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Thema: Internetrecht (Zitate, Urheberrecht etc.)

  1. #11
    Senior Mitglied Avatar von skater
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    Pfeil kurzes Off-Topic zu E-Mail-Adressen

    Hat zwar nichts mit Zitaten und Urheberrecht zu tun, daher ein kleines Off-Topic, aber "Aus aktuellem Anlass" passt ganz gut

    Mir ist in letzter Zeit aufgefallen, dass viele Neue User hier für eine leichte Kontaktaufnahme Ihre E-Mail-Adresse angeben.

    Das Forum wird von einigen Harvestern besucht, die das Forum nach E-Mail-Adressen durchsuchen. Siehe dazu im Harvester.

    Diese "Erntemaschinen" durchsuchen das Forum und kurze Zeit später erhält man überraschend Post von V|@gr@ und ähnliches.

    Daher die bitte an alle die [P]rivate [N]achricht Funktion zu benutzen die das Forum anbietet.
    Ist genauso gut und der User wird später nicht mit Mails bombardiert.

    Weiterhin fällt auf, dass einige User Ihre E-Mail-Adresse als Foren-Nick benutzen.
    Für diese User gilt bitte das gleiche wie oben beschrieben.
    Falls Ihr das schon gemacht habt, fragt einen Admin über das Kontaktformular, dass dieser euren Nick ändern kann.
    Geändert von cmds (04.04.2007 um 22:45 Uhr)
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  2. #12
    Graue Pestilenz Avatar von Fidul
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    Standard

    Ich möchte aus gegebenem Anlaß noch einmal an diesen Thread erinnern.

    --> <--
    Wir kriegen euch alle!

  3. #13
    mareike26
    Gast

    Standard

    Das neue eBook zum Internetrecht vom Münsteraner Juraprofessor Thomas Hoeren findet Ihr hier.
    Es enthält neben Kapiteln wie zum Beispiel dem Domainrecht oder dem Online-Marketingrecht auch die Neuordnung des Urheberrechts zum 1.1.2008, den sogenannten "2. Korb".
    Weitere Publikationen von Professor Hoeren findet Ihr unter http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/

  4. #14
    mareike26
    Gast

    Standard

    Für alle, denen das Script zu lang ist, hier noch ein Dossier zum Urheberrecht der Bundeszentrale für politische Bildung. Dazu gibt es entsprechende Literatur, weiterführende Links und ein umfangreiches Glossar. Alle Beiträge des Dossiers sind unter der Creative-Commons-Lizenz by-nc-nd/2.0/de lizensiert, dürfen also zu nicht-kommerziellen Zwecken kopiert und - ohne Änderungen - auf eigene Webseiten eingebaut werden. Der Autor muss aber genannt werden. (Eine kurze, DAU-kompatible Erklärung der Lizenz findet sich hier.)

    Die Politik hat weltweit mit neuen Verträgen und Richtlinien reagiert, in Deutschland mit der Reform des Urheberrechts, deren zweiter Korb am 1. Januar 2008 in Kraft trat.
    Das Onlinedossier möchte aufklären. Grafiken geben eine kurze Tour durch ein weites Rechtsgebiet. Texte, Materialien und Glossars vermitteln Hintergründe und Begriffe. Statistiken machen den Umfang des Handels mit geistigem Eigentum greifbar, und Interviews vermitteln die Standpunkte der verschiedenen Akteure.

  5. #15
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Standard Haftung für externe Links

    Die Haftung eines Webseiten- oder Forenbetreibers für externe Links ist ein Thema, das immer wieder für Konfusion sorgt, und das auch in der Rechtsprechung nicht einheitlich gesehen wird.

    Etwas Lesestoff dazu:

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    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

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    Grundsätzlich kann trotz aller Widersprüche folgendes herausgestellt werden:

    Die oft zu beobachtende Marotte, mit einem "Haftungsdisclaimer" wie hier:...
    Mit Urteil vom ...bla.. hat das Landgericht Hamburg ... blablabla...
    Daher erklärt sich der Betreiber dieser Seite für nicht haftbar für den Inhalt hier verlinkter fremder Webseiten... blabla...
    ...sich von der Haftung für verlinkte Inhalte fremder Webseiten "reinwaschen" zu wollen, ist komplett unwirksam.
    Solche Disclaimer sind überflüssig und helfen dem Webmaster in einem Streit wegen eines Links überhaupt nichts.
    Näheres dazu u.a. hier:
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Ab wann und wie weit dann ein Forenbetreiber tatsächlich für externe Links haftbar ist, wird unterschiedlich gesehen.
    Das Heise-Urteil (Revision vor dem OLG Hamburg!) zeigt jedenfalls, dass eine Haftung für solche Links nicht immer erst "ab Kenntnisnahme" (d.h. ab dem Abmahnschreiben...) anzunehmen ist. In bestimmten Fallkonstellationen, wenn z.B. mit dem Einstellen rechtswidriger Links in einem Forum nach Lage der Dinge "gerechnet werden muss", hat der Forenbetreiber jedenfalls gemäß dieser Rechtsprechung eine selbständige Prüfungspflicht.

