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TheDoctor
Herrgott... mehr von den "Denk doch an die Kinder Terroristen Schreckgespenst des Tages" Argumenten...
Ich denke, eine Diskussion ist nur dann sinnvoll, wenn man die Argumente der anderen liest und versteht. Hier soll kein Schreckgespenst heraufbeschworen werden, sondern lediglich ein Mechanismus ausgenutzt werden, der die Angelegenheit beschleunigen könnte. Denn bekanntermassen wird der Staat am schnellsten aktiv, wenn seine Angelegenheiten betroffen sind. Der Souverän ist in der Politik lediglich leidiges und notwendiges Übel, dessen Wohlergehen nur periodisch erwähnenswert ist. Dies betrifft sowohl den Tatbestand des Betruges im Allgemeinen (am schnellsten bekommt man einen Betrüger nicht durch eine Strafanzeige vom Markt gefegt, sondern durch eine Steuerstrafanzeige) als auch die hier diskutierte Form. Wenn man sich den ansonsten eher mit Personaldiskussionen befassten Gesetzgeber (die Regierung diskutiert seit zwei Wochen nahezu ausschliesslich die Nachfolge der Kanzlerin, der Bundesvorsitzenden der CDU, des Landesvorsitzenden der CSU, der SPD-Spitze usw.) ins Boot holen will, muss man ihm Argumente liefern, weshalb er aus eigenem Interesse aktiv werden sollte. Verbraucherschutz ist da das am wenigsten zielführende Argument.
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TheDoctor
Hier wird völlig das Fernmeldegeheimnis übersehen... Speziell "die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war".
Das Ganze ist eine völlig blödsinnige Idee. Gut gemeint ist eben am Ende nicht gut gemacht.
Die "gewünschte" Maßnahme, ist, dass am Ende ein Dritter hingeht und Kommunikation in "gut" und "böse" einteilt. Und natürlich würde ja nie, niemand wollen, dass man böse Kommunikation hätte... Von daher: Lass uns doch ein Michel-Fon machen!
Was hat das Ganze mit Fernmeldegeheimnis zu tun? Das ist eine rein technische Frage.
Ausserdem sollte man, wenn man sich schon auf das Fernmeldegeheimnis beruft, den Gesetzestext hierzu komplett berücksichtigen (Hervorhebungen durch mich):
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§ 88 TKG
Fernmeldegeheimnis
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
Im Zusammenhang mit der erwähnten Terrorismusfrage ist insbesondere § 138 Abs. 1 Ziff. 8 geeignet, eine Prüfung daraufhin zu starten, ob eine Telekommunikationsverbindung gegeignet ist, eine derartige Handlung bzw. deren Ursprung zu verschleiern.
Für den Provider des Anrufers stellt sich daraus resultierend lediglich eine Frage: Überträgt mein Kunde beim Gesprächsaufbau die ihm zugewiesene Rufnummer oder eine nicht ihm gehörende?
Wenn ja -> Gespräch weiterleiten und dem übernehmenden Carrier die Richtigkeit bestätigen.
Wenn nein -> Prüfung, ob die vom Kunden übertragene Rufnummer zu Recht von diesem genutzt wird
Wenn ja -> Gespräch weiterleiten und dem übernehmenden Carrier die Richtigkeit bestätigen.
Wenn nein -> Gesprächsaufbau abbrechen und Kunden informieren, dass ein terchnischer Fehler vorliegt
Letztendlich ist eine falsch eingestellte Abgangs-Rufnummer nichts anderes, als ein fehlerhaft voreingestellter Port in der Software. Auch ein fehlerhafter Port in der Adressierung führt ggfs. dazu, dass eine technische Verbindung nicht möglich ist. Und zwar ganz ohne Verstoss gegen das Fernmeldegeheimnis.