Seite 1 von 2 12 LetzteLetzte
Ergebnis 1 bis 10 von 16

Thema: Premium SMS

  1. #1
    Neues Mitglied
    Registriert seit
    05.11.2007
    Beiträge
    7

    Standard Premium SMS

    folgendes Problem - hat jemand Erfahrung
    Handyabrechnung von O2 über 328,- Euro Premium sms an 84... Nummer - ich war es aber nicht - abgerechnet wurde von earnmobile - diese wiederum an easy billing ag - die jetzt auch MoreCon ist

    was kann ich tun - habe inzwischen Uhrzeit und Datum bekommen wann diese sms getätigt worden sind. Habe ja Vertrag mit O2 und nicht mit diesen ganzen "Unterfirmen" oder?? Gemäß Aufstellung soll ich an einem Tag 47 sms geschickt haben - da hätte ich ja Sehnenscheidenentzündung.

    Hat jemand schon die Erfahrung gemacht, daß abgerechnet worden ist obwohl man persönlich nichts geschickt hat?
    Danke für alle Beiträge und Ideen zu meinem Problem

  2. #2
    Mitglied
    Registriert seit
    18.07.2005
    Beiträge
    705

    Standard

    Zitat Zitat von mgselect Beitrag anzeigen
    Habe ja Vertrag mit O2 und nicht mit diesen ganzen "Unterfirmen" oder??
    Richtig. Die Versender von Rechnungen für Premium-SMS ( = die Mobilfunkanbieter )wollen aber oft vortäuschen, ein Zahlungsanspruch ergebe sich aus dem Mobilfunk-Vertragsverhältnis:

    .... Der Mobilfunkbetreiber trug mit der Klage zunächst vor, mit den streitgegenständlichen Rechnungen für die Premium-SMS die vereinbarten Preise abgerechnet zu haben, wobei er Bezug nahm auf seine Preisliste, die Bestandteil des [Mobilfunk-]Vertrags sei. Erst mit Schriftsatz v. 30.11.2004 trägt der Mobilfunkbetreiber vor, mit den streitgegenständlichen Rechnungen seien nicht die Dienstleistungen des Mobilfunkbetreibers, sondern ... von Fremdanbietern genutzt worden. ....
    O2 ist berechtigt, eine Zahlung von 328 Euro zu fordern, wenn O2 einen solchen Zahlungsanspruch dadurch erworben hat, daß entweder

    a) O2 eine Leistung zur Erfüllung eines Vertrags zwischen O2 und dem Rechnungsempfänger erbracht hat,

    oder

    b) O2 einen Zahlungs-/Vergütungsanspruch eines Dritten ( aus dessen vertraglicher Leistungserbringung) erworben hat.

    Ich würde sagen, daß zunächst mal unklar ist, worin denn die Leistungen überhaupt bestanden haben sollen, die dieser dubiosen Forderung zugrundeliegen sollen. Sicherlich handelt es sich bei diesen Leistungen (Chat? Klingeltöne? Horoskope?) NICHT um solche, die als Bestandteil des Mobilfunkfunkvertrags zwischen O2 und Rechnungsempfänger anzusehen sind - also scheidet ein auf den Mobilfunkvertrag gegründeter (eigener) Zahlungsanspruch von O2 aus.

    Somit kommt nur ein 'Premium-Dienstevertrag' und eine Erfüllung dieses Vertrags als Grundlage für die Zahlungsforderungen in Betracht. Gerichte sehen stets das rechnungsstellende Unternehmen in der Beweislast dafür, daß a) ein Premium-SMS-Vertrag geschlossen wurde, b) eine entsprechende Vergütungs-Vereinbarung Vertragsbestandteil wurde, c) überhaupt eine vergütungspflichtbegründende Vertragserfüllung erfolgt war; und daß ggf. d) eine wirksame Forderungsabtretung durchgeführt wurde.

    Deshalb hatte z.B. das Amtsgericht Aachen Klagen eines Mobilfunkbetreibers auf Zahlung von Premium-SMS-Gebühren abgewiesen. Erstens sei schon nicht klar, ob (Vodafone) überhaupt legitimiert sei, in eigener Sache auf Zahlung klagen zu dürfen:

    Zweifel bestehen bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin. Denn nach ihrem eigenen Vortrag ist bezüglich der Kosten der hier geltend gemachten Premium-SMS ein Vertrag zwischen der Beklagten und der Drittfirma zu Stande gekommen. Sie selbst ziehe lediglich die hierdurch entstandenen Gebühren ein. Ist dem aber so, so ist bezüglich der hier geltend gemachten Gebühren für die Premium-SMS unter den in der Rechnung vom 28. 1. 2003 angeführten Nummern ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen. Auch die bestrittene Einzugsermächtigung hat die Klägerin nicht belegt.
    Außerdem fehle ein Nachweis über Zustandekommen, Inhalt und den Anbieter des Premium-Dienste-Vertrags über einen angeblich kostenpflichtigen EMPFANG von Premium-SMS:

