Internetrecht (Zitate, Urheberrecht etc.)
...hier noch einmal ein kleiner Hinweis:
Zitat:
Zitieren
- vermeide unnötiges Zitieren
- zitiere immer nur den relevanten Teil des Postings, auf den Du Dich beziehst
- mehrere Zitate, die einzeln bearbeitet werden, erhöhen die Lesbar- und Verständlichkeit
Das bedeutet, daß ein Komplettzitat des unmittelbar vorhergehenden Beitrags unnötig und daher nicht gerade erwünscht ist. So eine Fullquote macht nämlich nur unnötig die Seiten länger und verringert die Lesbarkeit.
So gehet also in euch, bereuet den allzu freizügigen Umgang mit dem Zitierbutton und nehmet euch etwas für dieses Jahr vor. Noch isset es nicht zu spät.
Bei mehrmaligem Zuwiderhandeln hagelt es Gelbe Karten. Mwuahahaha! :D
Nachtrag zum Urheberrecht
Artikel auf heise.de
Zitat:
Gericht verbietet nicht genehmigte Übernahme von Pressemitteilungen im Web
Da auch Pressemitteilungen vom Urheberrechtsgesetz geschützt seien, dürfen sie nicht ohne Genehmigung im Internet veröffentlicht werden. Dies hat jüngst das Landgericht (LG) Hamburg entschieden
(Az. 308 O 793/06, PDF-Datei). Das Verbot gilt aber nur dann, wenn nicht die Quelle genannt wird.
Im Klartext:
1. Pressemitteilungen von Unternehmen und Gewerbetreibenden dürfen ohne deren gesonderte Zustimmung wiedergegeben werden, wenn die Quelle ihres Ursprungs angegeben ist. Der Sinn dieser Pressemitteilungen darf nicht verzerrt werden, sie dürfen aber gekürzt werden. Es muss jedoch deutlich darauf hingewesen werden, dass es sich um eine fremde, übernommene Pressemitteilung handelt.
2. Mitteilungen von Behörden dürfen ohne gesonderte Zustimmung publiziert werden. Da sie als amtliche Werke gelten, fallen sie nicht unter das Urheberrecht.
3. Dies gilt natürlich immer noch nicht für Zeitungsartikel oder Artikel von zum Beispiel Newsportalen wie eben heise.de.
4. Wenn Ihr der Meinung seid, dass eine Sache nicht urheberrechtlich geschützt ist, weil die Schöpfungshöhe Eurer Meinung nach zu niedrig ist, beachtet bitte das Prinzip der Kleinen Münze:
Zitat:
Der Begriff betrifft diejenigen Gestaltungen, die die Anforderungen des urheberrechtlichen Werkbegriffs erfüllen und somit für einen rechtlichen Schutz prinzipiell in Betracht kommen, jedoch über eine lediglich geringe schöpferische Ausdruckskraft verfügen, so dass die Schutzwürdigkeit wiederum in Zweifel gezogen werden kann. Die kleine Münze wird aber, außer bei Gebrauchsgrafiken, seit jeher im deutschen Recht als urheberrechtlich schutzwürdig akzeptiert.
Quelle: Wikipedia
kurzes Off-Topic zu E-Mail-Adressen
Hat zwar nichts mit Zitaten und Urheberrecht zu tun, daher ein kleines Off-Topic, aber "Aus aktuellem Anlass" passt ganz gut ;)
Mir ist in letzter Zeit aufgefallen, dass viele Neue User hier für eine leichte Kontaktaufnahme Ihre E-Mail-Adresse angeben.
Das Forum wird von einigen Harvestern besucht, die das Forum nach E-Mail-Adressen durchsuchen. Siehe dazu im Harvester.
Diese "Erntemaschinen" durchsuchen das Forum und kurze Zeit später erhält man überraschend Post von V|@gr@ und ähnliches.
Daher die bitte an alle die [P]rivate [N]achricht Funktion zu benutzen die das Forum anbietet.
Ist genauso gut und der User wird später nicht mit Mails bombardiert.
Weiterhin fällt auf, dass einige User Ihre E-Mail-Adresse als Foren-Nick benutzen.
Für diese User gilt bitte das gleiche wie oben beschrieben.
Falls Ihr das schon gemacht habt, fragt einen Admin über das Kontaktformular, dass dieser euren Nick ändern kann.
Haftung für externe Links
Die Haftung eines Webseiten- oder Forenbetreibers für externe Links ist ein Thema, das immer wieder für Konfusion sorgt, und das auch in der Rechtsprechung nicht einheitlich gesehen wird.
