de/loader/run/list/page/urteile
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Alfred Polgar (1873-1955), österr. Schriftsteller u. Kritiker

mindphlux
17.09.2004, 23:32
er beste Beweis hierfür ist ein Einzelverbindungsnachweis der Telekom
Nö, denn der registriert nur abgehende Anrufe.
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"Africans, we count people first while money and other material things come after." -- Ann, 419 scammer
Spammer, go to http://www.arghcor.de/

Investi
17.09.2004, 23:55
EBEN!!! Dami kannst Du beweisen, daß Du zumindest von zu Hause aus NICHT bei diesen Betrügern angerufen hast und der Kontakt NICHT durch dich erfolgte. Eine unaufgeforderte Kontaktierung in Deiner Privatsphäre dürfte den Richtern nicht gefallen. Ist natürlich nur ein Teil des ganzen Beweispuzzles, aber immerhin schon mal ein Anfang.
Investi


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Es ist sehr schwierig, Menschen hinters Licht zu führen, sobald es ihnen aufgegangen ist.
Alfred Polgar (1873-1955), österr. Schriftsteller u. Kritiker

Investi
18.09.2004, 03:06
Ist zwar kein EuGH-Urteil, aber der BGH hat auch schon gute Entscheidungen getroffen:
http://www.rws-verlag.de/volltext/ZBGH263.htm
Insbesondere der erste der Urteilsgründe ist interessant. Damit dürfte der "Vertrag" wegen Verstoß gegen §1 UWG unwirksam sein.
Investi


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SKL Call Agent
18.09.2004, 13:16
Ich weiß gar nicht, was ihr hier für ein Problem habt.
Das Geld einfach zurückbuchen lassen und fertig. Dass du jemals "Ja" zu der ganzen Sache gesagt hast, müssen nämlich die Anderen (also das Call Center) beweisen und das können sie nicht.
Abgesehen davon, wird kein Call Center wegen 60 Euro einen Prozeß anstrengen.

Ashamael
18.09.2004, 17:04
In meinem Fall: Weil ich feststellen musste, dass ich etwas "gekauft" habe, was erheblich von dem abweicht,
Ok, ist dann verständlich..... http://img.homepagemodules.de/wink.gif

Das gesetzlich verankerte Rücktrittsrecht ist natürlich für Rund-um-die-Uhr-Durchblicker, niemals-Fehler-Macher, von-generell-ALLEM-Bescheidwisser und für gegen-jede-Verlockung-gefeihte, naja für Lichtgestalten wie Dich z.B. sicher überflüssig. Gratuliere.

Bin Ich mit Sicherheit nicht (leider http://img.homepagemodules.de/sad.gif) aber wenn man so derart "manipuliert" wird, wie du schilderst, dann muss da doch was faul sein, oder? http://img.homepagemodules.de/wink.gif

Ach?! Auflegen? Aha. Super, danke!


Jo...ist n bewärtes Prinzip, wenn so ein Werbefuzzi anruft http://img.homepagemodules.de/grin.gif