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Thema: "BTI Mühlenbeck"

  1. #1
    Mitglied
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    Cool "BTI Mühlenbeck"

    Hm heute wieder Werbefahrt im Briefkasten gehabt obwohls mehr nen ausflug um die Ecke is. Es is sogar die adresse die Telefonnummer und das Ausflugsziel angegeben sehr merkwürdig. was meint ihr dazu?

    Und unten links steht ausdrücklich
    Wir garantieren Ihnen, dass diese Gewinnübergabe keine Werbeverkaufsveranstaltung im Sinne des §56a Gewerbeordnung ist
    Geändert von streets (28.11.2006 um 22:33 Uhr)

  2. #2
    mareike26
    Gast

    Standard

    Zitat Zitat von streets Beitrag anzeigen
    was meint ihr dazu?

  3. #3
    Urgestein Avatar von Liquid-Sky-Net
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    Streets, kannst Du den Flyer bitte mal posten? Ich kenne BTI Befestigungstechnik schon länger, daher wundert mich diese Art der Werbung. Weißt Du, ob andere Nachbarn auch diesen "Werbezettel" drin hatten?

    Gruß Tom
    Ich leb in meiner eigenen Welt, aber das ist o.k. - man kennt mich dort! :D
    Zitat Zitat von axys
    Wenn zwei Menschen immer dasselbe denken, ist einer von ihnen überflüssig.

  4. #4
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    War ja kein Werbezettel war ein Brief, Ging wieder Europa Gewinnspiel und ne Reise gewonnen für 299 euro 3 tage 2 personen nach brandenburg. Leider schon nächste woche mittwoch. Das is übrigens nich die befestigungstechnik die firma die mir geschrieben hat sitzt in mühlenbeck.

  5. #5
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    Standard BTI GmbH & Co.KG

    Zitat Zitat von Liquid-Sky-Net Beitrag anzeigen
    Streets, kannst Du den Flyer bitte mal posten? Ich kenne BTI Befestigungstechnik schon länger, daher wundert mich diese Art der Werbung. Weißt Du, ob andere Nachbarn auch diesen "Werbezettel" drin hatten?

    Gruß Tom
    Hier gehts nicht um die BTI Befestigungstechnik GmbH
    Die verschenken ja auch keine Reisen, für die man noch was bezahlen muß.

    Gruß Micro

  6. #6
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    Cool "BTI Mühlenbeck"

    Hallo an alle,

    freut mich zu sehen, dass es engagierte Leute gibt, die aktiv gegen die Kaffeefahrten-Mafia vorgehen. Vielleicht kann mir ja hier bei einem kleinen Problem geholfen werden.

    Ich prüfe gerade für die zuständige Behörde, inwieweit man rechtlich gegen eine geplante Kaffeefahrt vorgehen kann. Der Veranstalter dieser Kaffeefahrt ist die BTI GmbH u. Co.KG, Am Hasensprung 2 in 16567 Mühlenbeck. Mehrere Leute wurden in eine Gaststätte eingeladen mit dem Versprechen, dort einen angeblichen Reisegewinn zu erhalten.

    Für eine rechtliche Beurteilung wäre jetzt wichtig zu wissen, wie eine solche Veranstaltung abläuft. Es gibt zwar schon einen ähnlichen Beitrag hier im Forum, aber aus dem werde ich nicht so richtig schlau. Also erweist sich der angebliche Gewinn als

    1. Guthaben, das verrechnet wird, wenn die Leute eine weitere Reise buchen (also mit dem Veranstalter einen Vertrag abschließen) oder
    2. Müssen die angeblichen Gewinner eine Bearbeitungsgebühr (z.B. Rücktrittsversicherung) bezahlen, um an der Gewinnreise teilzunehmen, [edit].

    Das bei der Veranstaltung leute abgezockt werden sollen ist mir schon klar, nur die rechtliche Beurteilung ist halt anders. Während es sich bei Fall 1 eindeutig um eine Kaffeefahrt im Sinne der Gewerbeordnung handelt (nennt sich dort allerdings Wanderlager), ist Fall 2, wenigstens vom rechtlichen Standpunkt aus, schwerer zu handhaben.

