Hallo,
dieser beitrag: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] hat mich dazu bewogen, über den § 201 StGB und unseren Wiki-ArtikelGesprächsaufzeichnung – Mitschnitt nachzudenken.
Ich frage mich gerade in wie weit eine Aufzeichnung des Gesprächsteil, bzw. die Bestätigung von Zeugen als Beweis zulässig sind, wenn der andere nicht mit Aufgezeichnet wird?
Ich denke da z.B. daran, dass man bei einem Anruf mit unterdrückter Nummer ein Aufnahmegerät einschaltet, dass die Raumgeräusche aufnimmt und dann das Gespräch annehmen (ohne Freisprechfunktion).
Das eigene Gesprochene Wort ist ja erlaubt aufzuzeichnen.
Dann ist es nur noch eine Frage der Gesprächstführung, zumindest den Anschein des Inhaltes des Gesprächs zu beweisen.
Ich könnte mir das im bezug auf den oben aufgeführten Thread in etwa so Vorstellen:
Telefonklingeln mit Unterdrückter Nummer.
Aufzeichnung an:
-Hallo?
-Was haben sie gesagt, sie sind von der Firma xy?
-Aha, hatte ich also richtig verstanden!
-Sie haben meine Daten von der Robinsonliste?
-Stimmt, da bin ich Eingetragen, also können Sie diese davon haben.
-Sie wollen mich vor CallColds schützen?
-Schön dass Sie mich vor ColdCall schützen wollen. Können Sie mir dazu Informationsmaterial schicken, dann entscheide ich mich, ob ich den Dienst in Anspruch nehme oder nicht.
-Ja also verbleiben wir so, dass Sie mir Informationsmaterial zuschicken.
-Ja Tschüss dann!
Hier dürfte der Vertraulichkeit des Wortes genüge getan sein. Wenn man im Anschluss darauf noch in Form eines Gedächtnis protokoll das Gespräch für Private Zwecke mit den Äußerungen des Gegenüber, soweit man sich erinnert aufschreibt, dürfte dies doch alles im Rahmen des Rechts sein, oder?
Nur mal so als Gedankeneinwurf, ohne mich jetzt damit juristisch beschäftigt zu haben.
Lesezeichen