Investi
19.08.2005, 10:29
Schutz gegen 0190-Missbrauch
In einem gestern veröffentlichten Beschluß (Aktenzeichen III ZR 3/05, PDF (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2005&Sort=3&nr=33658&pos=11&anz=1739) ) weist der BGH darauf hin, daß Kunden beim Anruf von 0190er-Rufnummern nicht mit einem gebührenpflichtigen zwischengeschalteten Plattformbetreiber rechnen müssen, dessen Dienste gesondert zu vergüten sind.
Frankfurter Rundschau - Volltext (http://www.f-r.de/ressorts/wirtschaft_und_boerse/wirtschaft/?&cnt=713598)
In einem gestern veröffentlichten Beschluß (Aktenzeichen III ZR 3/05, PDF (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2005&Sort=3&nr=33658&pos=11&anz=1739) ) weist der BGH darauf hin, daß Kunden beim Anruf von 0190er-Rufnummern nicht mit einem gebührenpflichtigen zwischengeschalteten Plattformbetreiber rechnen müssen, dessen Dienste gesondert zu vergüten sind.
Frankfurter Rundschau - Volltext (http://www.f-r.de/ressorts/wirtschaft_und_boerse/wirtschaft/?&cnt=713598)