    Also...was genau läuft bei Veranstaltungen der o.g. Firma ab. Über Antworten und sonstige Hintergrundinformationen würde ich mich freuen.

    Gruß Zulamane
    Geändert von Goofy (18.03.2008 um 16:24 Uhr) Grund: unbewiesene Tatsachenbehauptung

  7. #7
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    Zitat Zitat von Zulamane Beitrag anzeigen
    Ich prüfe gerade für die zuständige Behörde, inwieweit man rechtlich gegen eine geplante Kaffeefahrt vorgehen kann.
    Willkommen im Forum, Zulamane.

    Darf man fragen welche Behörde die zuständige Behörde ist?

  8. #8
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
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    Hallo Zulamane, herzlich willkommen bei Antispam.de!

    Ich habe bereits mehrmals an Kaffeefahrten, u.a. von German National, teilgenommen und habe vor Ort Polizei und Ordnungsamt angerufen, die dann die Veranstaltungen aufgelöst haben.

    Ich stehe in Kontakt mit Personen, die auf Kaffeefahrten der Firma BTI waren. Es werden definitiv Reisen verkauft was m.E. dem in § 56a GewO geschilderten Handlungen entspricht. BTI hat nichts zu verschenken...

    2. Müssen die angeblichen Gewinner eine Bearbeitungsgebühr (z.B. Rücktrittsversicherung) bezahlen, [...]
    (wie bereits angemerkt, wurde Verbrauchern somit Geld "abgeknöpft")

    [...]um an der Gewinnreise teilzunehmen, die dann allerdings gar nicht stattfindet.
    Das kann ich so nicht bestätigen. Die Reise, ich nehme an an die Mecklenburgische Seenplatte, beinhaltet sicherlich auch einen Ausflug nach Polen, bei dem eine tratitionelle Fabrik besucht wird (Teppiche etc.) die in Einzelgesprächen überteuert verkauft werden sollen.

    Bitte beachten Sie, das meine Informationen keinesfalls rechtlich richtig sein müssen, ich stelle hier nur meine Ansicht der Sachlage dar. Zumindest in der Nähe von Hamburg wurde eine Veranstaltung von der Polizei unterbrochen.

    Genauere Daten möchte ich an dieser Stelle (noch) nicht veröffentlichen, werde dies aber gerne tun, sobald Sie sich gegenüber der Forenleitung oder gegenüber den Moderatoren als Mitarbeiter einer Behörde verifiziert haben.
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  9. #9
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    Standard BTI-Veranstaltung

    So wie ich es sehe, ist § 56a Gewerbeordnung (Wanderlager) auf die Veranstaltungen der BTI GmbH & Co. KG gar nicht anwendbar, weil dort nicht Waren, sondern Dienstleistungen (Reiseveranstaltungen) angeboten werden. Um BTI ggf. abzunmahnen wäre wohl eher was wegen unlauteren Wettbewerbs zu machen, da die versprochenen Reise mit einem "Gewinn" nichts zu tun hat.

    Zum Ablauf der Veranstaltung siehe:
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

  10. #10
    Urgestein Avatar von Wuschel_MUC
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    Standard 56a könnte doch einschlägig sein

    Zitat Zitat von DocMabuse Beitrag anzeigen
    So wie ich es sehe, ist § 56a Gewerbeordnung (Wanderlager) auf die Veranstaltungen der BTI GmbH & Co. KG gar nicht anwendbar, weil dort nicht Waren, sondern Dienstleistungen (Reiseveranstaltungen) angeboten werden.
    Ein Blick ins Gesetz: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Dann könnte man sie immer noch wegen der fehlenden ladungsfähigen Anschrift in der Einladung belangen, oder irre ich mich?

    Allerdings müsste man sich die Veranstalter erst mal persönlich greifen und ihre Identität klären. Die auf den Einladungen genannten Firmen haben wohl als einziges Vermögen ein Postfach und nicht mal ein Telefon!

    Wuschel
    Wer mir was tut, sei auf der Hut!

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