Dazu zwei Anmerkungen:
1. Es bedarf keines Aufklebers "Stop - keine Werbung" da ein Kfz nicht der Erhalt von Post im weiteren Sinne dient.
Meinen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung habe ich u.a. so begründet:
Die Scheibenwischer-Werbung stellt eine unzulässige Belästigung im Sinne von §§ 823, 1004 BGB dar, da sie die Aufmerksamkeit des Betroffenen über Gebühr hinaus in Anspruch nimmt und zu einer unzumutbaren Belastung des Privatbereichs führt, und zwar auch dann, wenn sie zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontaktes dient. (IHK-Frankfurt am Main: "Werbezettel hinter Scheibenwischer von Autos zu befestigen, ist ebenfalls unzulässig, da der Scheibenwischer nicht zu diesem Zwecke dient und insofern quasi missbraucht wird.")
Zudem wird dem Besitzer eines Kfz das Entsorgungsproblem auferlegt und mutet ihm zu, daß die Wischerblätter seines Kfz gewissermaßen als Briefkasten zweckentfremdet werden, was ihn in der Nutzung seines Fahrzeuges beeinträchtigt. (Hefermehl/Köhler/Bornkamm - Köhler, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 7 Rdnr. 31).
Anders als bei der Briefkastenwerbung muß der Halter eines Kfz auch nicht durch einen Aufkleber "Keine Werbung" o.ä. darauf aufmerksam machen, daß er solche Werbung nicht wünscht, denn anders als der Briefkasten dient das Kfz nicht dem Erhalt von Post. Zudem würde ein solcher Aufkleber die Ästhetik eines Kfz sehr stören.
Von einem stillschweigenden Einverständnis kann grundsätzlich nicht ausgegangen werden, insbesondere dann nicht, wenn kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Angebot der Werbung und den Privatbereich des Adressaten besteht. Dies ist der Fall, da das Werbeschreiben ohne vorherige Interessenbekundung übermittelt wurde.
Die Form der Scheibenwischer-Werbung birgt die Gefahr der Ausuferung in sich, da diejenigen, die bislang auf diese Werbeart verzichtet haben, gezwungen wer-den, ebenfalls sich dieser Mittel zu bedienen. Eine Werbeart ist schon dann als unlauter anzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt und damit erst zu einer untragbaren Belästigung führt. (vgl. BGH GRUR 1988, 614 zur BTX-Werbung)
Das Landgericht Berlin hat es - wie schon erwähnt - so gedeckelt. Das war mir auch klar, da der Vorsitzende der zuständigen Wettbewerbskammer in anderem Zusammenhang seinen Unmut über diese Flyer heftig äußerte.
Allerdings gab es - soweit ich in Erfahrung bringen konnte - bisher nur eine (!) Entscheidung zu diesem Thema vom OLG Hamm, und die war negativ. Allerdings war das ein berühmt-berüchtigter Außenseiter-Senat des OLG.
2. Werbeflyer hinter Scheibenwischer zu klemmen ist straßenrechtliche Sondernutzung und daher erlaubnispflichtig. Egal, ob die Genemigung vorliegt oder nicht, wird der für den Flyer Verantwortliche für die Reinigung als mittelbarer Störer (Polizei- und Ordnungsrecht - Mc Donald's-Urteil) in Anspruch genommen. Selbiges kann der Grundstücksbesitzer aus den sachenrechtlichen Normen (u.a. § 1004 BGB) machen.
3. Aktenzeichen der Entscheidung folgt.
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