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Inzwischen liegen hier die sehr umfangreichen "Vertragsunterlagen" der Gold SE vor, Dank an frank2000 an dieser Stelle.
Ich muss sagen, dass selbst ich als sehr informierter Laie, der sich gut mit dem Verbraucherrecht auskennt, die Feinheiten dieser "Vertragsgestaltung" nicht voll überblicke. Es wäre mal interessant, wenn jemand, der sich mit dem Wirtschafts- und Kapitalanlagerecht auskennt, sich das Zeugs mal ganz genau ansehen würde. Anlage siehe unten. Ich selbst erkenne aber bei erster Recherche immerhin bereits sehr viele Ansatzpunkte, die die Legalität des sogenannten "Vertrags" doch erheblich in Zweifel ziehen lassen.
So wird in dem Machwerk z.B. immer wieder davon gesprochen, es handle sich um ein sogenanntes "partiarisches Darlehen". Was das ist, darüber muss man sich erst einmal kundig machen.
Sonst versteht man den ganzen Zusammenhang des Machwerks nicht. Bereits hiermit dürften viele "Otto Normalbürger" haltlos überfordert sein.
Jedenfalls erwirbt man mit so einem partiarischen Darlehen keinesfalls Aktien, auch keine Anteile an der Firma bzw. Gesellschaft. Sondern man gibt der Gesellschaft einen Kredit und wird am Erfolg des Unternehmens ggf. beteiligt, so denn dieser eintritt.
So, und damit kommen wir schon zu mehreren wichtigen Knackpunkten an dem Gold-SE-Konstrukt.
Laut des wikipedia-Artikels zeichnet sich ein partiarisches Darlehen durch folgende Merkmale aus:
Zitat:
- Kreditsicherheiten,
- Vereinbarung eines Festzinses neben der Gewinnbeteiligung,
- jederzeitige Abtretungsbefugnis,
- fehlende Einflussnahmemöglichkeiten,
- Ausschluss einer Verlustbeteiligung,
- jederzeitige Kündigungsmöglichkeit.
Bereits beim Punkt 1 werde ich ober-stutzig. In dem gesamten Vertrags-Machwerk des Dortmunder Gold-Ecki ist nirgends von irgendeiner Kreditsicherheit die Rede. Ich finde trotz langem Suchen jedenfalls nichts.
Bei Punkt 2 muss man lange suchen. Erst sehr weit hinten ist von einer Festverzinsung von sage und schreibe 0,5 Prozent p.a. die Rede. Naja, wem das reicht...
Bei Punkt 5 wird es dann sehr interessant. Ein echtes partiarisches Darlehen zeichnet sich eben gerade dadurch aus, dass das Risiko eines Totalverlustes ausgeschlossen wird. In dem Vertragspapier der Gold SE ist das freilich ganz anders dargestellt. Gleich an mehreren Stellen wird der Anleger darauf hingewiesen, dass ein Totalverlust eben nicht auszuschließen sei!
Und nun noch zum Punkt 6. Jederzeitiges Kündigungsrecht? - Nein! Bei Gold SE: Pustekuchen! Laut vorliegendem Machwerk ist das "Darlehen" erst zum 31.12.2022 (!!!) kündbar, mit 3-monatiger Frist. Das erscheint schon extrem lang. Und von einem jederzeitigen Kündigungsrecht kann damit wohl keine Rede mehr sein.
Dies alles überblickt der Durchschnittsbetroffene der Cold-Calls, der sich auf das "Modell" wirklich einlässt, in vielen Fällen höchstwahrscheinlich nicht. Er wird nicht nur durch den Cold-Call überrumpelt, sondern auch durch die diffuse und widersprüchliche Gestaltung des Vertragswerks. Man kann nur die Empfehlung ausgeben: Finger weg!
Jedenfalls darf angesichts einer kurzen Recherche bereits angezweifelt werden, ob es sich bei dem Modell überhaupt tatsächlich um ein "partiarisches Darlehen" unter Beinhaltung der hierfür rechtlich erforderlichen Kriterien handelt. Zudem wird dann aber auch noch in dem "Vertrag" an mehreren Stellen von einem sogenannten "Crowdinvesting" gesprochen, und davon, der Anleger erwerbe "Anteile". Auch das passt nicht zu einem sogenannten "partiarischen Darlehen", denn hierbei werden eben gerade keine Gesellschaftsanteile erworben.
Zweck des merkwürdigen Konstrukt ist es möglicherweise, durch ein kreatives Umgehungsmodell um die Bestimmungen des § 1 Abs.1 Nr.1 Kreditwesengesetzes (KWG) herumzukommen. Bei einem echten partiarischen Darlehen wäre z.B. keine Genehmigung durch eine Banklizenz im Sinne des § 32 erforderlich, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFIN) wäre damit außen vor.
Ja, wenn es denn wirklich ein partiarisches Darlehen wäre.
Wenn aber schon gleich mehrere Anhaltspunkte schwer gegen diese Annahme sprechen, dann wäre m.E. die BAFIN aufgefordert, diese Sachverhalte einmal gezielt unter die Lupe zu nehmen, unter dem Gesichtspunkt, ob gegen dieses dubiose Anlagemodell nicht eine Untersagungsverfügung auszusprechen wäre.
Da das "Vertragswerk" aber etliche Ungereimtheiten aufweist (und ein Kapitalanlegerechtler wird ggf. noch ein paar mehr finden als ich...), dürfte für mein Dafürhalten das ganze Vertragswerk von Anfang an selbst bei nachweislicher Zustimmung des Betroffenen unwirksam sein. Die Betroffenen, die tatsächlich dort Gelder angelegt haben, sollten ihre Fälle daher dringend einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt vorlegen.
Ich habe das Machwerk (1 Seite davon noch anonymisiert) unten angehängt.