wazi
29.06.2005, 09:14
LG Münster vom 14 Februar 2005 ; 23 O 3/05
Der Anruf bei einem Verbraucher erfordere dessen vorherige Einwilligung, ein zu vermutendes Einverständnnis reiche nicht aus.
Nur gegenüber sonstigen Marktteilnehmern wie zum Beispiel Unternehmen könne sich die Frage eines zu vermutenden Einverständnisses überhaupt stellen.
Demnach dürfte sich das Thema telefonischer Werbeterror bei privaten "Verbrauchern" praktisch komplett erledigt haben. (Theoretisch)
Nur wer vorher explizit zugestimmt hat, darf überhaupt noch zu "Marketing- und Verkaufszwecken" angerufen werden.
Ich bezweifle aber mal, daß die Werbebanausen sich darum scheren.
http://www.absatzwirtschaft.de/psasw/fn/...3001/index.html (http://www.absatzwirtschaft.de/psasw/fn/asw/sfn/buildpage/SH/0/cn/cc_vt/id/33513/page1/PAGE_1002979/page2/PAGE_1002988/aktelem/Document_1003001/index.html)
------------------------------------------------
Ich verweigere unerwünschte Werbung aller Art !!
Der Anruf bei einem Verbraucher erfordere dessen vorherige Einwilligung, ein zu vermutendes Einverständnnis reiche nicht aus.
Nur gegenüber sonstigen Marktteilnehmern wie zum Beispiel Unternehmen könne sich die Frage eines zu vermutenden Einverständnisses überhaupt stellen.
Demnach dürfte sich das Thema telefonischer Werbeterror bei privaten "Verbrauchern" praktisch komplett erledigt haben. (Theoretisch)
Nur wer vorher explizit zugestimmt hat, darf überhaupt noch zu "Marketing- und Verkaufszwecken" angerufen werden.
Ich bezweifle aber mal, daß die Werbebanausen sich darum scheren.
http://www.absatzwirtschaft.de/psasw/fn/...3001/index.html (http://www.absatzwirtschaft.de/psasw/fn/asw/sfn/buildpage/SH/0/cn/cc_vt/id/33513/page1/PAGE_1002979/page2/PAGE_1002988/aktelem/Document_1003001/index.html)
------------------------------------------------
Ich verweigere unerwünschte Werbung aller Art !!