    Verkompliziert wird die Lage mit der Beurteilung, was denn nun als "rechtswidrig" in den verlinkten Inhalten anzusehen sei. Je nach Landgericht und Sachverhalt ist dabei durchaus eine Konstellation denkbar, wo eine Verlinkung auf einen externen Beitrag, in dem eine nicht beweisbare Tatsachenbehauptung aufgestellt wird, problematisch wird.
    Unerheblich ist dabei, ob die betreffende Webseite ein gültiges Impressum aufweist oder nicht. Entscheidend ist: die Verlinkung auf eine Webseite, auf der in dem betr. Sachzusammenhang eine nicht beweisbare Tatsachenbehauptung oder gar eine Beleidigung bzw. Verleumdung geäußert wird, ist als problematisch anzusehen.

    Wegen der Unberechenbarkeit der Rechtslage ist es auch nicht möglich, ein generelles Statement abzugeben, welche Webseiten verlinkt werden dürfen, und welche nicht.
    Eine Entscheidung darüber kann nur nach abschätzender Einzelfallprüfung seitens des Forenbetreibers fallen.
    Dass es darüber Meinungsverschiedenheiten geben kann, liegt in der Natur der Sache.

    Grundsätzlich liegt jedoch die Verantwortung für die Inhalte beim Forenbetreiber. Dieser hat gemäß TMG für die Inhalte geradezustehen. Seine Entscheidungen sind daher hinzunehmen, und sie erfolgen im übrigen bei uns nicht anhand grober Willkür, sondern nach gründlicher interner Beratung.

    Es wird immer wieder der Fall sein, dass ein Forenteilnehmer mit Entscheidungen der Moderatoren nicht einverstanden ist. Trotzdem glauben wir, mit unserem Vorgehen einen optimalen Kompromiß zwischen Meinungsfreiheit und Justiziabilität anzusteuern.
    Geändert von Goofy (24.03.2008 um 19:45 Uhr)
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  6. #16
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Standard Namensnennungen - unberechenbares deutsches Recht

    Der Schutz der Persönlichkeit genießt im deutschen Recht einen sehr hohen Stellenwert.
    Dieser Schutz ist erheblich ausgeprägter als z.B. im angelsächsischen Recht.

    Ein Beispiel, wie weitgehend die deutsche Presse dieses Recht zu respektieren hat, findet man in der Berichterstattung in Zeitungsartikeln über Straftäter. Hier hat sich die Nennung des Vornamens mit abgekürztem Nachnamen eingebürgert. Nur bei schwersten Kapitaldelikten, wo ein besonderes öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann, wird der volle Klarname genannt.

    Wann liegt aber ein solches berechtigtes öffentliches Interesse vor? Diese Beurteilung ist komplex und muss im Streitfall anhand des vorliegenden Einzelfalls geprüft werden.
    So hat z.B. das LG Berlin dem örtlichen Mieterverein erlaubt, den Namen eines mutmaßlich unkorrekt abrechnenden Wohnungsverwalters zu nennen (LG Berlin, Urteil vom 6.9.07 - 27 S 4/07):
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Dagegen wurde z.B. dem Spiegel auch in der Berufungsverhandlung vor dem OLG Hamburg die Nennung des Namens eines Unternehmers untersagt, obwohl gegen diesen sowie dessen Sohn strafrechtliche Ermittlungen liefen (Hanseatisches OLG, 7 U 100/06 (324 O 902/05):
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Auch hier dürfte der Name des Unternehmers in öffentlich einzusehenden Quellen incl. Handelsregister in Erfahrung zu bringen gewesen sein. Trotzdem wurde die Namensnennung untersagt, obwohl man hier sicher ein öffentliches Interesse unterstellen könnte. Der Persönlichkeitsschutz wurde jedoch vom Gericht in diesem Fall dem öffentlichen Interesse übergeordnet.

    Wiederum einen anderen Ansatz verfolgt das OLG Frankfurt.
    In einem Zeitungsartikel wurde über die Tatsache berichtet, dass der Geschäftsführer eines Diamanthandels vorbestraft ist, sowie auch dessen Name genannt.
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    OLG Frankfurt am Main vom 20.09.1994; Az.: 16 W 20/94
    Laut OLG Frankfurt war der Bericht über die Vorstrafe zulässig, weil ein berechtigtes öffentliches Interesse vorläge. Jedoch war die Namensnennung nicht zulässig. Obwohl auch hier der Name des GF jederzeit dem HR entnommen werden konnte.

    Dagegen hat der BGH (21.11.2006, AZ. VI ZR 259/05.) wiederum in einem anderen Fall entschieden, dass unter bestimmten Umständen die Namensnennung eben doch wieder zulässig ist:
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Dort ging es um den Fall eines ehemaligen GF dreier Kliniken, dessen Klarname in der Presse genannt wurde. Wenn eine gewisse Verhaltensweise der "Sozialsphäre" des Betreffenden entstamme, sei die Namensnennung zulässig.

