Zitat:
Der DRV bezieht sich hier auf Paragraf 23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung (StVO): "Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)."
Zitat:
Wie die Beweisführung hier zu erbringen ist, verschweigt der Bußgeldkatalog allerdings.