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Thema: Deutscher Bundesverband Verbraucherschutz

  1. #11
    Neues Mitglied
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    Standard An Mareike26: Rechnungsabschluss

    Hallo,

    dass mit dem Rechnungsabschluss und der 6-Wochenfrist ist so nicht ganz richtig.
    Die Frist von 6 Wochen fängt ab Kenntnisnahme an zu laufen. Im Klartext: wenn der Bankkunde seine Kontoauszüge zieht. Das Abrufen des Onlinekontos zählt dabei nicht. Wenn ich also gar über keinen Auszug ziehe, kann ich die Frist praktisch endlos hinausziehen.

    Viele Banken wirken dem jetzt entgegen (so z.B. meine Sparkasse) indem sie alle drei Monate die Kontoauszüge verschicken, sofern man sich nicht selbst einen holt. Das ist dann der Quartalsrechnungsabschluss, der einem zugesandt wird.

    Wenn mir aber heute Geld abgebucht wird und ich das morgen auf meinem Kontoauszug sehe (das Ziehen gilt als gelesen), habe ich auch nur noch 6 Wochen Zeit (laut Banken-AGB)!

    LG, Nete

  2. #12
    Senior Mitglied
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    Standard

    Weißt Du, meist steht bei einer AGB ganz unten noch, dass selbst, wenn Teile dieser AGB nicht rechtmäßig sind, bleibt der Rest der AGB Bestandteil des Vertrages und wird nicht ungültig (mal so frei-Schnauze formuliert).
    Warum muss man sowas wohl drunter schreiben, wenn die AGB´s so 1000% richtig sind.
    Richtig, es gibt Urteile, die aussagen, dass man nach einer Bestimmten Zeit davon ausgehen kann, dass eine Lastschrift berechtigt ist. Aber es sind keine Bindenden Entscheidungen.

    Als ich mal wegen einer illegalen Lastschrift auch die Bank (eine der Größten nd meiner Meinung nach ausverschämtesten D-lands) mit angezeigt habe, weil ich dieser Vorwarf, die Sorgfaltspflicht zu verletzen und dies auch noch mit "Banküblichem Verfahren" zu begründen, waren sie plötzlich schnell dabei, dem Verlag, der bei mir illegal abgebucht hatte ein Schreiben (mir als Kopie gesendet) zukommen zu lassen, in dem sie diesen Verlag aufforderte, es zu unterlassen, Lastschriften ohne Genehmigung des Kontoinhabers zu tätigen.
    Das sie auch bei den Rückbuchungen kräftig mitverdienen und auch bei Lastschriften, vor allem, wenn man unter einer Summe X die Rechtmäßigkeit mal einfach nicht Prüft (weil es ja Bankenüblich ist), will man diesen Topf ja nicht verlieren.

    Ich erinnere mich noch, wie die Banken selbstverständlich für den Transfair von einem Konto auf ein anderes (landläufig Überweisung genannt) teilweise bis zu 10 Tage brauchten. Dieser Zahn wurde Ihnen auch gezogen und die AGB´s entsp. umgeändert.

    Das sind keine heiligen Kühe, sondern Geschäftemacher, wie normale Firmen auch und wenn ich schaue, was ich von manchen Banken für Werbung bekomme, sind viele kein deut besser, als gewisse Firmen, um die es hier oft geht.
    Man muss auch mal von sich ausgehen, denk ich
    und nicht immer nur von der eigenen Befindlichkeit

    Matthias Beltz (* 31. Januar 1945 in Wohnfeld/Vogelsberg; + 27. März 2002 in Frankfurt am Main)
    Übers Forum erst mal nicht zu erreichen. Wer was von mir will, bitte hier rüber melden:
    Anonymer Kontakt zu Gaston: https://privacybox.de/gaston.msg | Update: Da es sich um einen anonyme Mailbox handelt, bitte Namen und Mailadresse im Text hinterlassen, wenn man Antwort wünscht.

