Rufnummerunterdrückung bei Werbeanrufen - verboten und bußgeldbewehrt
Ich war stutzig geworden, weil ich im neuen TKG keine Vorschrift mehr gefunden hatte, aus der sich ergibt, dass bei Werbeanrufen keine Rufnummerunterdrückung zulässig ist.
An Stelle des § 102 TKG alter Fassung ist § 15 Abs. 2 TTDSG (Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien) getreten:
Zitat:
Bei Anrufen zum Zweck der Werbung dürfen anrufende Nutzer weder die Rufnummernanzeige unterdrücken noch bei dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes veranlassen, dass diese unterdrückt wird; der anrufende Nutzer hat sicherzustellen, dass dem Angerufenen die dem anrufenden Nutzer zugeteilte Rufnummer übermittelt wird.
Inhaltlich hat sich also nichts geändert. Allerdings ist der Verstoß jetzt (gem. § 28 TTDSG) jetzt mit bis zu 300.000,00 € (statt bisher 10.000,00 €) bußgeldbewehrt.