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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : [heise] Nummernentzug bei Fax-Spamming rechtmäßig



homer
02.08.2005, 12:44
siehe: http://www.heise.de/newsticker/meldung/62366

Catcher
02.08.2005, 19:22
Problem: :mad:

Zitat:
"Aber auch wenn andere Gerichte der Kölner Auffassung folgen, stellt sich in der Praxis ein weiteres Problem: Wird die Nummer einmal entzogen, könnte der Versender schnell auf eine andere Rufnummer ausweichen."

Stalker2002
02.08.2005, 19:59
Genau deshalb brauchen wir einen "Wesenstest" für Mehrwertnummern-Mieter, der fest im TKG zementiert wird.
So eine Art Flensburg-Register. Wer zu viele Punkte hat, kriegt dann ein (befristetes) Berufsverbot im Mehrwertbereich.

MfG
L.

scharnhorst
02.08.2005, 20:26
...viel interessanter wäre der name des klagenden geschäftsführers.für andere klagen zb. auf unterlassung und schadensersatz.

Michael Rieck
03.08.2005, 15:33
Ja, nicht zu vergessen die Kostenrückerstattung für Papier, Strom, Tinte und ähnlichem.

Motte
04.08.2005, 19:11
So eine Art Flensburg-Register. Wer zu viele Punkte hat, kriegt dann ein (befristetes) Berufsverbot im Mehrwertbereich.


Ist ne gute Idee. Aber warum ein befristetes Berufsverbot ? Wer einmal spammt oder abzockt, wird es immer wieder tun. Beispiele gibts hier im Forum ja genug...

Wer seine Punktekartei voll hat, kriegt nie wieder `ne Mehrwertnummer...

Gruß
Motte

rainer
04.08.2005, 23:59
hallo,

wie wär´s mit:


GewO § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird. ...
vollständiger Text:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewo/__35.html