Etwas Lesestoff dazu:
Grundsätzlich kann trotz aller Widersprüche folgendes herausgestellt werden:
Die oft zu beobachtende Marotte, mit einem "Haftungsdisclaimer" wie hier:...
Zitat:
Mit Urteil vom ...bla.. hat das Landgericht Hamburg ... blablabla...
Daher erklärt sich der Betreiber dieser Seite für nicht haftbar für den Inhalt hier verlinkter fremder Webseiten... blabla...
...sich von der Haftung für verlinkte Inhalte fremder Webseiten "reinwaschen" zu wollen, ist komplett unwirksam.
Solche Disclaimer sind überflüssig und helfen dem Webmaster in einem Streit wegen eines Links überhaupt nichts.
Näheres dazu u.a. hier:
Ab wann und wie weit dann ein Forenbetreiber tatsächlich für externe Links haftbar ist, wird unterschiedlich gesehen.
Das Heise-Urteil (Revision vor dem OLG Hamburg!) zeigt jedenfalls, dass eine Haftung für solche Links nicht immer erst "ab Kenntnisnahme" (d.h. ab dem Abmahnschreiben...) anzunehmen ist. In bestimmten Fallkonstellationen, wenn z.B. mit dem Einstellen rechtswidriger Links in einem Forum nach Lage der Dinge "gerechnet werden muss", hat der Forenbetreiber jedenfalls gemäß dieser Rechtsprechung eine selbständige Prüfungspflicht.
Verkompliziert wird die Lage mit der Beurteilung, was denn nun als "rechtswidrig" in den verlinkten Inhalten anzusehen sei. Je nach Landgericht und Sachverhalt ist dabei durchaus eine Konstellation denkbar, wo eine Verlinkung auf einen externen Beitrag, in dem eine nicht beweisbare Tatsachenbehauptung aufgestellt wird, problematisch wird.
Unerheblich ist dabei, ob die betreffende Webseite ein gültiges Impressum aufweist oder nicht. Entscheidend ist: die Verlinkung auf eine Webseite, auf der in dem betr. Sachzusammenhang eine nicht beweisbare Tatsachenbehauptung oder gar eine Beleidigung bzw. Verleumdung geäußert wird, ist als problematisch anzusehen.
Wegen der Unberechenbarkeit der Rechtslage ist es auch nicht möglich, ein generelles Statement abzugeben, welche Webseiten verlinkt werden dürfen, und welche nicht.
Eine Entscheidung darüber kann nur nach abschätzender Einzelfallprüfung seitens des Forenbetreibers fallen.
Dass es darüber Meinungsverschiedenheiten geben kann, liegt in der Natur der Sache.
Grundsätzlich liegt jedoch die Verantwortung für die Inhalte beim Forenbetreiber. Dieser hat gemäß TMG für die Inhalte geradezustehen. Seine Entscheidungen sind daher hinzunehmen, und sie erfolgen im übrigen bei uns nicht anhand grober Willkür, sondern nach gründlicher interner Beratung.
Es wird immer wieder der Fall sein, dass ein Forenteilnehmer mit Entscheidungen der Moderatoren nicht einverstanden ist. Trotzdem glauben wir, mit unserem Vorgehen einen optimalen Kompromiß zwischen Meinungsfreiheit und Justiziabilität anzusteuern.
Namensnennungen - unberechenbares deutsches Recht
Der Schutz der Persönlichkeit genießt im deutschen Recht einen sehr hohen Stellenwert.
Dieser Schutz ist erheblich ausgeprägter als z.B. im angelsächsischen Recht.
Ein Beispiel, wie weitgehend die deutsche Presse dieses Recht zu respektieren hat, findet man in der Berichterstattung in Zeitungsartikeln über Straftäter. Hier hat sich die Nennung des Vornamens mit abgekürztem Nachnamen eingebürgert. Nur bei schwersten Kapitaldelikten, wo ein besonderes öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann, wird der volle Klarname genannt.
Wann liegt aber ein solches berechtigtes öffentliches Interesse vor? Diese Beurteilung ist komplex und muss im Streitfall anhand des vorliegenden Einzelfalls geprüft werden.
