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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Verbraucher dürfen anonyme Werbeanrufe heimlich mitschneiden



federico
29.06.2005, 13:21
Wenn ein Verbraucher bei einem unzumutbar belästigenden Telefonanruf das Werbegespräch heimlich aufzeichnet,
so würde er sich dadurch strafbar machen, allerdings nur, sofern seine Aufnahme unbefugt geschehen würde:
"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht."
§ 201 StgB
Laut BGH fällt prinzipiell auch das bei (telefonischen) Besprechungen über geschäftliche
Angelegenheiten gesprochene Wort unter diese Bestimmungen; die Widerrechtlichkeit des
Eingriffs in das Recht zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort soll nicht schon
dann entfallen können, wenn ein Interesse des heimlichen Aufzeichners an der Durchsetzung
seiner zivilrechtlicher Ansprüche besteht.
BGH Urt. v. 13.10.1987 -- VI ZR 83/87
D.h.:
Ein Geschäftspartner, der aus einem mündlich (telefonisch) geschlossenen Vertrag Ansprüche
gegen seinen Vertragspartner geltend machen wollte, kann sich nicht schon darauf berufen,
er sei zu dem Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht durch heimliches Mitschneiden befugt
gewesen, die Rechtsverletzung somit nicht widerrechtlich geschehen.
Anders dagegen bei einem Verbraucher, der mit unverlangten Anrufen belästigt wird, die zum
Zweck der Führung von Werbegesprächen unter Verschleierung der Identität des Anrufers (keine
Übermittlung der Anrufernummer, keine vollständigen Angaben über die Identität des Anrufers)
getätigt werden. Bei einem Mitschnitt eines Gesprächs zu dem Zweck, zivilrechtliche ABWEHRANSPRÜCHE
gegen den unerbetenen Werbeanrufer durchzusetzen, wird die Widerrechtlichkeit des heimlichen
Mitschneidens zweiffellos entfallen; insbesondere dann, wenn das Werbegespräch über
einen ungewollten Telefonanruf erfolgte.
--> Verbraucher sind zum heimlichen Mitschneiden von Werbegesprächen dann berechtigt, wenn die
mit "anonymen", unerwünschten Telefonanrufern ohne vollständige Angabe ihrer Identität geführt
werden und der Mitschnitt im Interesse an der Durchsetzung zivilrechtlicher Abwehransprüche
geschieht.
f.