    Das OLG Hamburg (Beschl. v. 09.07.2007 - Az.: 7 W 56/07) hat in einem Fall entschieden, wo es um die Veröffentlichung eines Urteils mitsamt der Namen der beteiligten Parteien ging. In dem betreffenden Fall wog das Persönlichkeitsrecht schwerer als das Recht zur Meinungsäußerung, die Namensnennung war zu unterlassen.
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Eine klare Linie erkennt man bei dieser Rechtsprechung eigentlich nicht.

    Eins ist m.E. jedenfalls klar: anhand der Urteile ist zu sehen, dass allein die Nennung des Namens im öffentlich einzusehenden Handelsregister nicht schon die Nennung des Namens in Presseverlautbarungen rechtfertigt. Es muss hier das "öffentliche Interesse" hinzukommen. Das aber ist ein Auslegungsbegriff. Und dieses öffentliche Interesse muss in dem betreffenden Einzelfall mehr wiegen, als der Anspruch auf den Persönlichkeitsschutz.

    Das deutsche Persönlichkeitsrecht ist umfassend, das Kriterium des "öffentlichen Interesses" ist jedoch immer Auslegungssache, die Rechtsprechung dazu höchst intransparent und unberechenbar.


    Daher haben wir uns vor langer Zeit auf ein Verbot der Nennung von Klarnamen im Forum geeinigt. Laut unserer Forenregeln sind Klarnamen in der Form "X.Y." abzukürzen.
    Maßgeblich ist jedenfalls, dass eine Identifizierung nicht möglich ist.
    Nur, wenn die Namen der Geschäftsführer schon aus dem Firmennamen gesellschaftsrechtlich direkt hervorgehen, dann ist eine Nennung dieser Namen kein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht.


    Wir müssen daher klare und eindeutige Regeln aufstellen. Eine kasuistische Regel, wann und wo Namen genannt werden dürfen, wäre für den durchschnittlichen Forennutzer nicht in transparenter Weise realisierbar.
    Der Verein verspürt auch nicht die geringste Lust, die diffizilen Nuancen des deutschen Persönlichkeitsrechts in einem Gerichtssaal ausdiskutieren zu müssen, bei vollem Prozeßkostenrisiko.
    Noch weniger Lust verspüren wir darauf, diese Nuancen den juristischen Laien täglich neu erklären zu müssen.
    Das würde unser Forum schlicht unmoderierbar machen.
    Ebenso müssen wir auf die Einhaltung der Regeln seitens aller User achten, es kann keine "Sonderregeln" etc. geben, weil dies ebenfalls nur wieder zu unseligen Diskussionen führen würde.
    Geändert von Goofy (28.05.2008 um 18:09 Uhr)
    Goofy
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  7. #17
    mareike26
    Gast

    Standard Hotlinks

    Aus gegebenem Anlass weise ich noch einmal auf das Thema "verbotene Hotlinks" hin:

    Das direkte Einbinden von Bildern, die auf anderen Seiten liegen, über zum Beispiel den IMG-Tag, ist ein Hotlink. Bsp: Ich sehe auf einer Nachrichtenseite der Marke tagesschau.de ein Bild, und binde das hier direkt per Tag ins Forum ein.
    Damit begehe ich zwei Sünden:
    1. einen massiven Verstoß gegen das Urheberrecht.
    2. die Dreistigkeit, dem Urheber auch noch den Traffic für das Bild aufzuhalsen.

    Merke: Hotlinking = böse

    Wie immer gibt es eine Ausnahme: Bilderhoster wie Imageshack etc. sind Dienstleister, die genau wie Youtube das Hotlinking erlauben. Ihr könnt also Bilder dort hochladen und mit einem entsprechenden Link direkt hier ins Forum einstellen.

    Nachtrag: Sollte ich aber jemanden dabei erwischen, dass er Bilder von anderen Seiten klaut, bei einem Bildhoster hochlädt, und dann ins Forum stellt, gibt es von mir die doppelte Anzahl an Verwarnpunkten wegen erwiesener Dreistigkeit.
    Es mag so aussehen, ein bestimmtes Gericht dies anders beurteilt. Der Antispam e.V. wird sich wegen des einen Urteils des Landgerichts Münchens jedoch nicht der Gefahr einer Abmahnung und eines Prozesses aussetzen. Ich hoffe, das war deutlich genug.
    Geändert von mareike26 (03.01.2009 um 00:57 Uhr)

  8. #18
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
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    Zur Ergänzung:

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  9. #19
    mareike26
    Gast

    Standard

    Das neue Skript Internetrecht von Professor Hoeren ist da und behandelt wie immer sowohl die Grundlagen des Internetrechts als auch aktuellste Rechtsprechung. Nachtrag: Link im Wiki habe ich upgedatet.

    Nachtrag 01.03.2010: Link aktualisiert
    Geändert von mareike26 (01.03.2010 um 13:07 Uhr) Grund: aktualisiert

  10. #20
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Inzwischen gibt es wieder ein neues Update zum e-Book-Skript "Internetrecht" von Prof. Thomas Hoeren.

    Download im pdf-Format:
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    Artikel auf Heise.de zu dem Thema:
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