    Soweit die Klägerin sich im Laufe dieses Prozesses darauf beruft, es handele sich bei den in Rechnung gestellten Premium-SMS nicht nur um solche von der Beklagte verschickte, sondern auch um solche von ihr empfangene SMS, die nämlich die Beklagten als Abo für bestimmte Infodienste bestellt bzw. auf Grund von ihr gewählter Verteilerschlüssel von Dritten empfangen habe, so ist auch hierfür die Klägerin beweispflichtig. Diesen Beweis hat sie aber nicht einmal angetreten trotz Bestreitens durch die Beklagte. Daraus folgt, dass die Klägerin nicht bewiesen hat, dass die von ihr der Beklagten in der Zeit vom 19. 12. 2002 bis 18. 1. 2003 in Rechnung gestellten
    • 201 Verbindungen Premium-SMS an die Nummer 84445,
    • 280 Verbindungen Premium-SMS an die Nummer 82084,
    • 92 Verbindungen Premium-SMS an die Nummer 84099,
    • 3 Premium-SMS an die Nummer 84141,
    • 103 Premium-SMS an die Nummer 84842 und
    • 62 Verbindungen Premium-SMS an die Nummer 8223

    entstanden sind. Bezüglich letzterer konnte die Klägerin nicht einmal angeben, wer der Drittanbieter war. Dies ergibt sich auch nicht, wie die Bekl. zutreffend vorträgt, aus dem ihr übersandten Vodafone-Infofax. Soweit in dieser Vielzahl von aufgeführten Premium-SMS solche vorhanden sein sollten, die die Bekl. empfangen hat, fehlt auch insoweit jeglicher Nachweis trotz Bestreitens durch die Bekl. Im Übrigen hat die Kl. insoweit nicht einmal, was die empfangenen Premium-SMS angeht, die Vertragsgrundlage nachgewiesen trotz Bestreitens durch die Bekl.
    Und was einen Zahlungsanspruch aus einem VERSAND von Premium-SMS angehe, so sei dieser nicht erwiesen:

    Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass sich aus der von ihr vorgelegten Verbindungsübersicht Premium-SMS-Verbindungen an die in der Rechnung vom 28. 1. 2003 aufgeführten Nummern ergibt und dass diese von der Klägerin überprüft wurden. Das bedeutet aber nicht, dass die Klägerin den von ihr zu führenden Beweis erbracht hat, dass die Beklagte bzw. ihr Sohn diese Premium-SMS-Nummern willentlich angewählt hat. Hierfür ist allerdings die Klägerin beweispflichtig ... . Für die Klägerin spricht auch insoweit nicht einmal der Beweis des ersten Anscheins.
    Zitat Zitat von mgselect Beitrag anzeigen
    Gemäß Aufstellung soll ich an einem Tag 47 sms geschickt haben - da hätte ich ja Sehnenscheidenentzündung.
    Ein ähnlicher Umstand ließ auch das AG Aachen zu dem Schluß kommen, daß eine solche Häufung derart ungewöhnlich sei, daß nicht (wie sonst) der erste Anschein dafür spreche, daß mit der vorgelegten Rechnungsaufstellung als ausreichend wahrscheinlich erwiesen gelten könne, daß die der Rechnung angeblich zugrundliegenden technischen Vorgänge tatsächlich korrekt aufgezeichnet worden sind:

    Aus der von der Klägerin vorgelegten Verbindungsübersicht ergibt sich, dass die Beklagte bzw. ihr Sohn in dem dort aufgeführten Zeitraum nahezu permanent die hier in Frage stehenden Premium-SMS-Nummern angerufen haben soll. Dies ist so unwahrscheinlich, dass der Beweis des ersten Anscheins eher für den Vortrag der Bekl., als für den der Kl. spricht. Daraus folgt, dass die Kl. trotz Bestreitens durch die Bekl. nicht bewiesen hat, dass die Bekl. bzw. ihr Sohn die sich aus der Verbindungsübersicht ergebenden SMS-Verbindungen wissentlich angewählt hat. Ein solcher Nachweis wäre allerdings der Kl. durchaus möglich, wenn sie nämlich die Verbindungsdaten zur Überprüfung vorgelegt hätte. Dies hat die Kl. aber nicht getan. Soweit sich die Kl. darauf beruft, dass sie diese bereits nach dem Gesetz gelöscht habe, kann sie hiermit nicht gehört werden. Denn das Speichern und die Weitergabe von Verbindungsdaten an Dienstanbieter ist gestattet, solange diese für die Abrechnung erforderlich sind.
    Im vorliegenden Fall hat O2 offenbar immerhin Verbindungsdaten vorgelegt.

    Vor dem AG Düsseldorf unterlag Vodafone in einem Rechtsstreit um (die Rückerstattung unberechtigt inkassierter) Premium-SMS-Gebühren. Vodafone konnte/wollte weder Nachweise für den angeblichen Forderungserwerb von 'Dritten' erbringen, noch konnte/wollte Vodafone den Nachweis erbringen, ob bzw. welche Vereinbarungen zwischen dem Premium-SMS-Anbieter und dem Rechnungsempfänger zu den Kosten getroffen worden waren:

    Vodafone indes hat es noch nicht einmal für nötig gehalten, den berechneten Dienst weiter zu erläutern. Eva hätte der ihr überlassen Preisliste auf Seite 44 entnehmen können, dass vodafone die Preise für „Premium-SMS“ auf Anfrage benenne. Im übrigen ... habe man die Entgeltforderung von einem Dritten gekauft. Dort könne Eva ihre Beschwerde vorbringen.

    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Das Amtsgericht München wies eine Premium-SMS-Zahlungsklage als unschlüssig ab, weil nichts dazu vorgetragen wurde, wer Diensteanbieter sei und wann, wie und wem gegenüber die mit der Klage behauptete Zahlungspflicht des Rechnungsempfängers begründet worden sein soll:

    AG München - Urteil vom 14.12.2004 - Az: 114 C 29320/04

    Der Beklagte bestreitet die Richtigkeit der Rechnungen vom 10.9.2003 und 10.10.2003, soweit mit ihnen die Inanspruchnahme von SMS-Diensten abgerechnet werde. Der Beklagte habe diese Dienste nicht in Anspruch genommen. Er verweist darauf, dass er in der Vergangenheit keine SMS-Dienste in Anspruch genommen habe und er es für lebensfremd erachte, dass er im Zeitraum 24.8. bis 18.9.2003 diesen Dienst insgesamt 1.002-mal beansprucht haben soll.

    Der geltend gemachte Klageanspruch steht der Klägerin nicht zu.

    1. Zu Recht weist die Beklagtenpartei auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage hin.

    Die Klägerin trug mit der Klage zunächst vor, mit den streitgegenständlichen Rechnungen die vereinbarten Preise abgerechnet zu haben, wobei sie Bezug nahm auf die Preisliste der Klägerin, die Bestandteil des [Mobilfunk-]Vertrags sei. Erst mit Schriftsatz v. 30.11.2004 trägt die Klägerin vor, mit den streitgegenständlichen Rechnungen seien nicht die Dienstleistungen der Klägerin, sondern Logos/Klingeltöne von Fremdanbietern genutzt worden. Obwohl der Beklagte die Inanspruchnahme dieser Dienste bestreitet, trägt die Klägerin zu der jeweiligen Vereinbarung mit dem jeweiligen Fremdanbieter über die jeweilige Nutzung seiner Dienste wiederum nichts vor. Insbesondere bleibt offen, von wem eigentlich die vermeintlichen Dienste erbracht worden seien und wann, wie und wem gegenüber der Beklagte sich zur Bezahlung der von dem Fremdanbieter berechneten Gebühren verpflichtet habe. Damit fehlt es bereits an einem schlüssigen und ausreichend konkretisierten Sachvortrag zu dem behaupteten Entgeltanspruch.
    f.

  3. #3
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
    Registriert seit
    28.01.2006
    Ort
    Vals (Graubünden)
    Beiträge
    19.337

    Standard

    Hallo,

    kannst du den ausschließen, das eine dritte Person Zugang zum Handy hatte? Stehen die SMS in de Liste der versandten SMS drin? Wie lautet die Kurzwahlnummer genau?
    "Eine Rose wird auch im Himmel noch ein Rose sein, aber sie wird zehnmal süßer duften." - Luisa † 26.10.2009
    Spende an Antispam / Hilfe für Neulinge / Forenregeln / Nettiquette / Das Antispam - Lexikon / Werden Sie Mitglied
    "Das Internet ist für uns alle Neuland." - Bundeskanzlerin Angela Merkel (19.06.2013)
    smayer@public-files.de smayer@fantasymail.de

  4. #4
    Neues Mitglied
    Registriert seit
    05.11.2007
    Beiträge
    7

    Standard

    Hallo,

    zum Handy hatte keine dritte Person Zugriff.

    Die genaue Kurzwahlnummer lautet 84446
    In der Aufstellung, die ich von earnmobile bekommen habe stehen die SMS als versandt drin und natürlich auch die, die ich erhalten habe. Die SMS hatte ich auch erhalten aber nicht geantwortet.

  5. #5
    Neues Mitglied
    Registriert seit
    05.11.2007
    Beiträge
    7

    Standard

    Hallo Federico
    herzlichen Dank für die ausführliche Antwort. Es ist sehr interessant was alles für Urteile gesprochen worden sind. Somit kann ich mich bestens vorbereiten und kann mich auf einiges beziehen - mal sehen ob ich einen Erfolg erzielen werde. Auf jeden Fall habe ich erst mal das Geld zurück geholt und O2 in Kenntnis gesetzt warum. Mit dem SMS Provider werde ich mich jetzt auseinandersetzen.
    Ich danke nochmals.

  6. #6
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
    Registriert seit
    17.07.2005
    Ort
    Überall und nirgends
    Beiträge
    24.822

    Standard

    Vielleicht sollte man auch mal checken, ob evtl. über [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] das Handy manipuliert wurde. Z.B. " RedBrowser.A".
    Goofy
    ______________________________
    Weisheiten des Trullius L. Guficus, 80 v.Chr.:
    "Luscinia, te pedem supplodere audio" - Nachtigall, ick hör dir trapsen
    "Vita praediolum eculeorum non est" - Das Leben ist kein Ponyhof
    "Avia mea in stabulo gallinario rotam automotam vehit" - Meine Oma fährt im Hühnerstall Motorrad
    "Sed illi, dicito: me in ano lambere potest" - Jenem aber, sag es ihm: er kann mich am Arsch lecken

  7. #7
    Neues Mitglied
    Registriert seit
    05.11.2007
    Beiträge
    7

    Standard

    Inzwischen wurde mir von "easybillings" mitgeteilt, daß der Dienstanbieter wie folgt heißt
    E. D.
    Björnsonstr. 50
    24939 Flensburg
    bis jetzt war meine Suche nach dieser Person im Internet nicht erfolgreich. Jemand eine Idee?
    Dankeschön
    Geändert von mareike26 (12.11.2007 um 19:40 Uhr) Grund: personenbezogene Daten

  8. #8
    Urgestein Avatar von Wuschel_MUC
    Registriert seit
    01.02.2006
    Ort
    München
    Beiträge
    5.774

    Standard

    Zitat Zitat von mgselect Beitrag anzeigen
    E*** D***
    Heißt er vielleicht T...? Das wäre die normale Schreibweise. T*** kann auch ein Vorname sein, also würde ich es auch rückwärts probieren.

    Wenn dir auch das Einwohnermeldeamt nicht helfen kann, war die Auskunft falsch.

    Wuschel
    Geändert von mareike26 (13.01.2008 um 22:11 Uhr)
    Wer mir was tut, sei auf der Hut!

  9. #9
    Neues Mitglied
    Registriert seit
    05.11.2007
    Beiträge
    7

    Standard

    Hallo Goofy,
    ich habe kein Bluetooth Handy im Moment. Allerdings (verzeih mir, daß ich so blöd frage, aber ich bin da gar nicht fit) war die Sim Karte in einem Bluetooth Handy gesteckt bis das Handy kaputt ging. Es wurde auf dem bluetooth handy auch ein Virus von "Kaspersky" gefunden und eliminiert. Ich habe diese Sim-Karte nach dem Vorfall mit den Premium SMS in ein anderes Handy gesteckt und wenn ich mich jetzt einlogge kommt folgende Meldung: senden von Sim Karte zulassen? ich kann nur "senden" oder Abbruch" machen. Dann verschickt es eine SMS die aber nirgends zu sehen ist. Wo kann ich prüfen lassen ob
    a) Handy verseucht ist
    b) sim Karte verseucht ist
    kann man das in Handy Läden erfragen bzw. können die das überprüfen?

  10. #10
    Neues Mitglied
    Registriert seit
    05.11.2007
    Beiträge
    7

    Standard

    an Wuschel
    ich habe es schriftlich, E* D* - es gibt in Flensburg auch die Nachnamen D* aber leider keinen E* und auch umgekehrt nicht. Kann bzw. darf ich beim Einwohnermeldeamt nach dieser Person fragen? Dürfen die Auskunft geben, daß er dort gemeldet ist? Ich habe sowas noch nie gemacht bzw. benötigt.
    Geändert von mareike26 (12.11.2007 um 19:42 Uhr) Grund: narf

Seite 1 von 2 12 LetzteLetzte

Lesezeichen

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •  
Partnerlink:
REDDOXX Anti-Spam Lösungen