AG München - Urteil vom 14.12.2004 - Az: 114 C 29320/04
Der Beklagte bestreitet die Richtigkeit der Rechnungen vom 10.9.2003 und 10.10.2003, soweit mit ihnen die Inanspruchnahme von SMS-Diensten abgerechnet werde. Der Beklagte habe diese Dienste nicht in Anspruch genommen. Er verweist darauf, dass er in der Vergangenheit keine SMS-Dienste in Anspruch genommen habe und er es für lebensfremd erachte, dass er im Zeitraum 24.8. bis 18.9.2003 diesen Dienst insgesamt 1.002-mal beansprucht haben soll.
Der geltend gemachte Klageanspruch steht der Klägerin nicht zu.
1. Zu Recht weist die Beklagtenpartei auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage hin.
Die Klägerin trug mit der Klage zunächst vor, mit den streitgegenständlichen Rechnungen die
vereinbarten Preise abgerechnet zu haben, wobei sie Bezug nahm auf die Preisliste der Klägerin, die Bestandteil des
[Mobilfunk-]Vertrags sei. Erst mit Schriftsatz v. 30.11.2004 trägt die Klägerin vor, mit den streitgegenständlichen Rechnungen seien nicht die Dienstleistungen der Klägerin, sondern Logos/Klingeltöne von Fremdanbietern genutzt worden. Obwohl der Beklagte die Inanspruchnahme dieser Dienste bestreitet, trägt die Klägerin zu der jeweiligen Vereinbarung mit dem jeweiligen Fremdanbieter über die jeweilige Nutzung seiner Dienste wiederum nichts vor. Insbesondere bleibt offen, von wem eigentlich die vermeintlichen Dienste erbracht worden seien und wann, wie und wem gegenüber der Beklagte sich zur Bezahlung der von dem Fremdanbieter berechneten Gebühren verpflichtet habe. Damit fehlt es bereits an einem schlüssigen und ausreichend konkretisierten Sachvortrag zu dem behaupteten Entgeltanspruch.
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