PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Stadtwerke Neuss



oliveer
03.08.2005, 11:10
Da mein Scanner irgendwie die letzte Zeit nicht so wollte wie ich, poste ich mein Schreiben, welches ich vor einiger Zeit bekommen hab heute erst.

Das Schreiben ist von den Stadtwerken Neuss und lt. telefonischer Anfrage hat mir diese "Rechtsabteilung" gesagt, das es nich verboten wäre, mir dieses Schreiben zu schicken. Auf mein Schreiben woher die meine Adresse haben, kam bisher keinerlei Reaktion. Hier das Anschreiben (http://home.arcor.de/oliveer/swn.jpg) und die Müllbeilage (http://home.arcor.de/oliveer/muell.jpg) !

Aber der Witz ist sowieso, dass ich nicht in Neuss wohne !



in diesem Sinne


Oliver

homer
03.08.2005, 13:04
Das Schreiben ist von den Stadtwerken Neuss und lt. telefonischer Anfrage hat mir diese "Rechtsabteilung" gesagt, das es nich verboten wäre, mir dieses Schreiben zu schicken. Auf mein Schreiben woher die meine Adresse haben, kam bisher keinerlei Reaktion.
Verboten ist das sicher nicht, wenn die Daten aus einer legalen Quelle kommen. Welche Quellen darunter fallen, erklärt der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen (http://www.lfd.niedersachsen.de:80/master/0,,C297766_N13201_L20_D0_I560,00.html) in einer FAQ zum Adresshandel (http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C422168_L20.pdf) (PDF). Dort steht auch, was man tun kann, wenn ein Unternehmen keine Auskunft nach dem § 34 BDSG geben will.
Die Stadtwerke scheinen eine städtische GmbH zu sein. Evtl. hilft da der Datenschutzbeauftragte der Stadt Neuss weiter? Ich würde mal dort hin "eskalieren".

Ich kann mich irren, aber muss bei Briefen einer GmbH nicht auch der Geschäftsführer und die HRB-Nummer genannt werden?

oliveer
03.08.2005, 13:13
Verboten ist das sicher nicht, wenn die Daten aus einer legalen Quelle kommen. Welche Quellen darunter fallen, erklärt der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen (http://www.lfd.niedersachsen.de:80/master/0,,C297766_N13201_L20_D0_I560,00.html) in einer FAQ zum Adresshandel (http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C422168_L20.pdf) (PDF). Dort steht auch, was man tun kann, wenn ein Unternehmen keine Auskunft nach dem § 34 BDSG geben will.
Die Stadtwerke scheinen eine städtische GmbH zu sein. Evtl. hilft da der Datenschutzbeauftragte der Stadt Neuss weiter? Ich würde mal dort hin "eskalieren".

Ich kann mich irren, aber muss bei Briefen einer GmbH nicht auch der Geschäftsführer und die HRB-Nummer genannt werden?


Tja, dann ist dann wohl das Telefonbuch in diesem Fall auch eine legale Quelle ? :( Denn nicht nur ich habe dieses nette Schreiben bekommen, sondern was ich so von meinen Nachbarn gehört habe, hat fast die ganze Strasse Post von denen bekommen.



in diesem Sinne


Oliver

homer
03.08.2005, 13:34
Tja, dann ist dann wohl das Telefonbuch in diesem Fall auch eine legale Quelle?
Yep! Leider. Daher hab ich seit meinem Umzug auch keine Straße mehr im Telefonbuch stehen, und das Dorf, in dem ich jetzt wohne ist ein Ortsteil einer größeren Gesamtgemeinde, die freundlicherweise als Ort dabei steht.
Bei der Gelegenheit: Man kann bei der Telekom bestimmen, was in welche Verzeichnisse eingetragen werden soll. Ich hab mich z.B. für alle elektronischen Verzeichnisse sperren und im Telefonbuch den "keine Werbung"-Vermerk setzen lassen. Frag mal im T-Punkt nach, oder unter 0800 330 1000.

Investi
03.08.2005, 21:21
Ich kann mich irren, aber muss bei Briefen einer GmbH nicht auch der Geschäftsführer und die HRB-Nummer genannt werden?

Du irrst nicht. Das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch sagen hierzu:


GmbHG, § 35a [Angaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen]

(1) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Falle das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
(2) Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
(4) Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt wird, und die Nummer des Registereintrags angegeben werden; im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. Befindet sich die ausländische Gesellschaft in Liquidation, so sind auch diese Tatsache sowie alle Liquidatoren anzugeben.

HGB § 125a Angaben auf Geschäftsbriefen

(1) Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Abs. 2 und 3, für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder deren organschaftliche Vertreter und die Liquidatoren ist § 37a Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

Ich persönlich habe gute Erfahrungen gemacht, wenn ich bei den zuständigen Handelsregistern mit einer Kopie der Anschreiben einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes stellte.

homer
03.08.2005, 22:17
Du irrst nicht. Das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch sagen hierzu:
Und das Werbeschreiben gilt als "Geschäftsbrief"? Dann könnte Oliveer schön seine Nachfrage zur Datenherkunft "forcieren" :guns:

Investi
03.08.2005, 22:26
Und das Werbeschreiben gilt als "Geschäftsbrief"? Dann könnte Oliveer schön seine Nachfrage zur Datenherkunft "forcieren" :guns:


Beide Paragraphen beginnen mit

Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden

Bretzelsepp
04.08.2005, 22:47
Das werd ich mir merken! :)
Dann spar ich mir in Zukunft das T5F... ;) oder kombiniere es gleich...
da bekommt der Kampf gegen Spam eine ganz neue Dimension... :jedi: