Zitat:
Verbraucherzentrale NRW mahnt BEV ab
Weil BEV nicht berechtigt ist, eine ausbleibende Reaktion ihrer Kunden auf das Erhöhungsschreiben als stillschweigende Zustimmung zu deuten, hat die Verbraucherzentrale NRW den Energieversorger per Abmahnung aufgefordert, diese unlautere geschäftliche Handlung zu unterlassen. An unserem Rat, auf jeden Fall der Preiserhöhung während der Preisgarantie zu widersprechen, ändert das aber nichts. "Hat die BEV erst einmal erhöhte Abschläge eingezogen, tragen Verbraucher das Insolvenzrisiko des Unternehmens", erklärt Energiejuristin Michelle Jahn. In einem solchen Fall wird es erfahrungsgemäß schwierig, zu viel kassiertes Geld zurückzuholen.
Zitat:
Auch sollte das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen werden, damit die BEV keine Abschläge mit den ungewollten Preiserhöhungen einziehen kann. Stattdessen empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW, bei der Bank einen Dauerauftrag zur Überweisung der ursprünglich vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen einzurichten.