So hat z.B. das LG Berlin dem örtlichen Mieterverein erlaubt, den Namen eines mutmaßlich unkorrekt abrechnenden Wohnungsverwalters zu nennen (LG Berlin, Urteil vom 6.9.07 - 27 S 4/07):
Dagegen wurde z.B. dem Spiegel auch in der Berufungsverhandlung vor dem OLG Hamburg die Nennung des Namens eines Unternehmers untersagt, obwohl gegen diesen sowie dessen Sohn strafrechtliche Ermittlungen liefen (Hanseatisches OLG, 7 U 100/06 (324 O 902/05):
Auch hier dürfte der Name des Unternehmers in öffentlich einzusehenden Quellen incl. Handelsregister in Erfahrung zu bringen gewesen sein. Trotzdem wurde die Namensnennung untersagt, obwohl man hier sicher ein öffentliches Interesse unterstellen könnte. Der Persönlichkeitsschutz wurde jedoch vom Gericht in diesem Fall dem öffentlichen Interesse übergeordnet.
Wiederum einen anderen Ansatz verfolgt das OLG Frankfurt.
In einem Zeitungsartikel wurde über die Tatsache berichtet, dass der Geschäftsführer eines Diamanthandels vorbestraft ist, sowie auch dessen Name genannt.
OLG Frankfurt am Main vom 20.09.1994; Az.: 16 W 20/94
Laut OLG Frankfurt war der Bericht über die Vorstrafe zulässig, weil ein berechtigtes öffentliches Interesse vorläge. Jedoch war die Namensnennung nicht zulässig. Obwohl auch hier der Name des GF jederzeit dem HR entnommen werden konnte.
Dagegen hat der BGH (21.11.2006, AZ. VI ZR 259/05.) wiederum in einem anderen Fall entschieden, dass unter bestimmten Umständen die Namensnennung eben doch wieder zulässig ist:
Dort ging es um den Fall eines ehemaligen GF dreier Kliniken, dessen Klarname in der Presse genannt wurde. Wenn eine gewisse Verhaltensweise der "Sozialsphäre" des Betreffenden entstamme, sei die Namensnennung zulässig.
Das OLG Hamburg (Beschl. v. 09.07.2007 - Az.: 7 W 56/07) hat in einem Fall entschieden, wo es um die Veröffentlichung eines Urteils mitsamt der Namen der beteiligten Parteien ging. In dem betreffenden Fall wog das Persönlichkeitsrecht schwerer als das Recht zur Meinungsäußerung, die Namensnennung war zu unterlassen.
Eine klare Linie erkennt man bei dieser Rechtsprechung eigentlich nicht.
Eins ist m.E. jedenfalls klar: anhand der Urteile ist zu sehen, dass allein die Nennung des Namens im öffentlich einzusehenden Handelsregister nicht schon die Nennung des Namens in Presseverlautbarungen rechtfertigt. Es muss hier das "öffentliche Interesse" hinzukommen. Das aber ist ein Auslegungsbegriff. Und dieses öffentliche Interesse muss in dem betreffenden Einzelfall mehr wiegen, als der Anspruch auf den Persönlichkeitsschutz.
Das deutsche Persönlichkeitsrecht ist umfassend, das Kriterium des "öffentlichen Interesses" ist jedoch immer Auslegungssache, die Rechtsprechung dazu höchst intransparent und unberechenbar.
Daher haben wir uns vor langer Zeit auf ein Verbot der Nennung von Klarnamen im Forum geeinigt. Laut unserer Forenregeln sind Klarnamen in der Form "X.Y." abzukürzen.
Maßgeblich ist jedenfalls, dass eine Identifizierung nicht möglich ist.
Nur, wenn die Namen der Geschäftsführer schon aus dem Firmennamen gesellschaftsrechtlich direkt hervorgehen, dann ist eine Nennung dieser Namen kein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht.
Wir müssen daher klare und eindeutige Regeln aufstellen. Eine kasuistische Regel, wann und wo Namen genannt werden dürfen, wäre für den durchschnittlichen Forennutzer nicht in transparenter Weise realisierbar.
Der Verein verspürt auch nicht die geringste Lust, die diffizilen Nuancen des deutschen Persönlichkeitsrechts in einem Gerichtssaal ausdiskutieren zu müssen, bei vollem Prozeßkostenrisiko.
Noch weniger Lust verspüren wir darauf, diese Nuancen den juristischen Laien täglich neu erklären zu müssen.
Das würde unser Forum schlicht unmoderierbar machen.
Ebenso müssen wir auf die Einhaltung der Regeln seitens aller User achten, es kann keine "Sonderregeln" etc. geben, weil dies ebenfalls nur wieder zu unseligen Diskussionen führen würde.