Internetrecht (Zitate, Urheberrecht etc.)
...hier noch einmal ein kleiner Hinweis:
Zitat:
Zitieren
- vermeide unnötiges Zitieren
- zitiere immer nur den relevanten Teil des Postings, auf den Du Dich beziehst
- mehrere Zitate, die einzeln bearbeitet werden, erhöhen die Lesbar- und Verständlichkeit
Das bedeutet, daß ein Komplettzitat des unmittelbar vorhergehenden Beitrags unnötig und daher nicht gerade erwünscht ist. So eine Fullquote macht nämlich nur unnötig die Seiten länger und verringert die Lesbarkeit.
So gehet also in euch, bereuet den allzu freizügigen Umgang mit dem Zitierbutton und nehmet euch etwas für dieses Jahr vor. Noch isset es nicht zu spät.
Bei mehrmaligem Zuwiderhandeln hagelt es Gelbe Karten. Mwuahahaha! :D
Nachtrag zum Urheberrecht
Artikel auf heise.de
Zitat:
Gericht verbietet nicht genehmigte Übernahme von Pressemitteilungen im Web
Da auch Pressemitteilungen vom Urheberrechtsgesetz geschützt seien, dürfen sie nicht ohne Genehmigung im Internet veröffentlicht werden. Dies hat jüngst das Landgericht (LG) Hamburg entschieden
(Az. 308 O 793/06, PDF-Datei). Das Verbot gilt aber nur dann, wenn nicht die Quelle genannt wird.
Im Klartext:
1. Pressemitteilungen von Unternehmen und Gewerbetreibenden dürfen ohne deren gesonderte Zustimmung wiedergegeben werden, wenn die Quelle ihres Ursprungs angegeben ist. Der Sinn dieser Pressemitteilungen darf nicht verzerrt werden, sie dürfen aber gekürzt werden. Es muss jedoch deutlich darauf hingewesen werden, dass es sich um eine fremde, übernommene Pressemitteilung handelt.
2. Mitteilungen von Behörden dürfen ohne gesonderte Zustimmung publiziert werden. Da sie als amtliche Werke gelten, fallen sie nicht unter das Urheberrecht.
3. Dies gilt natürlich immer noch nicht für Zeitungsartikel oder Artikel von zum Beispiel Newsportalen wie eben heise.de.
4. Wenn Ihr der Meinung seid, dass eine Sache nicht urheberrechtlich geschützt ist, weil die Schöpfungshöhe Eurer Meinung nach zu niedrig ist, beachtet bitte das Prinzip der Kleinen Münze:
Zitat:
Der Begriff betrifft diejenigen Gestaltungen, die die Anforderungen des urheberrechtlichen Werkbegriffs erfüllen und somit für einen rechtlichen Schutz prinzipiell in Betracht kommen, jedoch über eine lediglich geringe schöpferische Ausdruckskraft verfügen, so dass die Schutzwürdigkeit wiederum in Zweifel gezogen werden kann. Die kleine Münze wird aber, außer bei Gebrauchsgrafiken, seit jeher im deutschen Recht als urheberrechtlich schutzwürdig akzeptiert.
Quelle: Wikipedia