  3. #13
    mareike26
    Gast

    Standard

    Der Artikel, den ich da zitiere, wurde übrigens von einem Banker verfasst - einem guten sogar.
    Nein mal ehrlich, was meine Bank mir in die AGB schreibt, ist mir solange schnurz, wie das Gesetz es anders sieht. Schreiben kann man viel und Papier ist geduldig. Die meisten Leute kennen ja auch die Rechtslage nicht, und glauben, dass alles, was Banken so als Fakt verkaufen, auch so stimmt, weil: "Meine Bank belügt mich nicht."
    Ich gebe Dir absolut Recht, dass es dämlich ist, mit dem Rückbuchen zu warten, obwohl man die unrechtmäßige Abbuchung zur Kenntnis genommen hat. Nur: Ich wohne zum Beispiel im Ausland und habe noch ein deutsches Konto. Ich bekomme also alle 3 Monate bei Quartalsabschluss meine Kontoauszüge zugeschickt - was auch erst einmal dauert - und bin dann froh, dass ich noch 6 Wochen Zeit für Proteste habe. Und wenn meine Bank meint, ich habe vorher Kenntnis gehabt, soll sie mir das bitte erst einmal nachweisen.

  4. #14
    Neues Mitglied
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    5

    Standard

    Hey, ich wollte hier keinen Streit vom Zaun brechen...

    @ Gaston: Diese Klausel, die du meinst, heißt "salvatorische Klausel" ist ist in allen Verträgen üblich, nicht nur in AGBs. Gebe es diese nicht, würde bei jeder rechtswidrigen (vielleicht auch noch so unwichtigen) Klausel der ganze Vertrag (AGB sind ja nichts anderes als Vertragsklauseln) null und nichtig sein. Das spricht nicht unbedingt gegen den Vertrag oder deren Verfasser.

    @ Msreike: Die AGBs sollten eigentlich schon jeden interessieren, schließlich hast du sie ja auch akzeptiert, als du das Konto eröffnet hast. Verträge gehen den Gesetzen vor, natürlich nur solange die Verträge die geltenden Gesetze nicht verletzten. Gefallen einem die AGBs nicht, kann man ja versuchen individuelle Absprachen zu formulieren, sofern sich der Vertragspartner darauf einlässt. Dies dürfte bei einer Bank weniger der Fall sein.

    Also, das einzige was ich sagen wollte, ist, dass die Banken es (logischerweise) sich sehr einfach machen und sehr viel Mist erzählen, daher geistern verschiedene Versionen der 6-Wochen-Frist auch umher.

    Im Regelfall ist es so: Sobald ich es erfahre (der Auszug gilt hierbei als ausreichender Beweis der Kenntnisnahme) habe ich 6 Wochen Zeit und NICHT 6 wochen nach der Lastschrift.
    Aber, wie Mareike schon meinte, sollte man sich natürlich so prompt wie möglich drum kümmern, wenn man sein Geld wiedersehen möchte.

    LG, Nete

  5. #15
    Mitglied
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    156

    Standard

    Zu der ominösen 6-Wochen-Frist möchte ich sagen:
    Das gilt für "normale" Lastschriften. (Falschbuchung, versehentlich abgebucht usw.)
    Ich habe schon, mit der Begründung, daß es sich um Betrug handelt,
    12 Monate rückwirkend zurückbuchen lassen.
    Man darf sich halt nicht so schnell abwimmeln lassen.

  6. #16
    mareike26
    Gast

    Standard

    nete: Ich finde die Diskussion eigentlich ganz fruchtbar.

  7. #17
    mareike26
    Gast

    Standard

    Da sieh mal einer an, da hat mir doch ein Vögelchen etwas gezwitschert:
    http://lexetius.com/2000/10/827
    BGH, Urteil vom 6. 6. 2000 - XI ZR 258/ 99; OLG Dresden; LG Leipzig

    a) Die Möglichkeit des Schuldners zum Widerspruch gegen Belastungen seines Kontos aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist nicht befristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle.
    b) Eine Genehmigung solcher Belastungen kann nach den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen nicht in einem Schweigen auf einen Rechnungsabschluß gesehen werden.
    http://www.finanztip.de/recht/bank/hh176.htm
    Man könne aber auch aus der Tatsache, dass die Kontoinhaberin die monatlichen Rechnungsabschluss-Auszüge stillschweigend hingenommen habe, nicht auf eine Billigung der Kontobelastungen schließen - obwohl Schweigen des Kontoinhabers gemäß den Geschäftsbedingungen der Banken (vier Wochen nach dem Erhalt des Auszugs) als Anerkennung des Saldos zu werten sei.
    skater: Wir sollten das im Wiki ändern.

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